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BGH Beschlüsse vom 01.08.2007 – III ZB 35/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters
der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
2. April 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-
fen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 117,50 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat die von den Beklagten zu erstattenden Prozesskos-
ten auf 174,50 € statt auf 292,00 € - wie von der Klägerin beantragt - festge-
setzt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin sofortige Be-
schwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat dieses Rechtsmittel als Erinnerung
ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter des Amtsge-
richts vorgelegt. Dieser hat die Sache an das Landgericht weitergeleitet. Der
Einzelrichter des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil bereits die
sofortige Beschwerde unzulässig war.
1.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdever-
fahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003
- IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113 unter II.; vom 7. April 2005 - IX ZB
63/03 - NJW-RR 2005, 916 unter II. 1. a); vom 21. Dezember 2006 - IX ZB
81/06 - NZI 2007, 166 unter II. 2 Rn. 6; jew. m.w.N.). War die sofortige Be-
schwerde unzulässig, so fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Ver-
fahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober
2003 aaO; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04 - NZI 2004, 447 unter II 2. a)
m.w.N.).
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin war unzulässig, weil der für
die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen geltende Mindestbe-
schwerdewert von 200 € gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht überschritten wurde.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss fand nur die Erinnerung nach § 11
Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht
abgeholfen und sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Abteilungsrichter vor-
gelegt hatte, hätte dieser darüber entscheiden müssen. Das Beschwerdegericht
hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern sie durch Beschluss an
das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückverweisen
müssen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 567 ZPO Rn. 44). Dieser Verfah-
rensfehler kann auf die unzulässige Rechtsbeschwerde hin nicht korrigiert wer-
den.
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2.
An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsbeschwerdege-
richt nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Der Bindungswirkung
steht zwar nicht entgegen, dass der Einzelrichter entschieden hat, obwohl er bei
Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren nach § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen (vgl.
dazu: BGHZ 154, 200, 201; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB
66/05 - NJW-RR 2006, 286, 287 Rn. 3). Durch die Zulassung wird aber dem
Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen
- wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war
(vgl. BGHZ 159, 14 f; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 -
NJW-RR 2005, 214 unter II. 1. m.w.N.; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 52/05 -
InVO 2006, 146, 147 unter II. 2. b)).
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.12.2006 - 29 C 739/06-85 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.04.2007 - 2/29 T 40/07 -