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BGH Urteil vom 01.12.2005 – III ZR 43/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 1. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HessEnteigG § 52; ZPO § 167

Die Zustellung einer Klage nach § 52 HEG, in der die (Prozess-)Vertretungs-

behörde falsch angegeben war, kann als noch "demnächst erfolgt" zu bewerten

sein, wenn der Fehler nicht nur auf einem Verschulden des Prozessbevollmäch-

tigten des Klägers beruhte, sondern auch darauf, dass die benannte Behörde

im Rubrum des angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses als

Vertretungsbehörde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren aufgeführt war

(im Anschluss an Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG

§ 13 Nr. 11).

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - OLG Frankfurt a.M.

LG Marburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger waren Eigentümer eines Grundstücks in B. , das die

Straßenbauverwaltung für den Neubau einer Ortsumgehung im Zuge der B 62

in Anspruch nahm. Durch notariellen Vertrag vom 25. März 1999 übertrugen

die Kläger das Eigentum an dem Grundstück auf die beklagte Bundesrepublik

Deutschland gegen eine vorläufige Entschädigung von 83.212,74 DM. Die end-

gültige Festsetzung der Entschädigung blieb dem Entschädigungsfestsetzungs-

verfahren vorbehalten. Das Regierungspräsidium setzte als Enteignungsbehör-

de mit "Enteignungsbeschluss Teil B" vom 6. Februar 2003 die von der Beklag-

ten - im Rubrum des Beschlusses bezeichnet mit: "Bundesrepublik Deutschland

- Bundesstraßenverwaltung -, endvertreten durch das Amt für Straßen- und

Verkehrswesen M. …" - zu

leistende weitere Entschädigung auf

1.669,27 € nebst Zinsen fest. Der den Klägern zu Händen des Klägers zu 1 am

11. Februar 2003 zugestellte Beschluss enthielt folgende Rechtsmittelbeleh-

rung:

"Gegen diesen Enteignungsbeschluss Teil B kann Klage … erho- ben werden. … Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustel- lung dieses Beschlusses zu erheben.

Der Rechtsstreit ist zwischen den Entschädigungsberechtigten und der Entschädigungsverpflichteten zu führen …"

2

Mit der am 11. März 2003 bei dem Landgericht eingegangenen Klage

begehren die Kläger eine höhere Entschädigung. In der Klageschrift ist als Be-

klagte angegeben: "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -,

endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen M. ". Nach

Eingang (7. April 2003) des mit Verfügung vom 19. März 2003 angeforderten

Gerichtskostenvorschusses wurde am 10. April 2003 die Zustellung der Klage-

schrift unter der von den Klägern angegebenen Anschrift angeordnet und er-

folgte am 15. April 2003. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schreiben vom

16. April 2003 gab das Amt für Straßen- und Verkehrswesen M. die über-

sandten Unterlagen an das Gericht zurück und teilte mit, dass nach der maß-

geblichen Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im

Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und

Landesentwicklung nicht es, sondern das Hessische Landesamt für Straßen-

und Verkehrswesen in Wiesbaden für die Prozessvertretung zuständig sei.

Hiervon unterrichtet beantragten die Kläger mit am 28. April 2003 eingegange-

nem Schriftsatz die Zustellung der Klage an das benannte Landesamt. Diese

erfolgte am 12. Mai 2003.

3

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hierge-

gen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe

zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Diese Ent-

scheidung bekämpfen die Kläger mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revisi-

on.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig (verfristet)

abgewiesen. Die ab dem 11. Februar 2003 laufende Klagefrist - von einem Mo-

nat (§ 52 Abs. 1 HEG) - ist durch die am 11. März 2003 eingereichte und am

12. Mai 2003 zugestellte Klage gewahrt worden (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO).

Denn diese Zustellung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch

"demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt und wirkt damit auf den Zeitpunkt

des Eingangs der Klageschrift bei Gericht zurück.

