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BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZA 3/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Dem Kläger wird die zur Einlegung der Revision gegen das Urteil
der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar
2004 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
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Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtig-
te Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO).
1. Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in aller Regel dann
hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache
von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab-
hängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt
ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Rege-
lung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in
dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414;
BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v.
11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131). Auch im Falle
einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die für das Revisi-
onsgericht bindend ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO), muss die Er-
folgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003
- VI ZR 130/03, FamRZ 2003, 1378). Daran fehlt es hier.
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2. Wie der Senat in dem zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO ergangenen Urteil
vom 19. Juli 2001 allgemein ausgesprochen hat, ist das Vorliegen einer Gläubi-
gerbenachteiligung auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen, regelmä-
ßigen Ablaufs des Insolvenzverfahrens zu beurteilen. Dagegen wird nicht vor-
ausgesetzt, dass jede einzelne Anfechtung im Ergebnis nur Insolvenzgläubi-
gern, nicht jedoch Massegläubigern zu Gute kommt. Die Anzeige der Masseun-
zulänglichkeit ist für die Anfechtung grundsätzlich bedeutungslos (BGH, Urt. v.
19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1643).
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3. Die Insolvenzanfechtung scheitert vorliegend jedoch daran, dass der
Beklagte Massegläubiger ist und § 130 Abs. 1 InsO für den Fall der kongruen-
ten Deckung die Anfechtung nur dann eröffnet, wenn eine Rechtshandlung ei-
nem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung ermöglicht hat.
a) Bei dem Beklagten handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit
Recht angenommen hat, nicht um einen Insolvenzgläubiger, sondern um einen
Massegläubiger, weil die Vergütung des Nachlasspflegers unter § 324 Abs. 1
Nr. 4 InsO (MünchKomm-InsO/Siegmann, § 324 Rn. 8; Kemper in Küb-
ler/Prütting/Kemper, InsO § 324 Rn. 9; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 324
Rn. 5) fällt. Die Entnahme hat dem Beklagten auch eine Befriedigung ermög-
licht. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungs-
ersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht
festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm
zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1890 BGB
herausgeben muss, abzuziehen (OLG Dresden OLGE 35 (1917/II), 373, 374;
BayObLG FamRZ 1994, 266, 267; Staudinger/Marotzke, Neubearb. 2000 BGB
§ 1960 Rn. 61; Tidow, FamRZ 1990, 1060, 1061 ff; Zimmermann, ZEV 1999,
329, 335).
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b) Die Anwendung der Vorschrift des § 130 Abs. 1 InsO auf Massegläu-
biger wird im Hinblick auf die Legaldefinition in § 38 InsO im Schrifttum zu
Recht allgemein verneint (HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 130 Rn. 9; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17, 20; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 130 Rn. 25 f; Küb-
ler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 4; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO
2. Aufl. § 130 Rn. 11; Nerlich in Römermann/Nerlich, InsO § 130 Rn. 44). Auch
der Senat hat im Urteil vom 19. Juli 2001 nicht etwa den Begriff des Insolvenz-
gläubigers abweichend von der Legaldefinition des § 38 InsO ausgelegt und
eine Benachteiligung der Massegläubiger ausreichen lassen. Eine solche Aus-
legungsmöglichkeit eröffnet der Wortlaut des § 130 Abs. 1 InsO nicht. So be-
ziehen sich denn auch die Ausführungen im Senatsurteil vom 19. Juli 2001
ausdrücklich auf anfechtbar begünstigte Insolvenzgläubiger (BGH, Urt. v.
19. Juli 2001 aaO).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2003 - 28 C 11031/02 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2004 - 23 S 66/03 -