BGH Urteil vom 24.04.2009 – LwZR 11/08
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 24. April 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LwZR 11/08
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 133 B; VO (EG) 1782/2003 Art. 33 ff.
Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produkti-
onsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsan-
sprüchen schließt es nicht aus, Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen
Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Verpächter oder auf
einen von diesem benannten Betriebsnachfolger in Altpachtverträgen auch auf Zah-
lungsansprüche anzuwenden.
BGH, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08 - OLG Schleswig
AG Meldorf
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen
Richter Breitsameter und Kreye
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilse-
nats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles-
wig vom 10. Juni 2008 aufgehoben und das Urteil des Amtsge-
richts - Landwirtschaftsgericht - Meldorf vom 19. Dezember 2007
wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, diejenigen
Zahlungsansprüche, die nach der VO (EG) 1782/2003 des Rates
vom 29. September 2003, des Gesetzes zur Durchführung einer
einheitlichen Betriebsprämie in der Fassung vom 30. Mai 2006
und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 26. Okto-
ber 2006, die in der Zeit des Hofpachtvertrages vom 26. Novem-
ber 2001 entstanden und dem Beklagten als Betriebsinhaber an-
teilig nach der Hektarzahl der nach dem Hofpachtvertrag bewirt-
schafteten Fläche zugeteilt worden sind, bei Beendigung des Ver-
tragsverhältnisses auf den Kläger oder nach dessen Wahl auf ei-
nen von diesem benannten Betriebs- oder Pachtnachfolger zu
übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/11, der Beklagte trägt 10/11 der Kosten des
Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit schriftlichem Vertrag vom 26. November 2001 verpachtete der Kläger
an den Beklagten einen Hof nebst Acker und Weideland mit einer Gesamtfläche
von 30,5331 ha mit den Wirtschaftsgebäuden und dem toten und lebenden In-
ventar unter Verwendung eines Vertragsmusters für sechs Jahre bis zum
30. Juni 2008. Dieser Vertrag enthält in § 24 folgende Bestimmung:
"(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Erlangung und Siche-
rung von Prämien- und Förderungsansprüchen sowie Quotenvorrechten (Refe-
renzmengen) für den Betrieb bzw. Betriebsinhaber wechselseitig mitzuwirken
und dafür erforderliche Erklärungen auch gegenüber Dritten - insbesondere Be-
hörden - abzugeben.
(2) Der Pächter tritt bei Pachtbeginn in bestehende Ansprüche und Rech-
te im Sinne des Abs. 1 ein, bzw. diese sind auf ihn zu übertragen, soweit der
Eintritt bzw. die Übertragung rechtlich möglich und zulässig ist. Unter der glei-
chen Voraussetzung gehen solche Ansprüche und Rechte bei Pachtende auf
den Verpächter oder nach seiner Wahl auf einen Betriebsnachfolger über, bzw.
sind auf den Verpächter oder den Nachfolger zu übertragen. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 gilt die wechselseitige Mitwirkungs- und Erklärungspflicht des
Absatzes 1 entsprechend."
Am gleichen Tag schlossen die Parteien einen weiteren Landpachtver-
trag über ein Flurstück mit einer Größe von 3,1754 ha mit der gleichen Laufzeit
unter Verwendung eines anderen Musters, das eine dem § 24 des Hofpachtver-
trages entsprechende Regelung nicht enthält.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Zahlungsansprüche,
die diesem im Zuge der GAP-Reform unter Einbeziehung auch der auf Grund
der Pachtverträge bewirtschafteten Flächen und der für die Bewirtschaftung des
gepachteten Viehbestands zuvor erhaltenen Beihilfen zugewiesen worden sind,
bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Kläger oder einen von diesem
benannten Betriebsnachfolger übertragen muss.
Der Kläger hat eine Feststellungsklage erhoben, die das Amtsgericht
(Landwirtschaftsgericht) abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers ist ohne
Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Kläger weder aus § 596
Abs. 1 BGB noch aus § 24 Abs. 2 des Hofpachtvertrags von dem Beklagten die
Übertragung der Zahlungsansprüche verlangen könne.
