BGH Urteil vom 16.01.2006 – II ZR 75/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Dresden vom 10. März 2004 wird auf Kosten des Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. März 1999 eröffneten Gesamtvoll-
streckungsverfahren über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldne-
rin). Er nimmt den Beklagten und dessen im Parallelrechtsstreit II ZR 76/04 ver-
klagten Sohn Ra. M. auf Leistung übernommener, angeblich rückständiger Ein-
lagen in Höhe von jeweils 750.000,00 DM (= 383.468,91 €) aus einer am
16. Dezember 1997 beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der Schuld-
nerin von 2,5 Mio. DM auf 4,0 Mio. DM in Anspruch.
Der Beklagte und Ra. M., die bereits seit 1. Dezember 1995 Mitge-
sellschafter der Schuldnerin sind und diese aufgrund ihrer Beteiligungen ge-
meinsam beherrschten, hatten zumindest bis zur Eröffnung des Gesamtvoll-
streckungsverfahrens aufgrund "maßgeblicher" Beteiligung zugleich zusammen
die Mehrheitsmacht über die D. von R. M. GmbH & Co. KG (nachfolgend: D.).
Die D. hatte seit langem als Zentralgesellschaft zusammen mit anderen Unter-
nehmen eines Konzernverbundes mit der Dr. AG Da. (nachfolgend: Dr.-Da.)
das sog. "drecon-Verfahren", ein automatisches Cash-Managementsystem
(nachfolgend: Cash-Pool), vereinbart, bei dem zum Zwecke des besseren
Liquiditätsmanagements buchungstäglich zu Gunsten oder zu Lasten des sog.
Zentralkontos der D., über das diese allein verfügungsberechtigt war, sämtliche
"Nebenkonten" der anderen teilnehmenden Konzerngesellschaften "auf Null
gestellt" wurden; dabei sollte die Übertragung der Guthaben und Debetsalden
jeweils mit endgültiger Wirkung erfolgen. Ab Oktober 1996 wurde auch die
Schuldnerin mit ihrem seitdem als Nebenkonto behandelten einzigen - bei der
Dr. AG P. geführten - Geschäftskonto (im Folgenden: Nebenkonto) in den
Cash-Pool einbezogen.
Einen Tag nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss, am 17. Dezember
1997, transferierte die D. von einem bei der Sparkasse Da. geführten
Konto die vom Beklagten und seinem Sohn Ra. M. übernommenen
neuen Einlagen von insgesamt 1,5 Mio. DM auf ein von dem Geschäftsführer
der Schuldnerin, Pe., auf Anraten der Rechtsabteilung der D. bereits vor
Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses bei der R.bank Di., Me.,
als Termingeldkonto (Konditionen: 30 Tage) errichtetes Sonderkonto; dort
sollten die Einlagebeträge bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung
belassen werden, um die endgültige Leistung zu freier Verfügung der Ge-
schäftsleitung der Schuldnerin zu gewährleisten. Nach Eintragung der Kapital-
erhöhung am 12. Januar 1998 überwies die Schuldnerin von dem Sonder-
konto den gesamten dort angelegten Einlagenbetrag einschließlich aufge-
laufener Zinsen - unter Angabe des Verwendungszwecks "Erhöhung Stammka-
pital" - auf ihr in den Cash-Pool einbezogenes Nebenkonto. Nachdem dort am
21. Januar 1998 die Wertstellung erfolgt war, wurde der Gesamtbetrag gemäß
der dem drecon-Verfahren zugrunde liegenden Verrechnungsabrede mit Ablauf
desselben Tages von dem Nebenkonto - durch Stellung dieses Kontos "auf
Null" - wieder abgebucht und dem Zentralkonto der D. gutgeschrieben. In die-
sem Umfang verringerten sich die bis zum Abend des 20. Januar 1998 auf min-
destens 4.266.106,36 DM angewachsenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin
gegenüber der D. im Rahmen des Cash-Pool-Verfahrens; gleichzeitig reduzier-
ten sich die Verbindlichkeiten der D. im (Außen-)Verhältnis zur Dr.-Da. entspre-
chend. In der Folgezeit erhöhte sich der interne Sollsaldo der Schuldnerin bei
der D. bis zur Beendigung ihrer Teilnahme am Cash-Pool am 17. Dezember
1998 wieder um 1,65 Mio. DM.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Auf
die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr - mit Ausnahme eines
geringen Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-
richt zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollstän-
dige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die von dem Beklagten und seinem Sohn über die von ihnen beherrschte
D. auf das Sonderkonto der Schuldnerin geleisteten Zahlungen hätten deren
Einlageverbindlichkeiten aus der Kapitalerhöhung nicht wirksam getilgt, weil der
Gesamtbetrag entsprechend einer angesichts des zeitlichen und sachlichen
Zusammenhangs nach den Gesamtumständen zu vermutenden, vom Beklag-
ten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegten Vorabsprache
alsbald nach Art eines Zahlungskreislaufs über das Nebenkonto im Rahmen
des Cash-Pool-Systems an die D. und damit - aufgrund der Beherrschungsver-
hältnisse - zugleich an die Inferenten zurückgeflossen sei und dadurch in ent-
sprechender Höhe die bereits zuvor bestehende Darlehensverbindlichkeit der
Schuldnerin gegenüber der D. verringert habe. Im wirtschaftlichen Ergebnis sei
daher der Schuldnerin objektiv nicht die im Kapitalerhöhungsbeschluss festge-
setzte Bareinlage, sondern aufgrund des verrechnungsähnlichen Hin- und Her-
zahlens lediglich die Befreiung von einer Verbindlichkeit zugeflossen. Damit sei
der Umgehungstatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt, so dass die
Einlageschuld nicht getilgt sei. Die Tatsache, dass der Kapitalaufbringungsvor-
gang schließlich auch im Rahmen eines Cash-Pool-Systems stattgefunden ha-
be, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine nachträgliche Erfüllung der Ein-
lageverbindlichkeit habe der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Abgese-
hen davon könne die spätere erneute Inanspruchnahme des Cash-Pool-
Zentralkontos in Höhe von weiteren 1,65 Mio. DM seitens der Schuldnerin nicht
als zulässige, die Einlageverbindlichkeit tilgende Verrechnung angesehen wer-
den.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den Beklagten - ebenso wie in dem
Parallelverfahren dessen Sohn Ra. M. - zur (nochmaligen) Leistung der jeweils
übernommenen Stammeinlage von 750.000,00 DM (= 383.468,91 €) aus der
Kapitalerhöhung vom 16. Dezember 1997 verurteilt.
