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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – IV ZR 214/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2005

in dem Rechtsstreit

IV ZR 214/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Soll mit der beabsichtigten Revision ein einheitlicher vertraglicher Anspruch weiter verfolgt werden (hier: Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung nach Brand), kommt es für den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes auf die Höhe des Gesamt- betrages an, der im beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden soll; auf die mögliche Selbständigkeit von einzelnen Entschädigungspositio- nen kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert des Beschwerdegegenstandes an.

BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 30. November 2005

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die

Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2004 zugelas-

sen, soweit der Anspruch auf Zahlung von Versiche-

rungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna

und Zubehör) abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der

Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskos-

ten 25.635,27 € und für die außergerichtlichen Kosten

38.118,97 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis

zur Beklagten nur in Höhe von 67% anzusetzen sind.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen

Hausratversicherung auf Entschädigung in Anspruch, nachdem der ihr

und ihrem Ehemann gehörende Hausrat bei einem Brand ihres Wohn-

hauses vollständig zerstört wurde. Dem Versicherungsvertrag liegen die

Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen 1992 (VHB 92) zugrun-

de. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von

76.793,16 €.

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Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 74.037,95 €

nebst Zinsen abgewiesen, da die Klägerin eine Versicherung des Haus-

rats zum Neuwert nicht nachgewiesen habe. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Berufungsgericht weitere 35.919,98 € zugesprochen, das wei-

tergehende Rechtsmittel jedoch zurückgewiesen und die Revision nicht

zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision will die Klägerin das Klage-

begehren im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht weiter-

verfolgen.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 544

ZPO). Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist überschritten. Dem

steht nicht entgegen, dass sich der von der Klägerin mit der beabsichtig-

ten Revision weiterverfolgte Anspruch auf Entschädigungsleistung aus

Einzelpositionen entsprechend den durch den Brand vernichteten Haus-

ratgegenständen zusammensetzt, die jede für sich genommen die Wert-

grenze von 20.000 € nicht übersteigen.

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1. a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach

§ 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, son-

dern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten

Revisionsverfahren maßgebend. Dabei ist die Wertberechnung nach den

allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (BGH, Be-

schlüsse vom 29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter

II 1; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 unter

II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2). Die

Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach zulässig, wenn das Begehren

wenigstens in Höhe von 20.000,01 € weiter verfolgt wird (Musielak/Ball,

ZPO, 4. Aufl. § 544 Rdn. 6). Umgekehrt ist das Rechtsmittel unzulässig,

wenn das Berufungsurteil den Beschwerdeführer zwar mit mehr als

20.000 € beschwert, dieser sein Rechtsschutzbegehren mit der Revision

aber nur zu einem geringeren, unter der Wertgrenze bleibenden Teil wei-

ter verfolgen will (Musielak/Ball, aaO). Dabei wirkt die Wertgrenze als

Zugangsbeschränkung allein für die Nichtzulassungsbeschwerde. Wird

diese bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € unbeschränkt eingelegt,

ist eine Teilzulassung der Revision ebenso zulässig wie - nach Zulas-

sung - eine Beschränkung, auch wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8

EGZPO insoweit nicht erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni

2002 aaO unter II 3 c; Musielak/Ball, aaO; Piekenbrock/Schulze, JZ

2002, 911, 912). Aus dem Wortlaut von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ergibt

sich, dass der Wert "der mit der Revision geltend zu machenden Be-

schwer" dabei durch den vom Rechtsmittelführer beabsichtigten Revisi-

onsantrag festgelegt wird (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter

II 2; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12 f.).

Maßgeblich ist das ursprünglich geltend gemachte Klagebegehren, also

der prozessuale Anspruch, soweit er mit der beabsichtigten Revision

noch weiter verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. November

1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279 unter 2 b für das Rechtsmittel

der Berufung). Dieser den Streitgegenstand bildende Anspruch wird vom

Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht nur durch den Kla-

geantrag bestimmt, sondern auch durch den Klagegrund, also den tat-

sächlichen Lebensvorgang, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergelei-

tet wird (BGH, Urteil vom 22. November 1990 aaO; vgl. auch BGHZ 7,

268, 271).