Der weite Wortlaut der formularvertraglichen Regelung lasse zwar eine
solche Auslegung zu. Ihr stehe jedoch entgegen, dass die nach Art. 33 ff. VO
(EG) 1782/2003 den Bewirtschaftern zugewiesenen Zahlungsansprüche den
früher gewährten Beihilfen nicht gleichartig, sondern in entscheidungserhebli-
chen Punkten wesensverschieden seien. Die Zahlungsansprüche seien nicht
wie die früheren, an eine bestimmte Produktion geknüpften Beihilfen Reflex ei-
ner Bewirtschaftung der Pachtsache. Ihre Geltendmachung (Aktivierung) sei
auch nicht mehr an bestimmte Flächen gebunden, vielmehr seien die Zah-
lungsansprüche dem Betriebsinhaber zur freien Verfügung zugewiesen worden.
Diese Unterschiede verböten es, die vertragliche Regelung zur Übertragung der
Ansprüche die früheren Beihilfen auf die jetzigen Zahlungsansprüche anzuwen-
den.
Ein Anspruch des Klägers auf Übertragung der Zahlungsansprüche er-
gebe sich auch nicht nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsaus-
legung; denn es könne nicht angenommen werden, dass die Parteien eine Ver-
pflichtung zur Übertragung der Zahlungsansprüche vereinbart hätten, wenn sie
schon bei Vertragsschluss an die Entkoppelung dieser Ansprüche gedacht hät-
ten. Der geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder von Treu und Glauben (§ 242
BGB), weil eine Pflicht zur Übertragung des einheitlichen Zahlungsanspruchs
dazu führte, dass der Pächter nicht nur den aus der Bewirtschaftung des
Pachtgegenstands, sondern auch den aus der Bewirtschaftung seines Vermö-
gens entstandenen, sog. betriebsindividuellen Teil des Zahlungsanspruchs an
den Verpächter herausgeben müsste.
Da sich aus dem Hofpachtvertrag der geltend gemachte Anspruch nicht
herleiten lasse, stelle sich die Frage nicht, ob dessen Regelungen auch für die
Zusatzpachtflächen gelten sollten.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
1. Die Auslegung des § 24 des Hofpachtvertrages durch das Berufungs-
gericht ist fehlerhaft. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Auslegung
rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen - unabhängig davon, ob diese eine Indivi-
dualvereinbarung oder eine vorformulierte Klausel darstellen - stets darauf zu
prüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-
setze oder Erfahrungssätze verletzt sind (BGHZ 135, 269, 273). Liegt ein sol-
cher Fehler vor, ist es an das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung nicht ge-
bunden (BGHZ 131, 136, 138; 149, 337, 353; 152, 153, 156).
2. So ist es hier. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die grundlegen-
den Änderungen im Recht der landwirtschaftlichen Beihilfen durch die GAP-
Reform verböten es, Vereinbarungen in vor der Reform abgeschlossenen
Pachtverträgen (Altverträgen) über die damals gewährten Beihilfen auf die
nunmehrigen Zahlungsansprüche anzuwenden, verstößt sowohl gegen gesetz-
liche als auch gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze. Die Revisi-
on rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht, indem es maßgebend auf den
veränderten Subventionszweck abgestellt hat, sich von einem für die Auslegung
rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen nicht relevanten Gesichtspunkt hat leiten
lassen und dabei den nach § 133 BGB zu ermittelnden Regelungswillen der
Vertragsparteien vernachlässigt hat.
a) Das Berufungsgericht hat fehlerhaft die für die Auslegung von Geset-
zen geltenden Grundsätze auf die Ermittlung des Sinngehalts rechtsgeschäftli-
cher Vereinbarungen übertragen.