6

1.

a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die ur-

sprüngliche Bezeichnung der Vertretungsbehörde der Beklagten in der von den

Klägern bei Gericht eingereichten Klage unrichtig war (s. § 2 der Hessischen

Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäfts-

bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom

18. September 2002, StAnz. 2002, 3882) und eine Zustellung an diese Behörde

nicht zu einer wirksamen Klagezustellung führen konnte (vgl. Senatsurteil vom

17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG Nr. 11; BayObLGZ 1995, 61; Senats-

beschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5). Im Ansatz liegt

also darin, dass die vorliegende Klage statt am 15. April 2003 erst am 12. Mai

2003 (wirksam) zugestellt worden ist, eine von den Klägern zu vertretende Ver-

zögerung. Denn ihrem Prozessbevollmächtigten ist vorzuwerfen, dass er

- unbeschadet dessen, dass im Entschädigungsfestsetzungsverfahren das Amt

für Straßen- und Verkehrswesen in M. für die Beklagte aufgetreten war

und dass die Fassung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses einschließ-

lich der Rechtsmittelbelehrung möglicherweise zu dem Missverständnis führen

konnte, auch "der Prozess" sei gegen diese Behörde zu führen (dazu unten

zu 2) - bei sorgfältiger Prozessführung sich selbständig aus den maßgeblichen

amtlichen Mitteilungsblättern über die richtige Vertretungsbehörde der Beklag-

ten für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens über die Enteignungsentschädi-

gung hätte informieren müssen (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1986

aaO).

7

b) Läge die genannte Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund

dessen allein im Verantwortungsbereich der Kläger, so könnten sie die Vor-

schrift des § 167 ZPO, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht für sich in An-

spruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei vom

"Zustellungsbetreiber" verursachten Verzögerungen der Zustellung der Klage-

schrift im Regelfall nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als ge-

ringfügig anzusehen (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW

2000, 2282 und vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21).

8

2. Wie die Revision mit Recht rügt, berücksichtigt das Berufungsgericht je-

doch nicht genügend, dass eine andere Beurteilung der Frage, ob die Zustel-

lung "demnächst" erfolgt ist - insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob eine

Verzögerung der ordnungsgemäßen Zustellung den Gegner unbillig belastet -,

in Betracht kommen kann, wenn die Verzögerung nicht nur auf einem Verschul-

den der die Zustellung betreibenden Partei beruht, sondern auch auf einem

dem Zustellungsempfänger zuzurechnenden Verhalten (vgl. Senatsurteil vom

17. März 1983 aaO).

9

a) Dies hat der Senat bei Geltendmachung von Entschädigungsansprü-

chen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah-

men (StrEG) für den Fall angenommen, dass der Wortlaut der Rechtsmittel-

belehrung im ablehnenden Bescheid zu einer fehlerhaften Benennung der Ver-

tretungsbehörde im Prozess geführt hat (Urteil vom 17. März 1983 aaO).

11

b) Ähnlich ist der hier vorliegende Fall zu beurteilen:

aa) Im Ausgangsverfahren (Entschädigungsfestsetzungsverfahren vor

der Enteignungsbehörde) war für die Beklagte das Amt für Straßen- und Ver-

kehrswesen M. tätig geworden. Diese Behörde war auch im Rubrum des

angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses des Regierungspräsi-

diums vom 6. Februar 2003 als Vertretungsbehörde der Beklagten (der dortigen

Beteiligten zu 1) aufgeführt. Letzteres stand nicht im Einklang mit § 1 Abs. 1

Nr. 1 der erwähnten Vertretungsanordnung des Hessischen Ministers für Wirt-

schaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002, wonach die

Bundesrepublik Deutschland u.a. "beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke

des Straßenbaues bei Bundesfernstraßen" durch das Hessische Landesamt für

Straßen- und Verkehrswesen vertreten wird. Wenn es nun in der Rechtsmittel-

belehrung hieß, der Rechtsstreit sei zwischen den Entschädigungsberechtigten

und "der Entschädigungsverpflichteten" zu führen, so war dies zusammen mit

der Parteibezeichnung im Rubrum des Entschädigungsfestsetzungsbeschlus-

ses geeignet, nicht nur bei den Entschädigungsberechtigten selbst, sondern

auch bei einem Rechtsanwalt die Vorstellung zu erwecken, die Entschädi-

gungsberechtigten würden es in dem gegebenenfalls zu führenden Prozess mit

genau derselben Behörde auf Seiten der Entschädigungsverpflichteten zu tun

haben. (Tatsächlich sind auch im gerichtlichen Verfahren in dem anhängig ge-

machten Prozess vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht für die Be-

klagte Mitarbeiter des Amts für Straßen- und Verkehrswesen M. aufgetre-

ten).

