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BGH Urteil vom 24.09.2008 – VIII ZR 192/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. September 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB

durch eine sukzessiv erfolgende Übernahme des Unternehmens und Fortführung

desselben unter Beibehaltung der prägenden Firmenbestandteile.

BGH, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06 - OLG Hamm

LG Münster

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-

chers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Münster vom 16. September 2005 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die unter der Bezeichnung "Fussbodenbau Salur

GmbH" firmierende Beklagte auf Bezahlung von Warenlieferungen nach den

Grundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung in Anspruch.

Die Klägerin stand mehrere Jahre lang mit der Industrie-Böden Salur

GmbH (im Folgenden: IB) in Geschäftsbeziehung. Nach Gründung der Beklag-

ten im August 2003 unterhielt die Klägerin auch Geschäftsbeziehungen zu die-

ser. Sowohl die Beklagte als auch die IB stellen bzw. stellten Industrieböden

her. Beide Unternehmen waren unter derselben Adresse ansässig und hatten

dieselben Telefon- und Faxnummern sowie denselben Geschäftsführer und

Gründungsgesellschafter, Herrn S. . Ferner waren mindestens drei Mitarbei-

ter der IB für die Beklagte tätig. Beide Unternehmen unterhielten jedoch eigene

Bankverbindungen.

3

Die IB kaufte von der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 mehrere

Tonnen Stahldrahtfaser im Gesamtwert von 20.995,63 €. Eine Bezahlung der

Waren erfolgte nicht. Die IB stellte ihre Geschäfte zum 30. Juni 2004 ein. Über

ihr Vermögen ist durch Beschluss vom 15. November 2004 das Insolvenzver-

fahren eröffnet worden.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für ihre Forderungen ge-

gen die IB gemäß § 25 Abs. 1 HGB, da sie deren Handelsgeschäft fortführe.

Die Beklagte habe die IB vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten

"ausbluten" lassen und dann sukzessive übernommen. Die Beklagte ist der An-

sicht, es fehle an einer Fortführung des Handelsgeschäfts. Beide Unternehmen

seien - was unstrittig ist - fast eineinhalb Jahre parallel nebeneinander am Markt

werbend tätig gewesen und hätten eigene Aufträge gehabt.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von

20.995,63 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete

Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit

der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte hafte nicht für die Forderung der Klägerin gegen die IB ge-

mäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, da die Beklagte weder das Handelsgeschäft noch

die Firma der IB fortgeführt habe.

Der Erwerber eines Handelsgeschäfts hafte gemäß § 25 HGB, wenn es

trotz des Erwerbs nach außen so wirke, als ob ein Unternehmen kontinuierlich

am Markt bleibe. Dies sei hier nicht der Fall, da beide Unternehmen zeitweilig

ihre Geschäftstätigkeit parallel ausgeübt hätten. Entscheidend sei, dass die IB

seit Gründung der Beklagten im August 2003 auf demselben Geschäftsfeld wer-

bend tätig geblieben sei und auch nicht unerhebliche Umsätze, wenn auch ge-

ringere als zuvor, erzielt habe. Der Rechtsverkehr habe von zwei konkurrieren-

den Unternehmen ausgehen müssen.

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Auch fehle es an der Fortführung der Firma der IB. Der Rechtsverkehr

habe über ein Jahr beide Firmen parallel am Markt gekannt, was der Fortfüh-

rung einer einzigen Firma widerspreche. Im Übrigen seien die benutzten Worte

zu unterschiedlich, als dass von einer einzigen Firma ausgegangen werden

könne.

II.

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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klä-

gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von

20.995,63 € gemäß § 433 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus den Waren-

lieferungen an die IB zu. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Haftung

der Beklagten für die Forderung der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der IB unter Lebenden erworben und es

unter deren Firma fortgeführt.

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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haf-

tung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger

wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs

aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortge-

führt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006,

1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier.

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1. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr

aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Be-

stand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organi-

sation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehun-

gen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen

werden (BGH, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten

kommt es für den Erwerb im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB auch nicht darauf an,

ob ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt. Erforderlich ist

nur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung (BGH, aaO, Tz. 9; BGH, Urteil

vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 2). Die Beklagte

hat das Handelsgeschäft der IB im vorgenannten Sinne übernommen und fort-

geführt.

