BGH Urteil vom 15.12.2005 – I ZR 9/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Für einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Transportrechtsreformgesetzes noch nicht verjährten transportrechtlichen Anspruch (hier: nach der KVO) gilt, sofern er nach dem neuen Recht einer längeren Verjährung unterliegt als nach dem früheren Recht, die neuere längere Verjährungsfrist.
BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - I ZR 9/03 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Transportversicherers der
W. K. GmbH (im Weiteren: K.-GmbH), die mit der Beklagten
in
ständiger Geschäftsverbindung stand. Der Beklagten oblag es, Warensendun-
gen von den Lieferanten der K.-GmbH zu dieser zu befördern.
Am 19. Juni 1998 übernahm ein von der Beklagten beauftragter Fracht-
führer
in Gelsenkirchen von der T. GmbH & Co. KG (im
Weiteren: T. GmbH & Co. KG) eine aus vier Paletten bestehende Waren-
sendung und verbrachte diese in das Umschlagslager der Beklagten in Duis-
burg. Die Paletten enthielten nach dem Vortrag der Klägerin Zahngelenkstan-
gen im Wert von 35.994,88 DM (= 18.403,89 €).
Am 5. Februar 1999 mahnte die T. GmbH & Co. KG bei der K.-GmbH
die Bezahlung der Zahngelenkstangen an. Die K.-GmbH forderte, nachdem sie
bei der Überprüfung des Vorgangs zu dem Ergebnis gekommen war, dass sie
die betreffende Warensendung nicht erhalten hatte, die Beklagte mit Schreiben
vom 12. Mai 1999 auf, einen Ablieferungsnachweis für die Sendung zu erbrin-
gen. Hierzu erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 1999 außer-
stande.
Die K.-GmbH nahm daraufhin die Rechtsvorgängerin der Klägerin in An-
spruch und trat dieser dafür mit Schreiben vom 26. Mai 1999 ihre sämtlichen
Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag mit der Beklagten ab.
Mit ihrer am 22. Juni 2001 bei Gericht eingereichten Klage hat die Kläge-
rin von der Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung
von 35.994,88 DM nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gegenüber dem
Klageanspruch, soweit dieser auf Vertrag gestützt war, namentlich die Einrede
der Verjährung erhoben.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-
weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch wei-
ter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für nicht begründet
erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Das Landgericht habe etwaige Schadensersatzansprüche der K.-GmbH
nach § 29 KVO mit Recht als verjährt angesehen. Da die Warensendung noch
im Laufe des Monats Juni 1998 habe abgeliefert werden sollen, sei die Jahres-
frist des § 40 KVO spätestens Ende Juli 1998 an- und Ende Juli 1999 abgelau-
fen. Der Klageanspruch unterliege nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des
mit dem Transportrechtsreformgesetz (vom 25.6.1998, BGBl. I S. 1588 - TRG)
neu gefassten § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Bestimmung des Art. 169 Abs. 1
EGBGB sei anders als die des Art. 169 Abs. 2 EGBGB nicht Ausdruck eines
allgemeinen Rechtsgedankens. Im Übrigen setzte auch die entsprechende An-
wendung des Art. 169 Abs. 2 EGBGB voraus, dass die Ansprüche nach dem
alten Recht durch die gesetzliche Neuregelung keine grundlegende sachliche
Änderung erfahren hätten; der neue § 439 HGB stelle aber keine die § 40 KVO,
§ 439 HGB a.F. lediglich abändernde Verjährungsvorschrift, sondern eine die
alten Haftungsregelungen verschärfende Haftungsanordnung dar, da danach
die bislang nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung geltende Sanktion der
Verlängerung der Verjährungsfrist nunmehr auch schon bei leichtfertiger Scha-
densverursachung eingreife.
Das Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä-
gerin, soweit sie wegen des geltend gemachten Verlusts der Zahngelenkstan-
gen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht habe,
im vollen Umfang darlegungs- und beweisbelastet sei und - soweit sie über-
haupt eine pflichtwidrige Schädigungshandlung der Beklagten schlüssig darge-
legt habe - diese jedenfalls nicht habe beweisen können.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Keinen Rechtsfehler erkennen lässt allerdings die - von der Revision
auch nicht angegriffene - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe
ihre auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzansprüche womöglich
schon nicht schlüssig dargelegt, jedenfalls aber nicht zu beweisen vermocht.
