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BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 263/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1
Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren
den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die
Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbe-
freiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist.
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05 - LG Aurich
AG Aurich
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Aurich vom 29. September 2005 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
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Auf Antrag einer Gläubigerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Be-
schluss vom 23. August 2001 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen
des Schuldners. Anschließend wies es diesen - unter Übersendung eines
Merkblatts - darauf hin, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Rest-
schuldbefreiung erlangen könne; ein entsprechender Antrag sei spätestens bis
zum Berichtstermin zu stellen. Den erst nach dem Berichtstermin gestellten An-
trag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wies das Insolvenz-
gericht als unzulässig zurück. Später hob es das Insolvenzverfahren auf.
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Nunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stun-
dung der Kosten des Verfahrens beantragt. Die Gläubiger des Schuldners sind
sämtlich bereits von dem aufgehobenen Insolvenzverfahren erfasst worden.
Das Insolvenzgericht hat den Stundungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige
Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-
schwerde des Schuldners.
II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, §§ 7, 6 Abs. 1
InsO statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
unbegründet.
1. Das Landgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsan-
trag des Schuldners verneint. Alle gegenwärtigen Gläubiger könnten bereits
nach Maßgabe des § 201 InsO gegen den Schuldner vollstrecken. Diesem sei
in dem früheren Verfahren Gelegenheit gegeben worden, die Restschuldbefrei-
ung zu beantragen. Die hierfür im Gesetz vorgesehene Frist ginge ins Leere,
wenn der Schuldner mit einem Eigenantrag ein neues Insolvenzverfahren in
Gang setzen könnte.
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Kosten des Insolvenzver-
fahrens ist unzulässig. Seine Zulässigkeit hängt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO
davon ab, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt
hat. Ist dieser unzulässig, so schlägt das auf den Stundungsantrag durch (HK-
InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 6). Der Restschuldbefreiungsantrag ist unzuläs-
sig, weil der Schuldner ihn im früheren Verfahren nicht rechtzeitig gestellt hat.
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a) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. musste der Antrag auf Rest-
schuldbefreiung spätestens im Berichtstermin gestellt werden. Hierüber hatte
das Insolvenzgericht den Schuldner in dem früheren Insolvenzverfahren ord-
nungsgemäß nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. belehrt. Bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Änderung der
Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom
26. Oktober 2001 war zwar im Regelinsolvenzverfahren ein isolierter Rest-
schuldbefreiungsantrag zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB
209/03, WM 2004, 1740, 1741). Der vom Schuldner gestellte Antrag war aber
verspätet; er wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
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b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des
Schuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach
§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf
Restschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibrücken NZI 2005,
397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13
Rn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl.
auch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem
Fall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskräftiger Abwei-
sung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war).
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aa) Mit der Obliegenheit des Schuldners, den Antrag möglichst früh - bis
zum Schluss des Berichtstermins - zu stellen, wollte der Gesetzgeber schon bei
Einführung der Insolvenzordnung einen zügigen Ablauf des Verfahrens sicher-
stellen. Zugleich versetzte der in § 30 Abs. 3 InsO a.F. vorgesehene Hinweis
den Schuldner in die Lage, sich tatsächlich frühzeitig zu erklären, ob er den
Weg der Restschuldbefreiung gehen möchte (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu
§ 236 RegE zur InsO). Das vom Gesetzgeber von Anfang an verfolgte Ziel, die
Frage, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt, einer raschen Klä-
rung zuzuführen (vgl. jetzt § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO und hierzu BGHZ
162, 181, 184 f), würde verfehlt, wenn die Versäumung der für die Antragstel-
lung zur Verfügung stehenden Frist letztlich folgenlos bleiben würde. Der
Schuldner würde gerade nicht angehalten, rechtzeitig den Antrag zu stellen.
Vielmehr könnte er die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens abwarten,
um anschließend mit einem Eigenantrag den zunächst versäumten Antrag auf
Restschuldbefreiung nachzuholen.
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bb) Ließe man in einem solchen Fall einen erneuten Antrag zu, hätte
dies zur Folge, dass ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal
durchgeführt werden müsste. Dies ist verfahrensunökonomisch und kann als
Konsequenz einer schuldhaften Säumnis des Schuldners jedenfalls dann nicht
hingenommen werden, wenn keine neuen Gläubiger hinzugekommen sind.
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cc) Der Schuldner ist nicht schutzwürdig. Er ist in dem früheren Insol-
venzverfahren ordnungsgemäß auf die Möglichkeit, einen Restschuldbefrei-
ungsantrag zu stellen, und den dafür zur Verfügung stehenden Zeitraum hinge-
wiesen worden. Dagegen müssen die Gläubiger so früh wie möglich wissen, ob
ihr Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt. Hat etwa der Schuldner die von
ihnen angemeldeten Forderungen wirksam bestritten, können sie einen Titel
gemäß § 201 Abs. 2 InsO nur dann erreichen, wenn sie noch während des In-
solvenzverfahrens diesen Widerspruch beseitigen. Für die Entscheidung eines
Gläubigers, ob er gegen den Schuldner Feststellungsklage gemäß § 184 InsO
erheben soll, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob der Schuldner Rest-
schuldbefreiung anstrebt (§ 201 Abs. 3 InsO).
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dd) Der Hinweis des Amtsgerichts Göttingen (aaO S. 398), eine gemein-
schaftliche Befriedigung der Gläubiger sei nur im Rahmen eines anhängigen
Verfahrens zu erreichen, überzeugt nicht. Denn ein Insolvenzverfahren ist hier
durchgeführt worden. Nach der Wertung des Gesetzes haben die Gläubiger
nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 1 InsO grund-
sätzlich das Recht der freien Nachforderung; hierzu steht ihnen gegebenenfalls
gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine vollstreckbare Ausfertigung der Eintragung in die
Tabelle zur Verfügung.
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ee) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde nicht aus § 1 Satz 2 InsO. Das dort angesprochene Interesse eines
redlichen Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien
(§ 201 Abs. 3, § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO), konnte hier stets im früheren Insol-
venzverfahren verwirklicht werden. § 1 Satz 2 InsO kann nicht dahin ausgelegt
werden, dass allein aus dem Grunde ein neues Insolvenzverfahren durchge-
führt werden muss, weil der rechtzeitig ordnungsgemäß belehrte Schuldner sich
nunmehr doch noch dazu entschlossen hat, einen Antrag auf Restschuldbefrei-
ung zu stellen.
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ff) Unerheblich ist, ob - wie das Landgericht ausführt und die Rechtsbe-
schwerde in Abrede nimmt - alle gegenwärtigen Gläubiger des Schuldners nach
Maßgabe des § 201 Abs. 2 InsO gegen diesen vollstrecken können. Es kommt
allein darauf an, dass sämtliche bestehenden Forderungen in dem früheren In-
solvenzverfahren, in dem der Schuldner einen rechtzeitigen Antrag auf Rest-
schuldbefreiung versäumt hat, angemeldet worden sind oder hätten angemeldet
werden können (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 08.09.2005 - 9 IN 226/05 -
LG Aurich, Entscheidung vom 29.09.2005 - 4 T 400/05 -