BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 52/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-
terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar
2005 wird auf Kosten der Klägerin verworfen; ausgenommen hier-
von sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht er-
hoben werden.
Wert: 6.666,66 €
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die
Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten des Beklagten ergangenen Kosten-
festsetzungsbeschluss über 33.333,33 € zuzüglich Zinsen.
Auf ihren Antrag hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung gegen Si-
cherheitsleistung in Höhe von 35.000 € eingestellt. Der sofortigen Beschwerde
des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen.
Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgeho-
ben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und
die sofortige Beschwerde des Beklagten zu verwerfen.
1. Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde gegen den Ein-
II.
zulässig. Die gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14), die, soweit ersichtlich, Zustim-
mung erfahren habe oder jedenfalls widerspruchslos hingenommen werde, sei
nicht überzeugend. Vielmehr ergebe sich die Zulässigkeit der sofortigen Be-
schwerde unzweideutig auf der genannten gesetzlichen Grundlage (wird im
Einzelnen ausgeführt). Die sofortige Beschwerde habe auch in der Sache we-
gen der mangelhaften Begründung des Landgerichts Erfolg.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem
angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erst-
genannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative
vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht
ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbe-
schwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine
nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung ei-
ner Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 aaO
m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwer-
degericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02,
NJW 2004. 1112 m.w.Nachw.).
b) Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts über die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der
XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das
Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter
Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Dem ist der II. Zivilse-
nat im Beschluss vom 17. Oktober 2005 (- II ZB 4/05, in Juris dokumentiert)
gefolgt. Der Senat hält die Erwägungen des XII. Zivilsenats ebenfalls für zutref-
fend. Das Beschwerdegericht war jedoch mangels Eröffnung der Beschwerde-
instanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstel-
lung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbe-
schwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem
Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entschei-
dung des Berufungsgerichts verwehrt.
Dressler Kuffer Bauner
Kessal-Wulf Safari Chabestari
Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.09.2004 - 6 O 486/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2005 - 27 W 58/04 -