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BGH Urteil vom 15.12.2005 – I ZR 9/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

EGBGB Art. 169 Abs. 1; KVO § 40; HGB §§ 435, 439 Abs. 1 Satz 2

Für einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Transportrechtsreformgesetzes noch nicht verjährten transportrechtlichen Anspruch (hier: nach der KVO) gilt, sofern er nach dem neuen Recht einer längeren Verjährung unterliegt als nach dem früheren Recht, die neuere längere Verjährungsfrist.

BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - I ZR 9/03 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Transportversicherers der

W. K. GmbH (im Weiteren: K.-GmbH), die mit der Beklagten

in

ständiger Geschäftsverbindung stand. Der Beklagten oblag es, Warensendun-

gen von den Lieferanten der K.-GmbH zu dieser zu befördern.

2

Am 19. Juni 1998 übernahm ein von der Beklagten beauftragter Fracht-

führer

in Gelsenkirchen von der T. GmbH & Co. KG (im

Weiteren: T. GmbH & Co. KG) eine aus vier Paletten bestehende Waren-

sendung und verbrachte diese in das Umschlagslager der Beklagten in Duis-

burg. Die Paletten enthielten nach dem Vortrag der Klägerin Zahngelenkstan-

gen im Wert von 35.994,88 DM (= 18.403,89 €).

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Am 5. Februar 1999 mahnte die T. GmbH & Co. KG bei der K.-GmbH

die Bezahlung der Zahngelenkstangen an. Die K.-GmbH forderte, nachdem sie

bei der Überprüfung des Vorgangs zu dem Ergebnis gekommen war, dass sie

die betreffende Warensendung nicht erhalten hatte, die Beklagte mit Schreiben

vom 12. Mai 1999 auf, einen Ablieferungsnachweis für die Sendung zu erbrin-

gen. Hierzu erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 1999 außer-

stande.

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Die K.-GmbH nahm daraufhin die Rechtsvorgängerin der Klägerin in An-

spruch und trat dieser dafür mit Schreiben vom 26. Mai 1999 ihre sämtlichen

Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag mit der Beklagten ab.

Mit ihrer am 22. Juni 2001 bei Gericht eingereichten Klage hat die Kläge-

rin von der Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung

von 35.994,88 DM nebst Zinsen begehrt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gegenüber dem

Klageanspruch, soweit dieser auf Vertrag gestützt war, namentlich die Einrede

der Verjährung erhoben.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

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Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-

weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch wei-

ter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für nicht begründet

erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Das Landgericht habe etwaige Schadensersatzansprüche der K.-GmbH

nach § 29 KVO mit Recht als verjährt angesehen. Da die Warensendung noch

im Laufe des Monats Juni 1998 habe abgeliefert werden sollen, sei die Jahres-

frist des § 40 KVO spätestens Ende Juli 1998 an- und Ende Juli 1999 abgelau-

fen. Der Klageanspruch unterliege nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des

mit dem Transportrechtsreformgesetz (vom 25.6.1998, BGBl. I S. 1588 - TRG)

neu gefassten § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Bestimmung des Art. 169 Abs. 1

EGBGB sei anders als die des Art. 169 Abs. 2 EGBGB nicht Ausdruck eines

allgemeinen Rechtsgedankens. Im Übrigen setzte auch die entsprechende An-

wendung des Art. 169 Abs. 2 EGBGB voraus, dass die Ansprüche nach dem

alten Recht durch die gesetzliche Neuregelung keine grundlegende sachliche

Änderung erfahren hätten; der neue § 439 HGB stelle aber keine die § 40 KVO,

§ 439 HGB a.F. lediglich abändernde Verjährungsvorschrift, sondern eine die

alten Haftungsregelungen verschärfende Haftungsanordnung dar, da danach

die bislang nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung geltende Sanktion der

Verlängerung der Verjährungsfrist nunmehr auch schon bei leichtfertiger Scha-

densverursachung eingreife.

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Das Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä-

gerin, soweit sie wegen des geltend gemachten Verlusts der Zahngelenkstan-

gen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht habe,

im vollen Umfang darlegungs- und beweisbelastet sei und - soweit sie über-

haupt eine pflichtwidrige Schädigungshandlung der Beklagten schlüssig darge-

legt habe - diese jedenfalls nicht habe beweisen können.

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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Keinen Rechtsfehler erkennen lässt allerdings die - von der Revision

auch nicht angegriffene - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe

ihre auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzansprüche womöglich

schon nicht schlüssig dargelegt, jedenfalls aber nicht zu beweisen vermocht.

