BGH Urteil vom 12.11.2009 – III ZR 113/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. November 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 195, 199, 257
Zur Frage der Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders
(Geschäftsbesorgers).
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 26. Zi-
vilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. März 2009 teilwei-
se aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 37 des Landge-
richts Berlin vom 15. April 2008 weiter abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die anteilige Zahlung rück-
ständiger Darlehensraten gegen den Beklagten, der Gesellschafter der K. H.
Fonds "Im B. " GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist, geltend.
Der Zweck dieser Gesellschaft besteht in der Unterbeteiligung an der von der
L. Treuhand GmbH (nachfolgend: Treuhänderin) gehaltenen
gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H.
GbR (nachfolgend: Grundstücksgesellschaft). Die Treuhänderin ist
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft; sie hält
94 % der Geschäftsanteile im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Fonds-
gesellschaft. Dem liegen der Treuhandvertrag vom 12. November 1982 sowie
die in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fondsgesell-
schaft zugrunde. In Abschnitt B "Die Rechtsbeziehung zwischen der Fonds-
Gesellschaft und der L. " heißt es in diesen Vertragsbedingungen unter an-
derem:
B 2 Treuhandverhältnis zur L. Die Fonds-Gesellschaft (die Zertifikat-Inhaber als Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) bestellt die L. zu ih- rer Treuhänderin. Die L. vermittelt der Fonds-Gesellschaft ab ihrer Entstehung das wirtschaftliche Ergebnis der von ihr gehalte- nen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesell- schaft.
Die L. hat die Fonds-Gesellschaft so zu stellen, als wäre sie In- haberin der gesellschaftlichen Beteiligung. Sie handelt jeweils im eigenen Namen, aber für Rechnung der Fonds-Gesellschaft. …
B 5 Verwaltung der gesellschaftlichen Beteiligung Die Fonds-Gesellschaft beauftragt die L. mit der Verwaltung der dem Fonds zugeordneten gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft nach ihrer Weisung. …
Tritt die L. zugunsten der Fonds-Gesellschaft in Vorlage, so sind die vorgelegten Beträge in banküblicher Höhe zu verzinsen. …
B 8 Kündigungsrecht der Fonds-Gesellschaft Die Fonds-Gesellschaft kann das mit der L. eingegangene Treuhandverhältnis nach dem 1.1.1985 jederzeit kündigen. Im Fal- le einer Kündigung hat die L. die gesellschaftliche Beteiligung
an der Grundstücksgesellschaft auf einen von den Zertifikat- Inhabern innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber zu übertragen. Soweit die L. Verbindlichkeiten in Ausführung dieser Vertragsbedingungen eingegangen ist, haben die Zertifikat- Inhaber die L. von diesen zu befreien. …
B 9 Kündigungsrecht der L. Die L. darf das Treuhandverhältnis mit der Fonds- Gesellschaft nur aus wichtigem Grunde kündigen. Im Fall der Kündigung durch die L. gilt B 8 entsprechend.
Die Klägerin bewilligte der Grundstücksgesellschaft zwei Aufwendungs-
darlehen über 1.075.824 DM und 672.390 DM. Das entsprechende Darlehens-
angebot nahmen deren Gesellschafter, unter anderem die Treuhänderin, mit
notarieller Urkunde vom 24. Juli 1984 an. Die zunächst sechzehn Jahre zins-
und tilgungsfreien Darlehen wurden von der Grundstücksgesellschaft bis ein-
schließlich 2001 bedient; ab dem Jahr 2002 erfolgten keine Zahlungen mehr.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 kündigte die Treuhänderin das mit der
Fondsgesellschaft bestehende Treuhandverhältnis fristlos. In einer Vereinba-
rung vom 20. Dezember 2007 trat sie die ihr gegen die Fondsgesellschaft und
deren Gesellschafter zustehenden vertraglichen und vorsorglich auch gesetzli-
chen Freistellungsansprüche an die Klägerin ab.
Mit der am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage ver-
langt die Klägerin entsprechend dem Anteil des Beklagten an der Fondsgesell-
schaft die Zahlung von Darlehensraten für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von
insgesamt 6.324,74 €. Nach Anforderung des Kostenvorschusses mit gerichtli-
chem Schreiben vom 11. Januar 2008, dessen Zugangszeitpunkt bei der Kläge-
rin unklar ist, zahlte diese den Vorschuss am 5. Februar 2008 ein. Daraufhin
wurde ihre Klage am 23. Februar 2008 zugestellt.
