BGH Urteil vom 24.09.2008 – VIII ZR 192/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 24. September 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB
durch eine sukzessiv erfolgende Übernahme des Unternehmens und Fortführung
desselben unter Beibehaltung der prägenden Firmenbestandteile.
BGH, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06 - OLG Hamm
LG Münster
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-
chers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 16. September 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die unter der Bezeichnung "Fussbodenbau Salur
GmbH" firmierende Beklagte auf Bezahlung von Warenlieferungen nach den
Grundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung in Anspruch.
Die Klägerin stand mehrere Jahre lang mit der Industrie-Böden Salur
GmbH (im Folgenden: IB) in Geschäftsbeziehung. Nach Gründung der Beklag-
ten im August 2003 unterhielt die Klägerin auch Geschäftsbeziehungen zu die-
ser. Sowohl die Beklagte als auch die IB stellen bzw. stellten Industrieböden
her. Beide Unternehmen waren unter derselben Adresse ansässig und hatten
dieselben Telefon- und Faxnummern sowie denselben Geschäftsführer und
Gründungsgesellschafter, Herrn S. . Ferner waren mindestens drei Mitarbei-
ter der IB für die Beklagte tätig. Beide Unternehmen unterhielten jedoch eigene
Bankverbindungen.
Die IB kaufte von der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 mehrere
Tonnen Stahldrahtfaser im Gesamtwert von 20.995,63 €. Eine Bezahlung der
Waren erfolgte nicht. Die IB stellte ihre Geschäfte zum 30. Juni 2004 ein. Über
ihr Vermögen ist durch Beschluss vom 15. November 2004 das Insolvenzver-
fahren eröffnet worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für ihre Forderungen ge-
gen die IB gemäß § 25 Abs. 1 HGB, da sie deren Handelsgeschäft fortführe.
Die Beklagte habe die IB vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten
"ausbluten" lassen und dann sukzessive übernommen. Die Beklagte ist der An-
sicht, es fehle an einer Fortführung des Handelsgeschäfts. Beide Unternehmen
seien - was unstrittig ist - fast eineinhalb Jahre parallel nebeneinander am Markt
werbend tätig gewesen und hätten eigene Aufträge gehabt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von
20.995,63 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit
der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstel-
lung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte hafte nicht für die Forderung der Klägerin gegen die IB ge-
mäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, da die Beklagte weder das Handelsgeschäft noch
die Firma der IB fortgeführt habe.
Der Erwerber eines Handelsgeschäfts hafte gemäß § 25 HGB, wenn es
trotz des Erwerbs nach außen so wirke, als ob ein Unternehmen kontinuierlich
am Markt bleibe. Dies sei hier nicht der Fall, da beide Unternehmen zeitweilig
ihre Geschäftstätigkeit parallel ausgeübt hätten. Entscheidend sei, dass die IB
seit Gründung der Beklagten im August 2003 auf demselben Geschäftsfeld wer-
bend tätig geblieben sei und auch nicht unerhebliche Umsätze, wenn auch ge-
ringere als zuvor, erzielt habe. Der Rechtsverkehr habe von zwei konkurrieren-
den Unternehmen ausgehen müssen.
Auch fehle es an der Fortführung der Firma der IB. Der Rechtsverkehr
habe über ein Jahr beide Firmen parallel am Markt gekannt, was der Fortfüh-
rung einer einzigen Firma widerspreche. Im Übrigen seien die benutzten Worte
zu unterschiedlich, als dass von einer einzigen Firma ausgegangen werden
könne.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klä-
gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von
20.995,63 € gemäß § 433 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus den Waren-
lieferungen an die IB zu. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Haftung
der Beklagten für die Forderung der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der IB unter Lebenden erworben und es
unter deren Firma fortgeführt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haf-
tung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger
wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs
aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortge-
führt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006,
1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier.
1. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr
aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Be-
stand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organi-
sation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehun-
gen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen
werden (BGH, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten
kommt es für den Erwerb im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB auch nicht darauf an,
ob ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt. Erforderlich ist
nur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung (BGH, aaO, Tz. 9; BGH, Urteil
vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 2). Die Beklagte
hat das Handelsgeschäft der IB im vorgenannten Sinne übernommen und fort-
geführt.
a) Nach den insoweit unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des
Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben die Beklagte und
die IB denselben Unternehmensgegenstand, nämlich die Herstellung von In-
dustrieböden; sie benutzten dieselben Betriebsräumlichkeiten (inklusive der
Büroorganisation) und Fax- und Telefonanschlüsse, ferner hat die Beklagte
zumindest drei Angestellte der IB übernommen. Darüber hinaus warb die Be-
klagte, obwohl sie selbst erst im August 2003 gegründet wurde, auch gegen-
über Kunden der IB mit ihrer langjährigen Fachkompetenz und verwies auf Re-
ferenzobjekte, die die IB erstellt hatte.
b) Der Unternehmensfortführung der IB durch die Beklagte steht auch
nicht - anders als das Berufungsgericht meint - entgegen, dass die IB und die
Beklagte vom Zeitpunkt der Gründung der Beklagten im August 2003 bis zur
Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch die IB zum 30. Juni 2004 etwa ein Jahr
lang parallel auf dem Markt werbend tätig blieben. Auch eine sukzessiv erfol-
gende Unternehmensübernahme kann eine Fortführung des Handelsgeschäfts
im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein.
Maßgeblich dafür ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des
übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unter-
nehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom
4. November 1991, aaO, unter III 1 m.w.N.). Dies war hier, wie ausgeführt, der
Fall.
Da die Beklagte unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie die
IB und teils mit Mitarbeitern der IB gegenüber den Kunden der IB mit deren Re-
ferenzobjekten warb, musste der Rechtsverkehr - entgegen der Beurteilung des
Berufungsgerichts - gerade nicht von zwei konkurrierenden Unternehmen, son-
dern von einem einheitlichen Unternehmen ausgehen. Hinzu kommt, dass die
von der IB einerseits und der Beklagten andererseits verwendeten Briefbögen
sich in ihrer optischen Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung so ähneln, dass
auch insoweit die Kontinuität eines einzigen Unternehmens aus der maßgebli-
chen Sicht des Rechtsverkehrs nach außen in Erscheinung tritt. Da es dazu
keiner zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen bedarf, kann der Senat dies
selbst entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Verhältnisse tra-
ten die IB und die Beklagte nicht wie zwei konkurrierende Unternehmen auf,
sondern wie ein einheitliches.
2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht auch die Fortführung der
Firma der IB durch die Beklagte.
Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Vor-
aussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr
die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der
tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Un-
ternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfol-
ger ist (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom
4. November 1991, aaO, unter IV 1). Dabei kommt es nicht auf eine wort- und
buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern
nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen
noch eine Fortführung der Firma vorliegt (BGH, Urteil vom 4. November 1991,
aaO). Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der
neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-
RR 2004, 1172, unter 2; BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12).
Der prägende Teil der Firma der IB bestand in der Bezeichnung des Tä-
tigkeitsbereichs "Industrieböden" in Verbindung mit dem Namen "Salur". In der
Firma der Beklagten wird der annähernd gleiche Tätigkeitsbereich "Fussboden-
bau" ebenfalls mit dem Namen "Salur" verknüpft. Dies reicht zur Annahme einer
Firmenfortführung aus. Dadurch wird es dem Träger des Namens "Salur"
- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verwehrt, sich auf dem
Gebiet der Herstellung von Fußböden seines Namens zu bedienen. Insoweit
weist die Revision zutreffend auf die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses
gemäß § 25 Abs. 2 HGB durch eine Eintragung in das Handelsregister hin.
3. Die Insolvenz der IB schließlich ist für die Haftung der Beklagten aus
§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unerheblich.
Zutreffend weist das Berufungsgericht (BU 4) zwar darauf hin, dass der
Erwerb von Vermögenswerten der IB durch die Beklagte, soweit er vom Insol-
venzverwalter der IB erfolgte, keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus-
löst (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter II 2 m.w.N.; vgl. auch
BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 14). Hier ist das Unternehmen
der IB jedoch - wie oben dargelegt - schon vor der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen der IB in seinem wesentlichen Bestand unverän-
dert von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die IB möglicherweise auch
schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvent war, ist für die Haf-
tung aus § 25 Abs. 1 HGB demgegenüber irrelevant (BGH, Urteil vom
28. November 2005, aaO, Ls. 4).
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden,
weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage
begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil
zurückzuweisen.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 O 560/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2006 - 19 U 157/05 -