2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass die
durch das Transportrechtsreformgesetz neu gefasste Vorschrift des § 439
Abs. 1 Satz 2 HGB für die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten
vertraglichen Anspruchs nicht maßgebend ist.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt für das im Handelsgesetz-
buch geregelte Speditions- und Transportrecht der in Art. 170 und Art. 232 § 1
EGBGB enthaltene Grundsatz, dass sich Inhalt und Wirkung eines Schuldver-
hältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage
richten, sofern kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt.
v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ
149, 337, 343 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003,
255, 256 f. = VersR 2003, 1017).
b) Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz findet sich allerdings
in Art. 169 Abs. 1 EGBGB. Danach gilt für die Verjährung, soweit es nicht um
deren Beginn, Hemmung oder Unterbrechung geht, grundsätzlich das neue
Recht. Der Schuldner hat kein Recht auf den Fortbestand der bisherigen Ver-
jährungsmöglichkeit; er wird daher durch eine Verlängerung der Verjährung
nicht unzumutbar belastet. Von diesem Grundsatz gehen auch die detaillierten
Verjährungsvorschriften anlässlich der Herstellung der deutschen Einheit
(Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB) und der Modernisierung des Schuldrechts
(Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) aus.
aa) Bei Einführung einer kürzeren als der bislang geltenden Verjäh-
rungsvorschrift ist die Verjährung gemäß Art. 169 Abs. 2 EGBGB vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens des neuen Rechts an zu berechnen. Die Frage, ob sie spä-
testens zu dem Zeitpunkt abläuft, zu dem sie nach dem früheren Recht vollen-
det gewesen wäre, war vom Bundesgerichtshof für das geänderte Transport-
recht bislang noch nicht zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005
- I ZR 18/03, Umdr. S. 8).
bb) Auch für den - im Streitfall gegebenen - umgekehrten Fall der Ver-
längerung der Verjährung enthält das Transportrechtsreformgesetz keine Be-
stimmung. Es gilt demnach entsprechend Art. 169 Abs. 1 EGBGB das neue
Recht. Danach ist hier zwar für den Beginn der Verjährung noch das alte Recht
maßgebend, für deren Dauer aber die längere neue Frist (vgl. RGZ 24, 266,
271 f.; Kipp in: Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9. Aufl., Erster
Band, Frankfurt a.M. 1906, § 32 Fn. 10; MünchKomm.BGB/Grothe, 3. Aufl.,
Art. 169 EGBGB Rdn. 3). Eine spezielle Regelung, wie sie etwa beim Erlass
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Art. 229 § 6 Abs. 3
EGBGB (vgl. dazu die Begründung zu Art. 229 § 5 Abs. 2 EGBGB des Entwurfs
eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040,
S. 273: "Diese Vorschrift stellt ein Novum gegenüber Art. 231 § 6 und Art. 169
[EGBGB] dar."; Gsell, NJW 2002, 1297 Fn. 2; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.10.2005
- VIII ZR 359/04, Umdr. S. 7 f.) getroffen wurde, enthält das neue Recht nicht.
Auf die längere Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB für den auf leicht-
fertiges Verhalten gestützten Schadensersatzanspruch aus § 29 KVO könnte
sich die Klägerin daher nur dann nicht berufen, wenn das neue Transportrecht
gegenüber dem bisher geltenden Recht eine vollständige rechtliche Neugestal-
tung der Ansprüche im Sinne einer "Systemänderung" enthielte (vgl. BGH, Urt.
v. 23.11.1973 - IV ZR 35/73, NJW 1974, 236, 237 f.; BGHZ 138, 24, 37 f.
m.w.N.). Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung hat
die Haftung des Frachtführers im Bereich des innerstaatlichen Güterfernver-
kehrs mit Kraftfahrzeugen infolge der Ersetzung der Bestimmungen der Kraft-
verkehrsordnung durch die an deren Stelle getretenen §§ 407 ff. HGB jedoch
keinen solchen grundlegenden Wandel erfahren. Das Transportrecht wurde
insoweit einem einheitlichen Vertragsrechtssystem zugeführt, ohne dass der
Grundsatz der Haftung auf Schadensersatz bei Verschulden in Frage gestellt
wurde.
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es
war aufzuheben.
Das Berufungsgericht hat bislang - von seinem Standpunkt aus folgerich-
tig - noch nicht geprüft, ob der Beklagten ein leichtfertiges Verhalten i.S. des
§ 435 HGB zur Last fällt und der Klägerin daher ein gemäß dem dann anzu-
wendenden § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch unverjährter vertraglicher Anspruch
zusteht. Die Sache war daher zur Nachholung der entsprechenden Feststellun-
gen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Diese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2002 - 21 O 98/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 68/02 -