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a) Nach den insoweit unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des

Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben die Beklagte und

die IB denselben Unternehmensgegenstand, nämlich die Herstellung von In-

dustrieböden; sie benutzten dieselben Betriebsräumlichkeiten (inklusive der

Büroorganisation) und Fax- und Telefonanschlüsse, ferner hat die Beklagte

zumindest drei Angestellte der IB übernommen. Darüber hinaus warb die Be-

klagte, obwohl sie selbst erst im August 2003 gegründet wurde, auch gegen-

über Kunden der IB mit ihrer langjährigen Fachkompetenz und verwies auf Re-

ferenzobjekte, die die IB erstellt hatte.

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b) Der Unternehmensfortführung der IB durch die Beklagte steht auch

nicht - anders als das Berufungsgericht meint - entgegen, dass die IB und die

Beklagte vom Zeitpunkt der Gründung der Beklagten im August 2003 bis zur

Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch die IB zum 30. Juni 2004 etwa ein Jahr

lang parallel auf dem Markt werbend tätig blieben. Auch eine sukzessiv erfol-

gende Unternehmensübernahme kann eine Fortführung des Handelsgeschäfts

im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein.

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Maßgeblich dafür ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des

übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unter-

nehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom

4. November 1991, aaO, unter III 1 m.w.N.). Dies war hier, wie ausgeführt, der

Fall.

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Da die Beklagte unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie die

IB und teils mit Mitarbeitern der IB gegenüber den Kunden der IB mit deren Re-

ferenzobjekten warb, musste der Rechtsverkehr - entgegen der Beurteilung des

Berufungsgerichts - gerade nicht von zwei konkurrierenden Unternehmen, son-

dern von einem einheitlichen Unternehmen ausgehen. Hinzu kommt, dass die

von der IB einerseits und der Beklagten andererseits verwendeten Briefbögen

sich in ihrer optischen Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung so ähneln, dass

auch insoweit die Kontinuität eines einzigen Unternehmens aus der maßgebli-

chen Sicht des Rechtsverkehrs nach außen in Erscheinung tritt. Da es dazu

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keiner zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen bedarf, kann der Senat dies

selbst entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Verhältnisse tra-

ten die IB und die Beklagte nicht wie zwei konkurrierende Unternehmen auf,

sondern wie ein einheitliches.

2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht auch die Fortführung der

Firma der IB durch die Beklagte.

Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Vor-

aussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr

die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der

tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Un-

ternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfol-

ger ist (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom

4. November 1991, aaO, unter IV 1). Dabei kommt es nicht auf eine wort- und

buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern

nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen

noch eine Fortführung der Firma vorliegt (BGH, Urteil vom 4. November 1991,

aaO). Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der

neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-

RR 2004, 1172, unter 2; BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12).

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Der prägende Teil der Firma der IB bestand in der Bezeichnung des Tä-

tigkeitsbereichs "Industrieböden" in Verbindung mit dem Namen "Salur". In der

Firma der Beklagten wird der annähernd gleiche Tätigkeitsbereich "Fussboden-

bau" ebenfalls mit dem Namen "Salur" verknüpft. Dies reicht zur Annahme einer

Firmenfortführung aus. Dadurch wird es dem Träger des Namens "Salur"

- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verwehrt, sich auf dem

Gebiet der Herstellung von Fußböden seines Namens zu bedienen. Insoweit

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weist die Revision zutreffend auf die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses

gemäß § 25 Abs. 2 HGB durch eine Eintragung in das Handelsregister hin.

3. Die Insolvenz der IB schließlich ist für die Haftung der Beklagten aus

Zutreffend weist das Berufungsgericht (BU 4) zwar darauf hin, dass der

Erwerb von Vermögenswerten der IB durch die Beklagte, soweit er vom Insol-

venzverwalter der IB erfolgte, keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus-

löst (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter II 2 m.w.N.; vgl. auch

BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 14). Hier ist das Unternehmen

der IB jedoch - wie oben dargelegt - schon vor der Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens über das Vermögen der IB in seinem wesentlichen Bestand unverän-

dert von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die IB möglicherweise auch

schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvent war, ist für die Haf-

tung aus § 25 Abs. 1 HGB demgegenüber irrelevant (BGH, Urteil vom

28. November 2005, aaO, Ls. 4).

III.

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Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher auf-

zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden,

weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage

begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil

zurückzuweisen.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 O 560/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2006 - 19 U 157/05 -