BGH Beschluss vom 08.12.2005 – VII ZR 67/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerdeverfahren VII ZR 67/05 und VII ZR 90/05 werden
zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren VII ZR
67/05 führt.
Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln im Verfahren VII ZR 67/05 wird stattgegeben. Dieses Urteil
wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als über die von den Beklagten in Höhe von 45.928,17 €
zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zu ihrem Nachteil
entschieden worden ist. Damit ist die im Ergänzungsurteil des
Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2005 erfolgte Ergänzung
des Vollstreckbarkeitsausspruchs gegenstandslos.
Soweit sich die Beschwerde im Übrigen gegen das Ergänzungsur-
teil richtet, wird sie verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert:
bis zur Verbindung:
31.197,16 € (VII ZR 67/05)
10.854,46 € (VII ZR 90/05)
nach der Verbindung:
42.051,62 €
Gründe
I.
Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit dem Umbau und der Sanie-
rung ihres Wohnhauses in B. zum Pauschalpreis von 445.000 DM; die VOB/B
war vereinbart. Während der Ausführung der Arbeiten kündigten sie den Ver-
trag, wobei streitig war, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag.
Die Klägerin hat für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen restlichen
Werklohn gefordert. Die Beklagten haben demgegenüber mit behaupteten
Mehrkosten
für die Fertigstellung zuletzt
in Höhe von 89.827,70 DM
(= 45.928,17 €) aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage zunächst durch
Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch der Klägerin hat es die Be-
fung der Beklagten hat zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht geführt. Dieses hat alsdann sein klageabweisendes Versäumnisur-
teil mangels prüffähiger Rechnung der Klägerin über die erbrachten Leistungen
aufrechterhalten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der
Klage in Höhe von 31.197,16 € und Zinsen stattgegeben; die Aufrechnung der
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Durch Ergänzungsurteil hat das Berufungsgericht auf Antrag der Beklagten die
Vollstreckbarkeitsentscheidung des ersten Urteils durch eine Abwendungsbe-
fugnis ergänzt und die im Wege der Urteilsberichtigung beantragte Korrektur
seiner Zinsentscheidung zurückgewiesen. Gegen beide Urteile richten sich die
Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten.
II.
A.
Die Verfahren VII ZR 67/05 und VII ZR 90/05 werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden (§ 147 ZPO).
B.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ergänzungsurteil ist schon
deshalb nicht zulässig, da der Wert der Beschwer der Beklagten, die aus-
schließlich in der Ablehnung der Korrektur der Zinsentscheidung liegt, 20.000 €
nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO) und daher eine selbständige Anfechtung
nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, BGHR
ZPO § 321 Abs. 1). Hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbar-
keit enthält das Ergänzungsurteil keine die Beklagten belastende Entscheidung.
Insoweit wird es mit der Aufhebung des Berufungsurteils aus den nachfolgen-
den Gründen gegenstandslos.
C.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil vom 9. Februar 2005 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten über die zur Aufrechnung
gestellten Forderungen entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht führt zur Aufrechnung der Beklagten aus, diese
hätten die Mehrkosten für die Fertigstellung ihres Bauvorhabens in ihrer Klage-
erwiderung nicht schlüssig dargelegt. Die ergänzenden Ausführungen der Be-
klagten im Laufe des erneuten Berufungsverfahrens seien gemäß § 528 Abs. 2
ZPO a.F. nicht zu berücksichtigen. Die Zulassung des neuen Sachvortrages
würde zu einer Verzögerung im Rahmen der bereits angeordneten und noch
andauernden Begutachtung durch den Sachverständigen O. führen, da zu dem
neuen Sachverhaltskomplex vorab jedenfalls die Vernehmung eines Zeugen
veranlasst wäre. Die Beklagten hätten den hinreichend substantiierten Sachvor-
trag aus grober Nachlässigkeit unterlassen. Die Klägerin habe den erstinstanz-
lichen Vortrag der Beklagten zur Aufrechnung alsbald als nicht schlüssig gerügt.
Zusätzliche gerichtliche Hinweise seien nicht notwendig gewesen, da es für die
anwaltlich vertretenen Beklagten offensichtlich gewesen sei, dass ihr erstin-
stanzlicher Sachvortrag durchgreifenden Schlüssigkeitsbedenken habe begeg-
nen müssen.
2. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu Unrecht nach
§ 528 Abs. 2 ZPO a.F. ausgeschlossen und damit ihren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so dass das angefoch-
tene Urteil, soweit über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu ihrem
Nachteil entschieden worden ist, gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben ist.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten
nicht grob nachlässig erst im zweiten Rechtszug hinreichend substantiiert zu
den Mehrkosten für die Fertigstellung ihres Bauvorhabens vorgetragen. Grobe
Nachlässigkeit scheidet aus, wenn die Verspätung durch eine versäumte Aus-
übung der Hinweispflicht des Gerichts mit verursacht worden ist (vgl. Zöl-
ler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 528 Rdn. 24 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
aa) Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung war nicht hin-
reichend substantiiert. Die Beklagten haben ihren Vortrag zu den Mehrkosten
zum Teil mit Rechnungen belegt, die einen Bezug zu den von der Klägerin zu
erbringenden Leistungen nicht erkennen ließen. Das Landgericht hat sich in
seinen Entscheidungen mit der Aufrechnung der Beklagten nicht befassen
müssen, da diese Frage von seinem Standpunkt aus nicht entscheidungserheb-
lich war.
bb) Zu Recht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe seiner
richterlichen Hinweispflicht nicht genügt. Nach § 139 ZPO hat das Gericht dar-
auf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen voll-
ständig erklären und sachdienliche Anträge stellen, insbesondere auch unge-
nügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und Beweismit-
tel bezeichnen. Es muss die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es
als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen
die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Diese Hin-
weispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch
einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Pro-
zessbevollmächtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGH, Urteile
vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320 und vom 11. Februar
1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365).
Dieser Hinweispflicht hat das Berufungsgericht nicht genügt. Vielmehr
hat es bereits in seiner ersten Entscheidung, mit der es das klagezusprechende
Urteil des Landgerichts aufgehoben hatte, für das weitere Verfahren darauf hin-
gewiesen, dass der von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadenser-
satzanspruch begründet sein könne. Nachdem das Landgericht die Klage man-
gels Prüfbarkeit der Rechnung erneut abgewiesen hatte, bestand aufgrund der
zumindest missverständlichen Ausführung des Berufungsgerichts für das weite-
re Verfahren eine gesteigerte Verpflichtung, nunmehr selbst rechtzeitig auf die
fehlende Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten zu den zur Aufrechnung ge-
stellten Gegenforderungen hinzuweisen.
b) Die fehlerhafte Präklusionsentscheidung des Berufungsgerichts be-
gründet einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, Art. 103 GG (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 11. April 1992 - I BvR 1097/91, NJW 1992, 2587), der eine Auf-
hebung und Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO rechtfertigt.
Dressler Haß Hausmann
Kuffer Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2000 - 10 O 466/97 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2005 - 11 U 110/00 -