Das Landgericht hat das Zahlungsbegehren in vollem Umfang als be-
gründet angesehen; das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erhobene
Einrede der Verjährung hinsichtlich der auf die Jahre 2002 und 2003 entfallen-
den Ratenanteile als durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewie-
sen, die Berufung jedoch bezüglich der die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden
Ansprüche in Höhe von 4.077,48 € zurückgewiesen.
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die
Klägerin ihren Antrag auf gänzliche Zurückweisung der Berufung und der Be-
klagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet; auf die Revision des Beklag-
ten war die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und weiterer
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 mit einem anteiligen
Betrag von 2.247,26 € seien verjährt; es sei davon auszugehen, dass für die
Dauer des Treuhandverhältnisses ein Freistellungsanspruch auf gesetzlicher
Grundlage (§ 670 BGB) bestanden habe. Dieser Anspruch sei bereits mit Ab-
schluss des Treuhandvertrags entstanden und fällig geworden und damit nach
den seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwendenden Verjährungs-
vorschriften nach Ablauf von drei Jahren, damit spätestens seit dem 1. Januar
2005 verjährt. Mit Beendigung des Treuhandauftrags sei demgegenüber ein
vertraglicher Freistellungsanspruch für die Zedentin begründet worden. Dies
ergebe sich aus B 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Zertifi-
katsinhaber im Falle der Kündigung des Treuhandverhältnisses verpflichtet ge-
wesen seien, die Treuhänderin von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu
befreien. Entsprechend dem Kenntnis- und Willensstand der Parteien zum Zeit-
punkt des Vertragsschlusses sei damit ein selbständiger vertraglicher Freistel-
lungsanspruch geschaffen worden. Da die Ansprüche, wegen deren danach
Freistellung habe verlangt werden können, erst jeweils in den Jahren 2004 bis
2007 entstanden seien, sei Verjährung insoweit noch nicht eingetreten. Dies
gelte auch für Ansprüche aus dem Jahr 2004; auch wenn die Klage erst am
23. Februar 2008 zugestellt worden sei, sei der Eintritt der Verjährung gehemmt
worden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Klage noch
demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Die Kostenanforderung des
Gerichts vom 11. Januar 2008 enthalte keinen Hinweis darauf, wann diese ab-
gesandt worden sei und aus den Akten sei nicht erkennbar, dass die Einzah-
lung des Gerichtskostenvorschusses, die am 5. Februar 2008 erfolgt sei, tat-
sächlich von der Klägerin verzögert worden sei. In Höhe von 4.077,48 € beste-
he der Freistellungsanspruch danach unverjährt, so dass die Berufung in die-
sem Umfang unbegründet sei.
II.
Dies hält der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur insoweit stand, als
das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren teilweise als verjährt angesehen
hat.
Die von der Treuhänderin an die Klägerin abgetretenen und an sie als
Gläubigerin der Verbindlichkeiten, von denen freizustellen ist, abtretbaren (vgl.
BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.;
Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 399 Rn. 4) Freistellungsansprüche,
die sich mit der Abtretung in Zahlungsansprüche umgewandelt haben (vgl.
MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 257 Rn. 8), sind aber nicht nur für die
Jahre 2002 und 2003, sondern insgesamt verjährt, so dass die Klage in vollem
Umfang unbegründet ist.
1.
BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn
die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzbe-
rechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten
Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1
BGB wird nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlich-
keit fällig, von der freizustellen ist, selbst wenn diese Verbindlichkeit ihrerseits
noch nicht fällig ist (vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Toussaint,
jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus § 257
Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem
Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, Sicherheit
leisten kann anstatt die Befreiung herbeizuführen (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Da-
bei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung dem-
nächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese Drittforderung der Hö-
he nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO).
