Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 29.09.2004 – IV ZR 145/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 29. September 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 27. Mai 2003 wird, soweit sie sich gegen die Abwei-

sung der Klaganträge zu 3, 4 und 5 richtet, als unzulässig

verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 27.674,75 €.

Gründe

I. Der Kläger war bei der Beklagten vom 5. Oktober 1991 bis zum

1. Januar 1994 rechtsschutzversichert. Er hat die Beklagte wegen meh-

rerer Rechtsstreitigkeiten auf Versicherungsleistungen in Anspruch ge-

nommen. Soweit diese vom Kläger erhobenen Ansprüche noch weiter

verfolgt werden sollen (die angekündigte Revision ist ausdrücklich auf

die Überprüfung der Abweisung der Klaganträge zu 3, 4, 5 und 7 be-

schränkt), liegen ihnen drei Darlehen über Beträge von 19.600 DM,

19.095 DM und 61.000 DM zugrunde, die der Kläger oder seine Mutter

einer ehemaligen Nachbarin zur Verfügung gestellt hatten, die inzwi-

schen nach Frankreich verzogen ist.

Wegen der Darlehensrückzahlung hatte der Kläger drei - zum Teil

zugunsten seiner Mutter erlassene - Vollstreckungsbescheide erwirkt,

deren Titulierungskosten er mit den Klaganträgen zu 3 (2.722,43 DM +

1.868,63 DM = 4.591,06 DM) und zu 4 (1.171,38 DM = ursprüngliche Ti-

tulierungskosten von 3.374,62 DM abzüglich von der Beklagten gezahlter

2.203,25 DM) von der Beklagten erstattet verlangt.

Wegen des Darlehens über 61.000 DM wollte der Kläger französi-

sche Anwälte mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen be-

auftragen. Den insoweit von der Beklagten verweigerten Vollstreckungs-

kostenvorschuß von 3.000 DM fordert er mit dem Klagantrag zu 5.

Schließlich hatte der Kläger mit Blick auf die Darlehensforderung

von 61.000 DM beabsichtigt, gegen den Lebensgefährten bzw. Ehemann

der früheren Nachbarin eine Anfechtungsklage nach dem Anfechtungs-

gesetz zu erheben, weil er der Auffassung war, die Schuldnerin habe im

Rahmen eines Immobilienerwerbs in Frankreich Vermögenswerte ver-

schoben, um sie dem Zugriff des Klägers zu entziehen. Nachdem die

Beklagte auch dafür Deckungsschutz abgelehnt hat, begehrt der Kläger

mit dem Klagantrag zu 7 die Feststellung, daß sie ihm den aus dieser

Weigerung entstandenen Schaden ersetzen müsse.

Das Berufungsgericht hat lediglich den Klagantrag zu 4 in Höhe

von 385,34 DM (197,02 €) für begründet erachtet und die Klaganträge im

übrigen abgewiesen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 26

Nr. 8 EGZPO unzulässig, soweit sie die Abweisung der Klaganträge zu 3,

4 und 5 betrifft, im übrigen (Klagantrag zu 7) ist sie unbegründet.

1. Für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Be-

schwer aus dem Berufungsurteil, sondern der konkrete Wert des Be-

schwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren

maßgebend. Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer be-

schränkten Revisionszulassung zugänglich, muß die Wertgrenze für je-

den Teil, der mit der Revision angegriffen werden soll, überschritten sein

(BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 un-

ter II; Beschluß vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002,

1578 unter II 1).

2. Das ist hier hinsichtlich der Klaganträge zu 3 bis 5 nicht der Fall.

Ob diese drei Anträge - wie der Beschwerdeführer meint - dadurch un-

trennbar miteinander verbunden sind, daß sie in Zusammenhang mit der

Rechtsverfolgung gegen dieselbe Darlehensnehmerin stehen, kann

- mag diese Annahme auch fern liegen - offenbleiben. Denn selbst die

Summe der Beschwer aus der Abweisung dieser drei Anträge bleibt mit

insgesamt 4.283,15 € (Klagantrag zu 3: 2.347,37 €;

Klagantrag zu 4:

598,92 € abzüglich zuerkannter 197,02 € = 401,90 €;

Klagantrag zu 5:

1.533,88 €) weit hinter der Wertgrenze von 20.000 €

zurück.

Ein untrennbarer Zusammenhang der vorgenannten Anträge zum

Klagantrag zu 7, dessen Abweisung den Kläger in Höhe von 23.391 €

beschwert (Darlehenssumme von 61.000 DM, Feststellungsabschlag von

25% wegen der Unwägbarkeit, inwieweit die vom Kläger beabsichtigte

Anfechtung gegen den

in Frankreich

lebenden Anfechtungsgegner

durchsetzbar gewesen wäre), besteht jedenfalls nicht. Vielmehr handelt

es sich insoweit um einen Teil des Prozeßstoffs, über den mit Teilurteil

hätte entschieden werden können. Das zeigt sich schon daran, daß Pro-

zeßgegner der beabsichtigten Anfechtungsklage nicht die Darlehens-

nehmerin, sondern ihr Lebensgefährte oder Ehemann gewesen wäre und

die Klage vorliegend nicht auf Versicherungsleistungen sondern die Fest-

stellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gerichtet war.

Damit liegt ein unter dem Gesichtspunkt des Deckungsanspruchs in der

Rechtsschutzversicherung selbständiger Streitgegenstand und insoweit

eine objektive Klagenhäufung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt

sich auch nicht etwa darauf, daß derselbe Rechtsfehler des Berufungs-

gerichts gleichermaßen zur Abweisung sowohl der Klaganträge zu 3 bis

5 als auch des Klagantrags zu 7 geführt hätte. Denn nur den Klagantrag

zu 7 hat das Berufungsgericht mit der allein tragenden Begründung ab-

gewiesen, der Versicherungsfall, d.h. die Verschiebung von Vermögens-

gegenständen, sei erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnis-

ses eingetreten. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen ein-

wendet, das Berufungsgericht habe die nach Ende des Rechtsschutzver-

sicherungsvertrages vorgenommene Vermögensverschiebung noch als

Teil der früheren Versicherungsfälle (Nichtrückzahlung des Darlehens

und die anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen) ansehen müssen,

könnte diese Rechtsfrage losgelöst von den übrigen Anträgen geprüft

werden.

3. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abwei-

sung des Klagantrags zu 7 wendet, zeigt sie nicht auf, daß die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts erfordert.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch