Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschlüsse vom 13.12.2005 – VI ZB 76/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge,
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antragstellerin wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Würzburg vom
29. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin nimmt wegen der ihr bei einem Reitunfall entstande-
nen Schäden die Antragsgegnerin als Tierhalterin auf Schadensersatz in An-
spruch. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr für die beabsichtigte Klage Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht hat die Bewilligung verweigert,
weil eine Haftung der Antragsgegnerin entsprechend § 834 BGB unter dem Ge-
sichtspunkt des Anscheinsbeweises wegen überwiegenden Verschuldens der
Antragstellerin ausscheide. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Be-
schwerdegericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen mit der Begründung,
wer freiwillig ein Pferd reite und dabei zu Schaden komme, könne keinen Ersatz
nach § 833 BGB verlangen. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde wegen
Grundsätzlichkeit zugelassen.
II.
2
1. Der Antragstellerin ist antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen,
nachdem der Senat ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der
Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerde und ihrer Begründung
fristgerecht eingereicht worden sind (§§ 233, 234 ZPO).
3
4
2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechts-
beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
a) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des
Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) er-
gangen. Hat der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Be-
deutung beimisst, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbe-
schwerde zugelassen, so ist die Zulassung zwar wirksam. Jedoch unterliegt die
Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des
Gerichts zwingend der Aufhebung von Amts wegen. In solchen Fällen darf der
Einzelrichter die Entscheidung über die Zulassung nicht selbst treffen; vielmehr
muss er das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern
besetzten Kammer übertragen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom
23. November 2003 - VI ZB 42/04 - WuM 2005, 137, 138; BGH, Beschlüsse
vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949; vom 11. September 2003
- XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712).
5
b) Für das weitere Verfahren sei ergänzend Folgendes angemerkt: Die
Rechtsbeschwerde hätte nicht zugelassen werden dürfen. Die Zulassungsvor-
aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO können bei der Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskos-
tenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt
die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der
Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die be-
absichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrich-
terlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat aber
nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden.
6
Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu
bejahen und - sofern die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind - Pro-
zesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müss-
te, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer
höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muss deshalb
Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozesskostenhilfe nicht ablehnen,
gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen
(vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IV ZB 40/02 - NJW 2003,
1126 f.).
7
Dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl an die Zulassung gebun-
den ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), wirkt sich hier nicht aus, weil der angefoch-
tene Beschluss schon aus den Gründen oben zu a) aufzuheben ist.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 13.09.2004 - 16 C 2132/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 29.10.2004 - 3 T 2282/04 -