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b) Der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemachte

Entschädigungsanspruch ist ein einheitlicher prozessualer Anspruch. In

beiden Tatsacheninstanzen hat sie die Zahlung einer Geldsumme be-

gehrt, deren rechtliche Grundlage der dem Grunde nach einheitliche,

nicht teilbare vertragliche Entschädigungsanspruch aus einem Versiche-

rungsfall in der Hausratversicherung ist. Die Beklagte hat danach bedin-

gungsgemäß für den bei der Klägerin eingetretenen Versicherungsfall

Ersatz zu leisten. Für den Wert der Beschwer ist demnach auf den Ge-

samtbetrag abzustellen, mit dem das Klagebegehren gerichtlich geltend

gemacht worden ist und nun noch mit der Revision weiter verfolgt wer-

den soll. Dieser beträgt hier 38.118,97 €. Auf die mögliche Selbständig-

keit der Einzelpositionen, die sich aus ihrer hinreichenden Individuali-

sierbarkeit infolge ziffernmäßiger Bestimmtheit ergeben mag (zur daraus

folgenden Teilurteilsfähigkeit vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1989 - VI

ZR 43/88 - NJW-RR 1989, 1149 unter II 2 und vom 21. Februar 1992 - V

ZR 253/90 - NJW 1992, 1769 unter II 3), und darauf, dass diese Positio-

nen, soweit Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden, jede für

sich genommen die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt, kommt es

nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert des Be-

schwerdegegenstandes an.

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2. Dem stehen die bisherigen Entscheidungen des Senats nicht

entgegen

(Beschlüsse vom 29. September 2004 aaO und vom

23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1). In der Un-

fallversicherung,

die Gegenstand

des Senatsbeschlusses

vom

23. Oktober 2002 ist, handelt es sich bei den Ansprüchen auf Kranken-

haustagegeld, Genesungsgeld und Invaliditätsentschädigung um jeweils

selbständige Leistungen, die gesondert zu vereinbaren sind und dem

Grunde nach auch von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen.

Gegenstand des Beschlusses vom 29. September 2004 sind Ansprüche

aus der Rechtsschutzversicherung. Dabei erreichen die auf Deckungs-

schutz gerichteten Klageanträge zu 3 bis 5 - selbst wenn es sich insoweit

um die Verfolgung eines einheitlichen, selbständigen Anspruchs gehan-

delt haben sollte - nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Der auf

Schadensersatz gerichtete Klageantrag zu 7 betrifft einen weiteren,

selbständigen Anspruch.

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Diese Entscheidungen betreffen somit Fälle, in denen hinsichtlich

mehrerer geltend gemachter selbständiger Ansprüche (objektive Klage-

häufung, § 260 ZPO) zwar Zulassungsgründe dargelegt werden, aber

erst die Addition der jeweiligen Beschwerdegegenstände aus dem beab-

sichtigten Revisionsverfahren zu einer Überschreitung der Wertgrenze

des § 26 Nr. 8 EGZPO führen würde. Eine solche Wertaddition bei selb-

ständigen Ansprüchen müsste zu einem Unterlaufen der Wertgrenze füh-

ren, die vom Gesetzgeber gerade mit dem Ziel der Begrenzung des An-

falls von Rechtsmitteln für eine Übergangszeit geschaffen wurde (BGH,

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Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 2 b). Sie scheidet deshalb

aus.

Soweit der Senat bei der Bestimmung der Wertgrenze des § 26

Nr. 8 EGZPO bisher auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Teilur-

teilsfähigkeit abgestellt hat, war das - wie vorstehend dargelegt - nicht

entscheidend.

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in dem aus der Entschei-

dungsformel ersichtlichen Umfang auch Erfolg. Im Übrigen war sie zu-

rückzuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO ab-

gesehen.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2002 - 3 O 229/02 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2004 - 12 U 11/03 -