Ziel der Auslegung von Gesetzen ist es, den in der Norm zum Ausdruck
kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, so wie er sich
aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang er-
gibt, in den die Norm hineingestellt ist (BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223). Diese
Auslegung muss sich daran orientieren, dass Gesetze in die Verfassungs- und
Rechtsordnung eingebettet sind. Die Berücksichtigung des veränderten Zwecks
der Beihilfen für die Landwirtschaft nach der VO (EG) 1782/2003 bei der Ausle-
gung des § 596 Abs. 1 BGB entspricht dem Gebot zur gemeinschaftsrechts-
konformeren Auslegung, nach der die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften
so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Gemeinschaftsrechts auszu-
richten ist, um das mit dem Recht der Europäischen Union angestrebte Ergeb-
nis zu erreichen (vgl. EuGH NJW 2005, 2839, 2840).
Für die Auslegung von Vereinbarungen ist dagegen der erklärte Wille der
Vertragsparteien und nicht der durch die GAP-Reform veränderte Zweck der
Beihilfen maßgebend. Vertragliche Vereinbarungen sind nämlich nicht so aus-
zulegen, dass sie sich möglichst systemkonform in die gesamte - hier durch die
GAP-Reform für die Gewährung von Beihilfen an die Landwirtschaft wesentlich
veränderte - Rechtsordnung einfügen; denn die Parteien schließen Rechtsge-
schäfte nach ihren Interessen und nicht zur Verwirklichung eines vom Gesetz-
oder Verordnungsgeber verfolgten Zwecks ab (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des
BGB, 2. Bd., 3. Aufl., S. 309).
b) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, den in der Vereinbarung
zum Ausdruck kommenden Vertragswillen zu ermitteln, in der sich die Parteien
gegenseitig verpflichtet haben, bei Pachtbeginn die Prämien-, Förderungsan-
sprüche und Quotenvorrechte auf den Pächter und bei Pachtende auf den Ver-
pächter oder den von diesem benannten Betriebsnachfolger zu übertragen.
Damit hat es gegen § 133 BGB verstoßen, der das Gericht bei der Auslegung
von Willenserklärungen verpflichtet, den erklärten wirklichen Willen zu erfor-
schen (BGHZ 124, 64, 68). Die auf den Willen verweisende gesetzliche Ausle-
gungsregel in § 133 BGB verbietet es, eine rechtsgeschäftliche Regelung ge-
gen den tatsächlichen oder den erklärten Willen einer Partei nach rein objekti-
ven Gesichtspunkten auszulegen (vgl. BGHZ 19, 269, 273; Flume, aaO, S. 308;
jurisPK-BGB, Reichold, 4. Aufl., § 133 Rdn. 9; Soergel/Hefermehl, BGB,
13. Aufl., v. § 116 Rdn. 9, 10).
3. Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von
den früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen davon entkoppel-
ten Zahlungsansprüchen schließt es entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts (ebenso allerdings OLG Celle RdL 2007, 212 = AUR 2007, 364, 365 m.
zutr. abl. Anm. von Jeinsen) nicht aus, einem aus Vereinbarungen in Altpacht-
verträgen,
in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter zur
(Rück-)Übertragung der Ansprüche auf Beihilfen verpflichtet hat, ersichtlichen
Vertragswillen Rechnung zu tragen und die vertragliche Regelung auch auf die
neuen Zahlungsansprüche anzuwenden.
a) Die Zahlungsansprüche sind derartigen rechtsgeschäftlichen Rege-
lungen nämlich nicht entzogen. Sie sind zwar im Grundsatz personenbezogene
Beihilfen, die nach den beihilfefähigen Hektarzahlen und den im Bezugszeit-
raum von 2000 bis 2002 erhaltenen Direktzahlungen (dazu BMELV AUR 2006,
89, 90) festgestellt und denjenigen, die im ersten Jahr der Anwendung der Be-
triebsprämienregelung Betriebsinhaber waren, zugewiesen worden sind. Ver-
einbarungen in Pachtverträgen über landwirtschaftliche Betriebe oder Nutzflä-
chen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter verpflichtet, bei
Pachtende diese Ansprüche auf den Verpächter oder einen anderen von die-
sem ihm benannten Betriebsinhaber zu übertragen, sind jedoch auch nach der
GAP-Reform möglich (vgl. BMELV, Die EU-Agrarreform - Umsetzung in
Deutschland [2006], S. 17; Schmitte, MittBayNot 2004, 95, 97; Krämer, NotBZ
2005, 2008, 216, 220). Der Umstand, dass die Zahlungsansprüche nach Art. 46
VO (EG) 1782/2003 an andere Betriebsinhaber übertragbar, verpfändbar und
pfändbar sind (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008, VII ZB 92/07, RdL
2009, 52, 53), lässt auch solche Vereinbarungen zwischen Verpächtern und
Pächtern über die Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Pachtbeginn und
-ende zu.
b) Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Pächters, Zahlungsansprü-
che bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter oder den neu-
en Pächter zu übertragen, können nicht nur in den nach dem Inkrafttreten der
GAP-Reform abgeschlossenen Verträgen vereinbart werden oder in den bereits
im Hinblick auf die GAP-Reform angepassten Pachtverträgen begründet wor-
den sein (dazu Schmitte, MittBayNot 2004, 95, 97; von Jeinsen, AUR 2007,
367), sondern sich auch aus Altverträgen ergeben, die noch vor dem Hinter-
grund des früheren Rechts über die Beihilfen für die Landwirtschaft abge-
schlossen wurden. Der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragswille kann
nämlich auch darin bestehen, dass die Parteien im Vertrag ihre Interessen so
geregelt haben, dass die Vereinbarung zur Erleichterung der Fortführung der
Bewirtschaftung durch den Nachfolger des Pächters alle diesem Zweck dienen-
den Ansprüche auf Beihilfen - gleich welcher Art sie auch seien - erfassen soll-
te. Eine solche Abrede erstreckt sich auf die neuen Zahlungsansprüche. Ein
solcher Vertragswille ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Parteien bei
Vertragsabschluss den Inhalt künftiger Gesetzesänderungen nicht vorhersehen
konnten und gleichwohl Verpflichtungen begründeten, die auch bei Änderungen
der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Gesetzeslage Bestand haben
sollten (vgl. Flume, aaO, S. 522; Medicus, Festschrift für Werner Flume zum
70. Geburtstag [1978], S. 629, 645; MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., § 133
Rdn. 22).
III.
Der Senat kann die von dem Berufungsgericht unterlassene Auslegung
der vertraglichen Vereinbarungen selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche
Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109,
19, 22; 121, 284, 289). Für den Hofpachtvertrag ergibt sich das aus den Fest-
stellungen im Berufungsurteil, dass es sich bei der Regelung in § 24 des Ver-
trags um eine formularvertragliche, in solchen Verträgen übliche Bestimmung
handele, die den Parteien geläufig gewesen sei und die sie nicht besprochen
hätten. Der gesondert geschlossene Landpachtvertrag über Einzelflächen ist
ebenfalls ein Formularvertrag; Vortrag der Parteien über Besprechungen zum
Inhalt dieses Vertrags ist in dem Berufungsurteil nicht wiedergegeben und von
den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht als übergangen gerügt worden.
1. Der Feststellungsantrag hat in Bezug auf die Zahlungsansprüche Er-
folg, die dem Beklagten auf die nach dem Hofpachtvertrag bewirtschafteten
Flächen zugewiesen worden sind. Der Beklagte ist nach § 24 des Vertrages
verpflichtet, diese Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses
auf den Kläger oder den von diesem benannten Betriebsnachfolger zu übertra-
gen.
a) § 24 ist eine vorgedruckte Vertragsbestimmung in einem von den Par-
teien verwendeten Vertragsmuster. Solche von Dritten vorformulierten Ver-
tragsbestimmungen sind - unabhängig von der Zahl der Verwendungen durch
die Parteien - Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urt. v. 23. Juni 2006,
VII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604, 1605; Urt. v. 24. November 2005, VII ZR 87/04,
MDR 2006, 510) und als solche einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-
digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der nor-
malerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 25. Juni 1992,
IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629; Urt. v. 9. Mai 2001, VIII ZR 208/00, NJW 2001,
2165, 2166; Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241). Ge-
messen daran ist der Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche be-
gründet.
