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BGH Urteil vom 15.12.2005 – I ZR 303/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2002 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht

ein Mitverschulden verneint hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin

ist

Transportversicherer

der

F.

GmbH in München (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die

Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem

und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadens-

ersatz in Anspruch.

2

Die Versicherungsnehmerin stand in ständiger Geschäftsverbindung mit

der Beklagten. In die Beförderungsverträge waren die Beförderungsbedingun-

gen der Beklagten (Stand September 1996) einbezogen. Deren Nummer 10

lautete auszugsweise wie folgt:

"10 Haftung

… In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförde- rungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nach- gewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000,- pro Sendung … oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Er- stattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des Frachtbriefs, und wenn der in der Tariftabelle aufgeführte Zuschlag entsprechend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefs entrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Ver- sender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs- unternehmen weitergeben.

…"

3

Im Jahr 1997 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte - so-

weit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - mit dem Transport von vier

Paketen, ohne hierbei eine Wertdeklaration vorzunehmen. Die Pakete enthiel-

ten Funktelefone oder Zubehör mit einem Wert von 1.990 DM (Fall 1),

21.840 DM (Fall 2), 8.750 DM (Fall 3) und 53.745 DM (Fall 5). Die Pakete gerie-

ten bei der Beklagten in Verlust.

7

Die Klägerin regulierte den der Versicherungsnehmerin in diesen Fällen

entstandenen Schaden unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteili-

gung in Höhe von insgesamt umgerechnet 40.159,42 €.

Die von der Klägerin deswegen und wegen eines weiteren Schadensfal-

les (Fall 4) gegen die Beklagte erhobene Klage hatte vor dem Landgericht kei-

nen Erfolg.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte in

den Fällen 1, 2, 3 und 5 antragsgemäß verurteilt.

Diese erstrebt mit ihrer - vom Senat beschränkt auf die Frage des Mit-

verschuldens zugelassenen - Revision die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Fällen 1, 2, 3 und 5 für be-

gründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die wegen des Verlusts der vier Pakete geltend gemachten Schadenser-

satzansprüche seien gemäß § 51a ADSp a.F. i.V. mit Nummer 10 der Allge-

meinen Beförderungsbedingungen der Beklagten begründet. Die Beklagte kön-

ne sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen, weil sie keine oder nur

unzureichende Schnittstellenkontrollen durchgeführt habe und daher vermutet

werde, dass sie den Verlust der Pakete durch grobe Fahrlässigkeit herbeige-

führt habe. Die Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin seien

mit der Schadensregulierung durch die Klägerin auf diese übergegangen.

Die Ansprüche seien nicht durch ein der Klägerin anzurechnendes Mit-

verschulden der Versicherungsnehmerin gemindert.

Eine Minderung gemäß § 254 BGB im Hinblick auf die unterlassene

Wertdeklaration scheide aus, weil die Beklagte dazu im Einzelnen darzulegen

und zu beweisen gehabt hätte, dass im Falle der Wertdeklaration bezogen auf

den konkreten Laufweg der abhanden gekommenen Pakete ein lückenlos in-

einander greifendes Kontroll- und Überwachungssystem zur Verfügung gestan-

den hätte und auch tatsächlich praktiziert worden wäre. Dies sei nach den eige-

nen Angaben der Beklagten nicht der Fall gewesen. Die Beklagte sehe nach

den hinsichtlich ihrer allgemeinen Betriebsorganisation vorgelegten Unterlagen,

auch bei wertdeklarierten Paketen keine Schnittstellenkontrollen zwischen dem

Eingang der Warensendung im ersten Umschlagcenter und dem Eingang im

Zustellcenter vor.

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II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht. Dessen Annahme, die Klägerin müsse sich das Unterlassen

der Wertdeklaration nicht als Mitverschulden der Versicherungsnehmerin an-

rechnen lassen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-

tion scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei

wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen wer-

den kann. Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Ver-

senders kommt auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen

trotz sorgfältigerer Überwachung des Transportswegs noch Lücken bei den

Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann,

dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die An-

gabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl.

BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003,

1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Dem liegt die

Erwägung zugrunde, dass sich, wenn der Weg des Gutes im Falle einer Wert-

deklaration weitergehend kontrolliert wird und daher im Verlustfall genauer

nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten Sendung, die Möglichkeiten

der Beklagten erhöhen, die Vermutung, ein besonders krasser Pflichtenverstoß

habe den Schadenseintritt verursacht, durch den Nachweis zu widerlegen, dass

die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR

2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.).

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2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

bislang nicht geprüft, ob die unterlassene Wertangabe den Schaden mit verur-

sacht hat, weil die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten bei richtiger Wertangabe

besser erfüllt hätte. Die Beklagte hat unter Vorlage eines Auszugs ihrer internen

Arbeitsanweisung für Wertpakete vorgetragen, der Transportweg einer dem

Wert nach deklarierten Sendung unterliege weiterreichenden Kontrollen als der

Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung. Diesem Vorbringen wird das Beru-

fungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzugehen haben.

Insbesondere wird zu prüfen sein, ob auch Pakete mit einem Wert unter

5.000 DM - wie im Fall 1 - möglicherweise sorgfältiger behandelt worden wären.

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Ebenso wenig hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus

gleichfalls folgerichtig - Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Versiche-

rungsnehmerin die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch die Be-

klagte kennen musste. Das Berufungsgericht wird dieser Frage unter Berück-

sichtigung der Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nach-

zugehen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die dortige Re-

gelung dem Versender die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer

Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus

(1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus

der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-

klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Die-

se Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der

Beklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass

die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte

Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10

der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit er-

öffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein

verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen

gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten

in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung

von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen

Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-

rungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag über-

schreitet.

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3. Sollte ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB auch unter Be-

rücksichtigung des zu vorstehend 2. Ausgeführten zu verneinen sein, wird sich

das Berufungsgericht erneut auch mit dem Einwand des Mitverschuldens nach

§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben. Bei diesem kommt es

nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen

müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte,

wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber

trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhn-

lich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit

zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens

zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Ge-

fahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl.

BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.).

17

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich

hoher Schaden nicht erst bei einem Sendungswert oberhalb von 50.000 US-

Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schaden lässt

sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation

(etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden)

angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage,

ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt

werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl.

BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm

NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Dabei

ist auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also

nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich

ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die

Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits

vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist.

Angesichts dessen, dass hier in ersterer Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und

in letzterer Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht

des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254

Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sen-

dung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze

gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt.

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4. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem

Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).

Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite

des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-

sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-

cherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des

Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-

re außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317,

318).

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Ferner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je höher

der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger

ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn

je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher

ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung

durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der

Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.

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III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungs-

gericht ein Mitverschulden verneint hat. In diesem Umfang war die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.1999 - 32 O 35/98 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2002 - 18 U 124/99 -