BGH Versäumnisurteil vom 28.11.2005 – II ZR 355/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 28. November 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.
b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unterneh- mensfortführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsge- schäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.
c) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Ver- kehrs anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortfüh- rung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird.
d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird,
steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.
e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernom- mene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger aus- reichenden Wert verkörpert.
BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 - OLG Hamm LG Bielefeld
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 11. September 2003 wird auf Kosten des
Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung
von - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsansprüchen aus anwaltlicher
Vertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in
Anspruch.
Die KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Dis-
kothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietrückstands gekündigt worden
war, gab sie die Mieträume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus.
Diese vermietete die Räumlichkeiten noch am selben Tag an die Getränkefir-
ma, die die Diskothek beliefert hatte. Die Getränkefirma schloss ebenfalls noch
am 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehe-
mann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gelöschten - KG war
und die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen
Untermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben
Weise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG geführt
worden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungsei-
gentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die
Telefonanlage, das Faxgerät, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG
sowie 90 der 220 Mitarbeiter übernommen und den Betrieb ohne Unterbre-
chung und im Einverständnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung "P."
weitergeführt.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 € nebst Zinsen ge-
richtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der
Zinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
erstrebt der Streithelfer der Beklagten für diese die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der
Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht
vertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis,
sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehal-
ten, die gegen die KG begründeten Vergütungsforderungen des Klägers zu
bezahlen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die
Beklagte hat das Handelsgeschäft der KG unter Lebenden erworben und unter
der Firma der KG fortgeführt.
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfort-
führung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für
die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Konti-
nuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende
Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens
begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl.
Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.).
Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt,
das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im
Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird.
Das ist hier der Fall.
a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Un-
ternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgeführt hat.
Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn
ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverän-
dert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die
Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im
Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl.
Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v.
4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober
1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683;
OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die bloße Tat-
sache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge-
schäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991
aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).
Die Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne übernom-
men und fortgeführt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb
der KG unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und kommunikati-
onstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines
Teils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt.
b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass
die Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgeführt hat.
Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine
Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinha-
ber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart
prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt
und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma
sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104
m.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert
fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen
beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfort-
führung vor. Der prägende Teil der Firma der KG bestand in der Buchstaben-
Zahlenkombination "P. ", unter der die Diskothek so eingeführt und bekannt
war, dass für die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit
ein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekom-
men wäre. Die Firma der Beklagten enthält genau diese, dem Verkehr als
Kurzbezeichnung für den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlen-
folge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.
c) Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die
Anwendbarkeit von § 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden
müsse, jedenfalls aber der Kläger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift
auszunehmen sei.
Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behan-
deln, als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl.
Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). § 25 HGB findet hinsicht-
lich der Verbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kläger Anwendung, obwohl
diesem bei Begründung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG
erhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend vermögenslos war. Die
Revision verkennt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist,
die die Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an
die durch Fortführung von Unternehmen und Firma nach außen zum Ausdruck
kommende Unternehmenskontinuität knüpft. Die Haftung des Nachfolgers tritt
deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen
zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v.
4. November 1991 aaO).
2. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
Die Revision
ist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am
31. Dezember 2001 ablaufende Verjährungsfrist sei durch das am 3. Dezember
2001 eingegangene Mahngesuch des Klägers nicht unterbrochen worden. Der
Mahnbescheid ist zwar erst am 7. März 2002 zugestellt worden. Das Beru-
fungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit
noch "demnächst" i.S. des § 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre
Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruhte. Das
Berufungsgericht hat in der Angabe der Geschäftsanschrift der Beklagten statt
der Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kläger zu vertretende
Nachlässigkeit gesehen. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht mit
Tatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das
Geschäftslokal der Beklagten nach der früheren Übung zu den üblichen Zustell-
zeiten der Post besetzt gewesen sei.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -