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BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 263/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 263/05

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1

Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren

den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die

Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbe-

freiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist.

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05 - LG Aurich

AG Aurich

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Aurich vom 29. September 2005 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 € festge-

setzt.

Gründe:

I.

1

Auf Antrag einer Gläubigerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Be-

schluss vom 23. August 2001 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen

des Schuldners. Anschließend wies es diesen - unter Übersendung eines

Merkblatts - darauf hin, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Rest-

schuldbefreiung erlangen könne; ein entsprechender Antrag sei spätestens bis

zum Berichtstermin zu stellen. Den erst nach dem Berichtstermin gestellten An-

trag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wies das Insolvenz-

gericht als unzulässig zurück. Später hob es das Insolvenzverfahren auf.

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Nunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

sein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stun-

dung der Kosten des Verfahrens beantragt. Die Gläubiger des Schuldners sind

sämtlich bereits von dem aufgehobenen Insolvenzverfahren erfasst worden.

Das Insolvenzgericht hat den Stundungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige

Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-

schwerde des Schuldners.

II.

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4

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6

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, §§ 7, 6 Abs. 1

InsO statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

unbegründet.

1. Das Landgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsan-

trag des Schuldners verneint. Alle gegenwärtigen Gläubiger könnten bereits

nach Maßgabe des § 201 InsO gegen den Schuldner vollstrecken. Diesem sei

in dem früheren Verfahren Gelegenheit gegeben worden, die Restschuldbefrei-

ung zu beantragen. Die hierfür im Gesetz vorgesehene Frist ginge ins Leere,

wenn der Schuldner mit einem Eigenantrag ein neues Insolvenzverfahren in

Gang setzen könnte.

2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Kosten des Insolvenzver-

fahrens ist unzulässig. Seine Zulässigkeit hängt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO

davon ab, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt

hat. Ist dieser unzulässig, so schlägt das auf den Stundungsantrag durch (HK-

InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 6). Der Restschuldbefreiungsantrag ist unzuläs-

sig, weil der Schuldner ihn im früheren Verfahren nicht rechtzeitig gestellt hat.

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a) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. musste der Antrag auf Rest-

schuldbefreiung spätestens im Berichtstermin gestellt werden. Hierüber hatte

das Insolvenzgericht den Schuldner in dem früheren Insolvenzverfahren ord-

nungsgemäß nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. belehrt. Bis zum Inkrafttreten des Ge-

setzes zur Änderung der

Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom

26. Oktober 2001 war zwar im Regelinsolvenzverfahren ein isolierter Rest-

schuldbefreiungsantrag zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB

209/03, WM 2004, 1740, 1741). Der vom Schuldner gestellte Antrag war aber

verspätet; er wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

8

b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des

Schuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach

§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf

Restschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibrücken NZI 2005,

397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13

Rn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl.

auch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem

Fall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskräftiger Abwei-

sung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war).

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aa) Mit der Obliegenheit des Schuldners, den Antrag möglichst früh - bis

zum Schluss des Berichtstermins - zu stellen, wollte der Gesetzgeber schon bei

Einführung der Insolvenzordnung einen zügigen Ablauf des Verfahrens sicher-

stellen. Zugleich versetzte der in § 30 Abs. 3 InsO a.F. vorgesehene Hinweis

den Schuldner in die Lage, sich tatsächlich frühzeitig zu erklären, ob er den

Weg der Restschuldbefreiung gehen möchte (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu

§ 236 RegE zur InsO). Das vom Gesetzgeber von Anfang an verfolgte Ziel, die

Frage, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt, einer raschen Klä-

rung zuzuführen (vgl. jetzt § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO und hierzu BGHZ

162, 181, 184 f), würde verfehlt, wenn die Versäumung der für die Antragstel-

lung zur Verfügung stehenden Frist letztlich folgenlos bleiben würde. Der

Schuldner würde gerade nicht angehalten, rechtzeitig den Antrag zu stellen.

Vielmehr könnte er die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens abwarten,

um anschließend mit einem Eigenantrag den zunächst versäumten Antrag auf

Restschuldbefreiung nachzuholen.

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bb) Ließe man in einem solchen Fall einen erneuten Antrag zu, hätte

dies zur Folge, dass ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal

durchgeführt werden müsste. Dies ist verfahrensunökonomisch und kann als

Konsequenz einer schuldhaften Säumnis des Schuldners jedenfalls dann nicht

hingenommen werden, wenn keine neuen Gläubiger hinzugekommen sind.

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cc) Der Schuldner ist nicht schutzwürdig. Er ist in dem früheren Insol-

venzverfahren ordnungsgemäß auf die Möglichkeit, einen Restschuldbefrei-

ungsantrag zu stellen, und den dafür zur Verfügung stehenden Zeitraum hinge-

wiesen worden. Dagegen müssen die Gläubiger so früh wie möglich wissen, ob

ihr Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt. Hat etwa der Schuldner die von

ihnen angemeldeten Forderungen wirksam bestritten, können sie einen Titel

gemäß § 201 Abs. 2 InsO nur dann erreichen, wenn sie noch während des In-

solvenzverfahrens diesen Widerspruch beseitigen. Für die Entscheidung eines

Gläubigers, ob er gegen den Schuldner Feststellungsklage gemäß § 184 InsO

erheben soll, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob der Schuldner Rest-

schuldbefreiung anstrebt (§ 201 Abs. 3 InsO).

12

dd) Der Hinweis des Amtsgerichts Göttingen (aaO S. 398), eine gemein-

schaftliche Befriedigung der Gläubiger sei nur im Rahmen eines anhängigen

Verfahrens zu erreichen, überzeugt nicht. Denn ein Insolvenzverfahren ist hier

durchgeführt worden. Nach der Wertung des Gesetzes haben die Gläubiger

nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 1 InsO grund-

sätzlich das Recht der freien Nachforderung; hierzu steht ihnen gegebenenfalls

gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine vollstreckbare Ausfertigung der Eintragung in die

Tabelle zur Verfügung.

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ee) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde nicht aus § 1 Satz 2 InsO. Das dort angesprochene Interesse eines

redlichen Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien

(§ 201 Abs. 3, § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO), konnte hier stets im früheren Insol-

venzverfahren verwirklicht werden. § 1 Satz 2 InsO kann nicht dahin ausgelegt

werden, dass allein aus dem Grunde ein neues Insolvenzverfahren durchge-

führt werden muss, weil der rechtzeitig ordnungsgemäß belehrte Schuldner sich

nunmehr doch noch dazu entschlossen hat, einen Antrag auf Restschuldbefrei-

ung zu stellen.

14

ff) Unerheblich ist, ob - wie das Landgericht ausführt und die Rechtsbe-

schwerde in Abrede nimmt - alle gegenwärtigen Gläubiger des Schuldners nach

Maßgabe des § 201 Abs. 2 InsO gegen diesen vollstrecken können. Es kommt

allein darauf an, dass sämtliche bestehenden Forderungen in dem früheren In-

solvenzverfahren, in dem der Schuldner einen rechtzeitigen Antrag auf Rest-

schuldbefreiung versäumt hat, angemeldet worden sind oder hätten angemeldet

werden können (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Aurich, Entscheidung vom 08.09.2005 - 9 IN 226/05 -

LG Aurich, Entscheidung vom 29.09.2005 - 4 T 400/05 -