b) Auszugehen ist auch bei vorformulierten Vertragsbestimmungen von
dem Wortlaut der Bestimmung und dem diesem zu entnehmenden objektiv er-
klärten Parteiwillen (vgl. BGHZ 121, 14, 16; 124, 39, 44). § 24 Abs. 1 enthält
zwar eine auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewährten Beihilfen
(Prämien- und Förderungsansprüche und Quotenvorrechte) bezogene Verein-
barung, nach der sich die Parteien gegenseitig dazu verpflichteten, an deren
Erlangung und Sicherung wechselseitig mitzuwirken. Der Wortlaut der für den
erhobenen Anspruch einschlägigen Regelung in § 24 Abs. 2 des Vertrages,
nach der sämtliche Ansprüche und Rechte bei Pachtbeginn auf den Pächter
und bei Pachtende auf den Verpächter oder den Betriebsnachfolger übertragen
werden sollten, soweit dieses rechtlich möglich und zulässig sei, spricht jedoch
bereits dafür, dass die Übertragungspflicht nicht von der Ausgestaltung und
dem Zweck der Beihilfen abhängig sein, sondern der jeweilige Betriebsinhaber
die Beihilfen unabhängig davon erhalten sollte, ob diese - wie vormals - auf die
Produktion des verpachteten Betriebes und die von diesem bewirtschafteten
Flächen bezogen waren oder - wie jetzt - als ein davon unabhängiger Anspruch
auf eine Beihilfe zum Einkommen ausgestaltet sind.
c) In die gleiche Richtung weist der wirtschaftliche Zweck des Vertrags,
der - soweit nicht bereits der Wortlaut klar und eindeutig ist - bei der Auslegung
zu berücksichtigen ist (BGHZ 20, 109, 110). Dieser ist in § 6 Abs. 1 des Hof-
pachtvertrages niedergelegt, in dem sich die Vertragsparteien in einer General-
klausel über die gesetzlichen Vorschriften hinaus wechselseitig dazu verpflich-
tet haben, alles zu tun, um bei Pachtbeginn und Pachtende eine vorübergehen-
de Ertragsminderung zu vermeiden und eine reibungslose Fortführung der Wirt-
schaft zu ermöglichen. Der Zweck der vertraglichen Regelungen ist danach die
Sicherung der Fortführung des verpachteten Betriebes. Das Ziel wäre jedoch
gefährdet, wenn auf Grund der Veränderung der Ausgestaltung und des
Zwecks der Beihilfen während der Pachtzeit der Beklagte die ihm auf Grund der
Bewirtschaftung des verpachteten Betriebes zugewiesenen Zahlungsansprüche
bei Pachtende "mitnehmen" könnte und der Betriebsnachfolger seinerseits erst
Zahlungsansprüche erwerben müsste, um eine Ertragsminderung zu vermei-
den.
d) Das Ergebnis wird schließlich bestärkt durch das Gebot einer nach
beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (BGHZ 131, 136,
138; 137, 69, 72; 149, 337, 353). Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist
danach derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, wider-
spruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden
Ergebnis führt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2005, XII ZR 241/03, NJW-RR 2006,
337, 338).
Dem entspricht allein die Auslegung des § 24 des Vertrages, nach der
der Beklagte die ihm auf Grund der Bewirtschaftung des verpachteten Betriebes
zugewiesenen Zahlungsansprüche insgesamt auf den Verpächter zu übertra-
gen hat. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Um-
stand hin, dass mit dem Hofpachtvertrag der gesamte Betrieb mit den Flächen
und dem lebenden und toten Inventar verpachtet wurde. Die Zahlungsansprü-
che, die dem Beklagten zugewiesen wurden, weil er bei der ersten Beantragung
der Prämie im Jahre 2005 Pächter des Betriebes war, beruhen daher sowohl in
ihrem flächenbezogenen als auch in dem betriebsindividuellen Teil nach § 6
Abs. 1 BetrPrämDurchfG auf der Nutzung gepachteten Vermögens. Eine Ver-
pflichtung des Beklagten zur Übertragung dieser Zahlungsansprüche stünde
somit auch nicht der vom Berufungsgericht angezogene Umstand entgegen,
dass dem Kläger dadurch Beihilfen zugute kämen, die nicht aus der Bewirt-
schaftung der Pachtsache, sondern des eigenen Vermögens des Pächters ent-
standen sind.