12

bb) Dass ein solches (vermeidbares) Missverständnis nach den beson-

deren Umständen des Streitfalls aus dem Zusammenspiel der Art der Mitwir-

kung der Beklagten im Enteignungsentschädigungsverfahren mit der Fassung

der Rechtsmittelbelehrung der Enteignungsbehörde entstehen konnte, muss

den Klägern jedenfalls im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzga-

rantie, wie sie sich für das Enteignungsrecht aus Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 35,

348, 361) und allgemein aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, beziehungsweise des

aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden

Rechts des Bürgers auf ein faires Verfahren und auf einen berechenbaren und

gleichmäßigen Zugang zu den Gerichten (vgl. nur BVerfG NJW 1998, 1853;

1995, 3173 jeweils m.w.N.) im Rahmen der erforderlichen wertenden Beurtei-

lung im Rahmen nach § 167 ZPO zugute kommen. Dafür spricht im Streitfall

insbesondere auch der Umstand, dass bei einer zutreffenden Bezeichnung der

Vertretungsbehörde der Beklagten im Rubrum des Entschädigungsfestset-

zungsbeschlusses, wie anzunehmen ist, auch die Klageschrift dementspre-

chend (richtig) adressiert worden wäre. Mit einer Fehlerhaftigkeit der - nach

§ 30 Nr. 1 Satz 2 HEG im Beschluss zu erteilenden - Rechtsmittelbelehrung in

dem Sinne, dass diese zwingend erforderliche Angaben nicht enthalten hätte

oder ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt gewesen wären - was

möglicherweise sogar den Fristbeginn für die Klagefrist gehindert hätte (vgl.

Senatsurteile vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - WM 1983, 737, 738 und BGHZ

140, 208, 212 ff) -, hat das noch nichts zu tun.

13

Die für den Gesamtvorgang mitverantwortliche, für das Entschädigungs-

festsetzungsverfahren zuständige, Enteignungsbehörde ist zwar keine Behörde

der Beklagten und auch keine Landesbehörde, für deren Fehlverhalten die Be-

klagte einzustehen hätte. Gleichwohl ist es angemessen, bei der Prüfung, ob

hier eine der Beklagten noch zumutbare Verzögerung der Zustellung der Klage

vorliegt, die Umstände des staatlichen Entschädigungsverfahrens - im Zusam-

menhang mit dem Zugriff auf das Eigentum der Kläger im Interesse der Beklag-

ten - und die hierbei mit verursachten Missverständnisse über die "richtige" Pro-

zessvertretung der Beklagten zu deren Lasten gehen zu lassen. Dies gilt um so

mehr, als die im Auftrag der Beklagten im Entschädigungsfestsetzungsver-

fahren vor der Enteignungsbehörde tätige Landesbehörde auf eine zutreffende

Bezeichnung ihrer Vertretungsverhältnisse in diesem Verfahren nach Maßgabe

der Anordnung vom 18. September 2002 hätte hinwirken können. Im Ergebnis

gibt es danach keinen durchgreifenden Grund, den vorliegenden Fall anders zu

behandeln als denjenigen in dem Senatsurteil vom 17. März 1983 (aaO).

14

Die von der Revisionserwiderung als Bestätigung für den Standpunkt des

Berufungsgerichts herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschluss vom

19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5; Urteile vom 13. Juli 1972 - III ZR

36/70 - WM 1972, 1129, 1130 und vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR

1983, 661, 662; BayObLGZ 95, 61 f) lagen, soweit ersichtlich, in tatsächlicher

Hinsicht anders als der hier vorliegende Fall. Selbst wenn dies nicht so gewe-

sen sein sollte, hält der Senat eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtspre-

chung im Sinne der hier vertretenen Auslegung im Blick auf die genannten ver-

fassungsrechtlichen Garantien für geboten.

II.

15

Da mithin die Abweisung der Klage als unzulässig durch das Berufungs-

gericht keinen Bestand haben kann, andererseits eine Prüfung der materiellen

Rechtslage im Berufungsverfahren noch nicht stattgefunden hat, ist die Sache

zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Marburg, Entscheidung vom 10.12.2003 - 2 O 155/03 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.01.2005 - 15 U 17/04 -