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2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass die

durch das Transportrechtsreformgesetz neu gefasste Vorschrift des § 439

Abs. 1 Satz 2 HGB für die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten

vertraglichen Anspruchs nicht maßgebend ist.

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a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt für das im Handelsgesetz-

buch geregelte Speditions- und Transportrecht der in Art. 170 und Art. 232 § 1

EGBGB enthaltene Grundsatz, dass sich Inhalt und Wirkung eines Schuldver-

hältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage

richten, sofern kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt.

v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ

149, 337, 343 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003,

255, 256 f. = VersR 2003, 1017).

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b) Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz findet sich allerdings

in Art. 169 Abs. 1 EGBGB. Danach gilt für die Verjährung, soweit es nicht um

deren Beginn, Hemmung oder Unterbrechung geht, grundsätzlich das neue

Recht. Der Schuldner hat kein Recht auf den Fortbestand der bisherigen Ver-

jährungsmöglichkeit; er wird daher durch eine Verlängerung der Verjährung

nicht unzumutbar belastet. Von diesem Grundsatz gehen auch die detaillierten

Verjährungsvorschriften anlässlich der Herstellung der deutschen Einheit

(Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB) und der Modernisierung des Schuldrechts

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aa) Bei Einführung einer kürzeren als der bislang geltenden Verjäh-

rungsvorschrift ist die Verjährung gemäß Art. 169 Abs. 2 EGBGB vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens des neuen Rechts an zu berechnen. Die Frage, ob sie spä-

testens zu dem Zeitpunkt abläuft, zu dem sie nach dem früheren Recht vollen-

det gewesen wäre, war vom Bundesgerichtshof für das geänderte Transport-

recht bislang noch nicht zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005

- I ZR 18/03, Umdr. S. 8).

18

bb) Auch für den - im Streitfall gegebenen - umgekehrten Fall der Ver-

längerung der Verjährung enthält das Transportrechtsreformgesetz keine Be-

stimmung. Es gilt demnach entsprechend Art. 169 Abs. 1 EGBGB das neue

Recht. Danach ist hier zwar für den Beginn der Verjährung noch das alte Recht

maßgebend, für deren Dauer aber die längere neue Frist (vgl. RGZ 24, 266,

271 f.; Kipp in: Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9. Aufl., Erster

Band, Frankfurt a.M. 1906, § 32 Fn. 10; MünchKomm.BGB/Grothe, 3. Aufl.,

Art. 169 EGBGB Rdn. 3). Eine spezielle Regelung, wie sie etwa beim Erlass

des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Art. 229 § 6 Abs. 3

EGBGB (vgl. dazu die Begründung zu Art. 229 § 5 Abs. 2 EGBGB des Entwurfs

eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040,

S. 273: "Diese Vorschrift stellt ein Novum gegenüber Art. 231 § 6 und Art. 169

[EGBGB] dar."; Gsell, NJW 2002, 1297 Fn. 2; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.10.2005

- VIII ZR 359/04, Umdr. S. 7 f.) getroffen wurde, enthält das neue Recht nicht.

Auf die längere Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB für den auf leicht-

fertiges Verhalten gestützten Schadensersatzanspruch aus § 29 KVO könnte

sich die Klägerin daher nur dann nicht berufen, wenn das neue Transportrecht

gegenüber dem bisher geltenden Recht eine vollständige rechtliche Neugestal-

tung der Ansprüche im Sinne einer "Systemänderung" enthielte (vgl. BGH, Urt.

v. 23.11.1973 - IV ZR 35/73, NJW 1974, 236, 237 f.; BGHZ 138, 24, 37 f.

m.w.N.). Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung hat

die Haftung des Frachtführers im Bereich des innerstaatlichen Güterfernver-

kehrs mit Kraftfahrzeugen infolge der Ersetzung der Bestimmungen der Kraft-

verkehrsordnung durch die an deren Stelle getretenen §§ 407 ff. HGB jedoch

keinen solchen grundlegenden Wandel erfahren. Das Transportrecht wurde

insoweit einem einheitlichen Vertragsrechtssystem zugeführt, ohne dass der

Grundsatz der Haftung auf Schadensersatz bei Verschulden in Frage gestellt

wurde.

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III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es

war aufzuheben.

Das Berufungsgericht hat bislang - von seinem Standpunkt aus folgerich-

tig - noch nicht geprüft, ob der Beklagten ein leichtfertiges Verhalten i.S. des

§ 435 HGB zur Last fällt und der Klägerin daher ein gemäß dem dann anzu-

wendenden § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch unverjährter vertraglicher Anspruch

zusteht. Die Sache war daher zur Nachholung der entsprechenden Feststellun-

gen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Diese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2002 - 21 O 98/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 68/02 -