Demgegenüber führte die gegenteilige, von den Vorinstanzen vertretene
Ansicht, nach der die Zahlungsansprüche bei dem Pächter verbleiben, zu ei-
nem durch den Systemwechsel der Beihilfen für die Landwirtschaft bedingten
Zufallsgewinn des beklagten Pächters. Das Ergebnis entspräche weder dem
weit gefassten Wortlaut der in § 24 Abs. 2 vereinbarten Übertragungspflicht
noch dem aus § 6 Abs. 1 ersichtlichen Zweck der Bestimmung. Entgegen den
vertraglichen Vereinbarungen, wie sie hier in §§ 6 und 24 getroffen worden
sind, sämtliche aus der der Bewirtschaftung der Pachtsache entstandenen An-
sprüche endgültig dem Pächter zuzuweisen, wäre kein vernünftiges, wider-
spruchsfreies und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdendes
Ergebnis.
2. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen in Bezug auf die Zahlungsan-
sprüche, die dem Beklagten auf das nach dem Landpachtvertrag über Einzel-
flächen genutzte Flurstück zugeteilt worden sind.
a) Die Parteien haben hier einen anderen Formularvertrag verwendet,
der keine dem § 24 des Hofpachtvertrages entsprechende Verpflichtung des
Pächters zur Übertragung der Ansprüche auf Beihilfen enthält. Es wird in dem
Vertrag - auch in den handschriftlichen Ergänzungen - nicht auf die dazu im
Hofpachtvertrag getroffenen Regelungen verwiesen. Die für die Pflichten der
Parteien nach der Beendigung des Pachtverhältnisses einschlägige Regelung
in § 15 entspricht vielmehr in Satz 1 der gesetzlichen Bestimmung in § 596 Abs.
1 Satz 1 BGB. Sie ist daher nicht anders auszulegen als die gesetzliche Vor-
schrift. Für diese hat der Senat bereits entschieden, dass die Pflicht, die Pacht-
sache in einem fortgesetzter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprechen-
den Zustand herauszugeben, sich nicht auf die dem Pächter nach der VO (EG)
1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche erstreckt (Urt. v. 24. November
2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94, 95).
b) Der gegensätzliche Vortrag der Parteien dazu, ob das mit dem Land-
pachtvertrag überlassene Grünland mit den durch den Betriebspachtvertrag zur
Nutzung überlassenen Flächen eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch
räumliche Betriebseinheit bildete oder ob der Beklagte diese Weideflächen von
seiner Hofstelle aus mit eigenen Tieren bewirtschaftet hat, ist für die Auslegung
des Landpachtvertrages in Bezug auf die hier streitige Pflicht zur Übertragung
der Zahlungsansprüche ohne Bedeutung. Selbst wenn die Parteien eine rechtli-
che Einheit der Verträge gewollt hätten, änderte das nichts daran, dass sie für
die mit dem Landpachtvertrag dem Beklagten überlassene Fläche von den Re-
gelungen im Hofpachtvertrag abweichende vertragliche Verpflichtungen in Be-
zug auf die Rückgabe der Pachtsache und die Übertragung der Ansprüche auf
landwirtschaftliche Beihilfen getroffen haben. Haben die Parteien jedoch für
einzelne Pachtgegenstände unterschiedliche, rechtlich zulässige und daher
wirksame Regelungen vereinbart, so gelten diese unabhängig davon, ob die
Verträge nach dem Willen der Parteien zu einer rechtlichen Einheit verbunden
werden sollten oder nicht.
IV.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Meldorf, Entscheidung vom 19.12.2007 - 45 Lw 117/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.06.2008 - 3 U 10/08 -