b) Der Zeitpunkt, zu dem der Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird,
ist nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen, von denen auch das
Berufungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich dafür, wann die Verjährungsfrist
des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Die Verkürzung der regelmä-
ßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195 BGB a.F. und n.F.), die
auch für den Befreiungsanspruch aus § 257 Satz 1 BGB zu gelten hat, führt
allerdings bei stringenter Anwendung des neuen Verjährungsrechts zu wenig
sinnvollen Ergebnissen. Zum einen erscheint es unbillig, wenn ein Beauftragter
oder ein Geschäftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeit-
punkt verliert, zu dem die Drittforderung - wie es hier der Fall gewesen wäre,
wenn das neue Verjährungsrecht von Anfang an gegolten hätte - noch längst
nicht fällig ist. Zum anderen ist es nicht folgerichtig, wenn der Geschäftsführer,
sofern er die Drittforderung befriedigt, immer noch Aufwendungsersatz verlan-
gen kann, während ihm der Weg über die Befreiung von dieser Drittforderung,
der auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen
der insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung verbaut ist. Aus
Sicht des Befreiungsschuldners wiederum ist es wenig einsichtig, wenn er sich
bereits lange Zeit vor Fälligkeit von Drittforderungen ohne wirtschaftliche Not-
wendigkeit mit dem Verlangen auf Freistellung konfrontiert sieht, das nur mit
Blick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruchs erhoben wird.
Um derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen
dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und
dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Auf-
wendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden,
hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass
der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den "echten"
Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von
zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmä-
ßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR
82/82 - NJW 1983, 1729). Die drastische Verkürzung der regelmäßigen Verjäh-
rungsfrist hat zur Folge, dass diese Unzuträglichkeiten und Widersprüche wie-
der vermehrt auftreten können. Möglicherweise kann ihnen - was in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist - dadurch begegnet wer-
den, dass für den Beginn der Verjährung von Freistellungsansprüchen nicht auf
deren Fälligkeit, sondern auf die Fälligkeit der Drittforderungen abzustellen ist,
von denen zu befreien ist (in der Literatur, die sich im Allgemeinen mit dem Hin-
weis auf § 195 BGB begnügt, ist diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht
problematisiert worden ist; vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Stau-
dinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 257, Rn. 20).
2.
Die Frage, ob auch nach neuem Verjährungsrecht die Verjährung des
Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB mit seinem Entstehen beginnt,
kann indes vorliegend dahinstehen, weil die Befreiungsansprüche der Treuhän-
derin gegen die Zertifikat-Inhaber vertraglich besonders geregelt wurden.
Die dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbe-
dingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten; sie können
vom Senat, zumal weitere Feststelllungen nicht zu erwarten sind, selbständig
ausgelegt werden. Diese Vertragsbedingungen enthalten unter B 8 und B 9 be-
sondere Bestimmungen über die Vertragskündigung. Danach haben die Zertifi-
kat-Inhaber die Treuhänderin im Falle der Kündigung des Vertrags von den
Verbindlichkeiten, die diese in Ausführung der Vertragsbedingungen eingegan-
gen ist, zu befreien. Aus dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser Re-
gelung ist zu entnehmen, dass damit sämtliche während der Vertragslaufzeit
eingegangenen Verbindlichkeiten gemeint waren und Freistellungsansprüche
der Treuhänderin erst vom Zeitpunkt der durch eine Kündigung herbeigeführten
Beendigung des Treuhandvertrags - hier am 17. Dezember 2004 - entstehen
sollten und entsprechend erst von diesem Zeitpunkt an fällig werden konnten.
Allein diese Auslegung entspricht den Interessen der Anleger. Die Attraktivität
und die Renditechancen des vorliegenden "Anlagemodells" beruhten ganz we-
sentlich darauf, dass die von der Klägerin bewilligten Aufwendungsdarlehen in
beträchtlicher Höhe sechzehn Jahre lang tilgungs- und zinsfrei waren (siehe
Emissionsprospekt unter 11 Chancen und Risiken: "Während der 12jährigen
Laufzeit der Förderung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gilt, dass die Li-
quiditätssituation jährliche Ausschüttungen ermöglichen lassen sollte."). Die
berechtigten und schutzwürdigen Erwartungen der Anleger wären enttäuscht
worden, wenn ihnen trotz dieser (werbewirksamen) großzügigen Darlehenspra-
xis schon kurz nach ihrem Beitritt die Freistellung der Treuhänderin als Darle-
hensnehmerin von diesen Verbindlichkeiten abverlangt werden könnte.
3.
Aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt sich aber nicht nur,
dass die gegen die Zertifikat-Inhaber gerichteten Befreiungsansprüche hinsicht-
lich aller von der Treuhänderin bis zur Kündigung eingegangenen Verbindlich-
keiten erst mit Beendigung des Vertrags entstehen sollten. Ihnen ist entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts darüber hinaus auch zu entnehmen,
dass diese Ansprüche bereits mit ihrem Entstehen vollumfänglich fällig gewor-
den sind. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen.
Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend er-
kannt, dass sich die Vorschrift des § 257 Satz 2 BGB, aus dem sich die soforti-
ge Fälligkeit des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB
ergibt, auf vertragliche Freistellungsansprüche nicht ohne weiteres übertragen
lässt. Vielmehr muss die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung
der Fälligkeitsfrage, soweit diese sich auf künftige oder auf ungewisse, jeden-
falls aber noch nicht fällige Forderungen bezieht, der Disposition der Parteien
überlassen bleiben. Die Fälligkeit richtet sich deshalb vorrangig nach den Ver-
einbarungen der Beteiligten (vgl. BGHZ 91, 73, 77 ff; BGH, Urteil vom 20. Juli
2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718, 1719, Rn. 14). Erst wenn eine ent-
sprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen
des Falls ausnahmsweise keine Regelung zur Fälligkeit zu entnehmen ist, kann
nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs
ausgegangen werden (vgl. BGHZ aaO, S. 79).
a) Vorliegend ist bereits dem Wortlaut der Allgemeinen Vertragsbedin-
gungen eine inhaltliche Beschränkung der bei Vertragsbeendigung entstehen-
den Freistellungsansprüche nicht zu entnehmen. Die nicht näher begründete
Auffassung des Berufungsgerichts, die Freistellungsansprüche seien jeweils
erst mit Fälligkeit der Drittschulden - hier: der einzelnen Darlehensraten - fällig
geworden bzw. würden mit deren Fälligkeit erst noch entstehen, wird den bei-
derseitigen Interessen auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Verein-
barungen und den mit einer Kündigung verbundenen Folgen nicht gerecht. Dies
wird besonders daraus deutlich, dass infolge der Kündigung die Tätigkeit der
Treuhänderin sofort endete und sie die gesellschaftliche Beteiligung an der
Grundstücksgesellschaft auf einen innerhalb einer Frist von drei Monaten von
den Zertifikat-Inhabern zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser
Frist auf die Zertifikat-Inhaber selbst zu übertragen hatte (vgl. B 8 und B 9 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen); sie hatte damit keinen Einfluss mehr auf
die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Dem erkennbaren Willen der Ver-
tragsparteien und dem billigenswerten Interesse der Treuhänderin, im Falle ei-
ner Kündigung die Geschäftsbeziehungen zeitnah vollständig abzuwickeln, wi-
derspräche es aber, ihr die sofortige Freistellung von den eingegangenen Ver-
bindlichkeiten nur insoweit zuzubilligen, als die entsprechenden Drittforderun-
gen - die Darlehensraten - zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung be-
reits fällig waren. Demgegenüber wiegt das Interesse der Treugeber, möglichst
keine liquiden Mittel vor Fälligkeit der einzelnen Darlehensraten zu binden, we-
niger schwer. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Übrigen
auch zu beachten, dass eine „ordentliche“ Vertragskündigung nur durch die
Fondsgesellschaft möglich war; die Treuhänderin ihrerseits konnte - wie ge-
schehen - das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen.
b) Dieser Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen steht nicht entge-
gen, dass die langfristige Tilgung der Darlehen dem auf den Erhalt derartiger
Fördermittel angelegten Anlagemodell entsprach. Dessen ungeachtet sind An-
haltspunkte dafür, dass die Treuhänderin auch im Falle einer von ihr wirksam
ausgesprochenen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags aus wichtigem
Grund - was typischerweise nur in Betracht kommt, wenn die Zertifikat-Inhaber
ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben - unverändert für die
Darlehensverbindlichkeiten einstehen und ihr eine Freistellung von diesen Ver-
bindlichkeiten verwehrt sein sollte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei
stehen der Befreiung von den eingegangenen und bei Vertragsende noch be-
stehenden Verbindlichkeiten auch keine praktischen Hindernisse im Weg, da
die Höhe der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten und die Fälligkeit
der einzelnen Zins- und Tilgungsraten feststehen. Dass die sofortige Fälligkeit
des Freistellungsanspruchs die Zertifikat-Inhaber dazu verpflichtet, sogleich ei-
ne vollständige Entlastung der Treuhänderin herbeizuführen, ist unter diesen
Umständen insgesamt sach- und interessengerecht.
