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BGH Beschlüsse vom 13.12.2005 – VI ZB 76/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 76/04

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge,

Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antragstellerin wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur

Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Würzburg vom

29. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin nimmt wegen der ihr bei einem Reitunfall entstande-

nen Schäden die Antragsgegnerin als Tierhalterin auf Schadensersatz in An-

spruch. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr für die beabsichtigte Klage Pro-

zesskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht hat die Bewilligung verweigert,

weil eine Haftung der Antragsgegnerin entsprechend § 834 BGB unter dem Ge-

sichtspunkt des Anscheinsbeweises wegen überwiegenden Verschuldens der

Antragstellerin ausscheide. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Be-

schwerdegericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen mit der Begründung,

wer freiwillig ein Pferd reite und dabei zu Schaden komme, könne keinen Ersatz

nach § 833 BGB verlangen. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde wegen

Grundsätzlichkeit zugelassen.

II.

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1. Der Antragstellerin ist antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen,

nachdem der Senat ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der

Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerde und ihrer Begründung

fristgerecht eingereicht worden sind (§§ 233, 234 ZPO).

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2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechts-

beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

a) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des

Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) er-

gangen. Hat der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Be-

deutung beimisst, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbe-

schwerde zugelassen, so ist die Zulassung zwar wirksam. Jedoch unterliegt die

Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des

Gerichts zwingend der Aufhebung von Amts wegen. In solchen Fällen darf der

Einzelrichter die Entscheidung über die Zulassung nicht selbst treffen; vielmehr

muss er das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern

besetzten Kammer übertragen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom

23. November 2003 - VI ZB 42/04 - WuM 2005, 137, 138; BGH, Beschlüsse

vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949; vom 11. September 2003

- XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712).

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b) Für das weitere Verfahren sei ergänzend Folgendes angemerkt: Die

Rechtsbeschwerde hätte nicht zugelassen werden dürfen. Die Zulassungsvor-

aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO können bei der Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskos-

tenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt

die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der

Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Er-

folg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die be-

absichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrich-

terlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchst-

richterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat aber

nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden.

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Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu

bejahen und - sofern die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind - Pro-

zesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müss-

te, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer

höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der

Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen

des § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muss deshalb

Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozesskostenhilfe nicht ablehnen,

gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen

(vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IV ZB 40/02 - NJW 2003,

1126 f.).

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Dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl an die Zulassung gebun-

den ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), wirkt sich hier nicht aus, weil der angefoch-

tene Beschluss schon aus den Gründen oben zu a) aufzuheben ist.

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 13.09.2004 - 16 C 2132/04 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 29.10.2004 - 3 T 2282/04 -