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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 52/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-

terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar

2005 wird auf Kosten der Klägerin verworfen; ausgenommen hier-

von sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,

die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht er-

hoben werden.

Wert: 6.666,66 €

Gründe

I.

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Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die

Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten des Beklagten ergangenen Kosten-

festsetzungsbeschluss über 33.333,33 € zuzüglich Zinsen.

Auf ihren Antrag hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung gegen Si-

cherheitsleistung in Höhe von 35.000 € eingestellt. Der sofortigen Beschwerde

des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen.

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Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgeho-

ben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das

Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und

die sofortige Beschwerde des Beklagten zu verwerfen.

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1. Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde gegen den Ein-

II.

stellungsbeschluss des Landgerichts gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO für

zulässig. Die gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom

21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14), die, soweit ersichtlich, Zustim-

mung erfahren habe oder jedenfalls widerspruchslos hingenommen werde, sei

nicht überzeugend. Vielmehr ergebe sich die Zulässigkeit der sofortigen Be-

schwerde unzweideutig auf der genannten gesetzlichen Grundlage (wird im

Einzelnen ausgeführt). Die sofortige Beschwerde habe auch in der Sache we-

gen der mangelhaften Begründung des Landgerichts Erfolg.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich

bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem

angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erst-

genannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative

vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht

ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbe-

schwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine

nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung ei-

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ner Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 aaO

m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwer-

degericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02,

NJW 2004. 1112 m.w.Nachw.).

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b) Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts über die

einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der

XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das

Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter

Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Dem ist der II. Zivilse-

nat im Beschluss vom 17. Oktober 2005 (- II ZB 4/05, in Juris dokumentiert)

gefolgt. Der Senat hält die Erwägungen des XII. Zivilsenats ebenfalls für zutref-

fend. Das Beschwerdegericht war jedoch mangels Eröffnung der Beschwerde-

instanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstel-

lung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbe-

schwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem

Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entschei-

dung des Berufungsgerichts verwehrt.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.09.2004 - 6 O 486/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2005 - 27 W 58/04 -