4.
Die danach mit Beendigung des Treuhandverhältnisses entstandenen
und in vollem Umfang bereits mit Ausspruch der fristlosen Kündigung zum
17. Dezember 2004 fällig gewordenen Freistellungsansprüche sind insgesamt
verjährt. Denn die von der Klägerin am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage
hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; die Zustel-
lung der Klage am 23. Februar 2008 wirkte nicht nach § 167 ZPO zurück, weil
sie nicht demnächst erfolgt ist.
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "dem-
nächst" erfolgt angesehen werden kann, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche
Betrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR
23/05 - NJW 2006, 3206, 3207, Rn. 17); vielmehr will § 167 ZPO die Parteien
vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb
des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst wer-
den können (vgl. BGHZ 145, 358, 362; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009,
§ 167 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl. 2008, § 167 Rn. 1, 9). Verzö-
gerungen, die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter
Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher grundsätzlich nachtei-
lig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen
sind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 -
NJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR
360/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt auch - wie hier - bei Anforderung ei-
nes Gerichtskostenvorschusses; zwar darf ein Kläger dessen Anforderung
grundsätzlich abwarten (vgl. BGHZ 161, 138, 140 f), danach darf er die Vor-
schusszahlung nicht unangemessen verzögern, sondern muss diese binnen
einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringfügig überschritten
werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW
1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 15).
b) Im Streitfall ist der Klägerin eine Kostenvorschussanforderung mit
Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2008 zugesandt worden. Sie hat nicht
vorgetragen, wann sie diese Anforderung erhalten hat. Dies wäre jedoch erfor-
derlich gewesen, da es ihr oblegen hat, die Umstände darzutun, aus denen sich
ergibt, dass die mehr als acht Wochen nach Klageeinreichung erfolgte Zustel-
lung immer noch "demnächst" erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006
- I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436, 1437, Rn. 19; Zöller/Greger, aaO, Rn. 14).
Dem ist sie nicht nachgekommen, obwohl allein sie Kenntnis von dem genauen
Zugangszeitpunkt haben kann. Zudem hat sie in ihrem Schriftsatz vom
31. Oktober 2008 (Seite 27) mit der hypothetischen Überlegung dazu, wann
zugestellt worden wäre, wenn der Vorschuss tatsächlich innerhalb von zwei
Wochen eingezahlt worden wäre, selbst eingeräumt, diese Frist nicht eingehal-
ten zu haben. Bei dieser Sachlage war ein Hinweis des Berufungsgerichts auf
mangelnden Vortrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenanforderung nicht
erforderlich; im Übrigen hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren einen kon-
kreten Zeitpunkt nicht genannt. Die Vorschusszahlung erst am 5. Februar 2008
kann deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Daran ändert auch
nichts, dass die Klägerin am 18. Januar 2008 ein Schreiben der Prozessbe-
vollmächtigten des Beklagten erhalten hat, das nach ihrer Darstellung im Beru-
fungsverfahren daraufhin geprüft werden sollte, ob sich daraus die Aussicht auf
einen akzeptablen Vergleich ergab. Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt die-
ses Schreibens und das sonstige Verhalten des Beklagten berechtigten Anlass
für eine verzögerte Vorgehensweise der Klägerin hätten geben können. Viel-
mehr war sie gerade im Hinblick auf den ihr bekannten Zeitablauf gehalten,
schnellstmöglich für eine Zustellung der Klage zu sorgen, um die erforderliche
Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Durch die späte Einzahlung des
Kostenvorschusses hat sie aber maßgeblich zu der eingetretenen Verzögerung
der Klagezustellung beigetragen; dafür, dass etwa bei früherer Einzahlung des
Kostenvorschusses gleichwohl keine rechtzeitigere Zustellung erfolgt wäre, be-
steht kein hinreichender Anhalt.
Schlick
Herrmann
Hucke
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2008 - 37 O 9/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2009 - 26 U 86/08 -