Beide Inferenten haben mit der Einzahlung der Einlagebeträge durch die
von ihnen gemeinsam beherrschte D. auf das zuvor nur für kurze Zeit errichtete
Festgeld-Sonderkonto der Schuldnerin am 17. Dezember 1997 nicht - wie für
eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung erforderlich (vgl. BGHZ 153, 107,
109) - zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Schuldnerin geleistet und
damit ihre Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) nicht wirksam getilgt. Denn die-
ser Zahlungsvorgang war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat - lediglich Teil eines gegen § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 5 Abs. 4 Satz 1
GmbHG verstoßenden und damit unwirksamen Umgehungsgeschäftes in Form
einer verdeckten Sacheinlage.
Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen
Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinla-
ge vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von
dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einla-
ge getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329,
331).
Eine solche verdeckte Sacheinlage lag hier vor, weil - nach den vom Be-
rufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen - die
gesamte Einlage, wie von vornherein beabsichtigt, alsbald nach der nur knapp
einen Monat später erfolgten Eintragung der Kapitalerhöhung unter Auflösung
des Sonderkontos auf das einzige Geschäftskonto der Schuldnerin weitergelei-
tet und von dort im Rahmen des bestehenden Cash-Pools noch am Abend des-
selben Tages kraft der Poolvereinbarung "automatisch" dem Zentralkonto der
von den Inferenten beherrschten D. gutgeschrieben worden ist mit der Folge
einer entsprechenden anteiligen Tilgung der die Einlage seinerzeit erheblich
übersteigenden Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der
D.. Aufgrund dieses verrechnungsähnlichen Hin- und Herzahlens ist der
Schuldnerin im wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nicht der im Kapitalerhö-
hungsbeschluss verlautbarte Barbetrag, sondern - die Wirksamkeit des Vor-
gangs unterstellt - die anteilige Befreiung von den gegenüber der D. bereits seit
längerem bestehenden Darlehensverbindlichkeiten aus der Cash-Pool-
Verbindung zugeflossen (vgl. zur Darlehensschuld als Gegenstand verdeckter
Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung bereits BGHZ 110, 47, 60; 113, 335,
339 f.; zur Qualifizierung der Geldbewegungen zwischen Zentral- und Quellkon-
ten im Cash-Pool als Darlehen: vgl. Hellwig in FS Peltzer, 163, 165; Sieger/
Hasselbach, BB 1999, 645, 646; Ränsch in Freundesgabe Döser, 557, 558;
Jäger, DStR 2000, 1653; Cahn, ZHR 166 (2002), 278, 280 - jew. m.w.Nachw.).
1. Schon der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der
Einzahlung des gesamten Einlagebetrages auf das als Termingeldkonto auf
Empfehlung der Rechtsabteilung der D. eigens eingerichtete Sonderkonto am
Tage nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und dem praktisch von vornherein
vorgezeichneten "Rücklauf" des Geldes knapp einen Monat später auf dem
Weg über den Cash-Pool an die von den Inferenten gemeinsam beherrschte D.
begründet die Vermutung, dass die (objektive) Umgehung der Sachkapitalauf-
bringungsregeln durch Einschaltung des Cash-Pool zwischen den beteiligten
Gesellschaftern vorher so abgesprochen wurde (vgl. Senat, BGHZ 153, 107,
109 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat insoweit in nahe liegender, revisi-
onsrechtlich einwandfreier Würdigung ein planartig abgestimmtes Handeln dar-
aus abgeleitet, dass die festgestellte stillschweigende Billigung des der Gesell-
schafterversammlung der Schuldnerin bekannt gegebenen Vorgehens der Ge-
schäftsführung einer Verabredung im vorliegenden Fall gleich steht, in deren
Folge der Einlagebetrag - wie beabsichtigt - zwangsläufig wieder an den Infe-
renten zurückfloss.
Nachdem sich der Geschäftsführer der Schuldnerin, Pe., unmittelbar an
den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der D. KG, Dr. Mer., mit der For-
derung gewandt hatte, die D. müsse die Überschuldung der Schuldnerin "repa-
rieren", wurde von dort aus offensichtlich für die beiden Inferenten, die
gemeinsam beide Gesellschaften beherrschten, die Stammkapitalerhöhung bei
der Schuldnerin in die Wege geleitet. Dabei erteilte die Rechtsabteilung der D.
dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Pe., den - von diesem auch befolgten -
Rat, zur (vermeintlichen) Gewährleistung einer "Leistung zur freien Verfügung"
die Einlagen aus der Kapitalerhöhung auf ein eigens zu diesem Zweck zu er-
richtendes Festgeldsonderkonto überweisen zu lassen und es dort bis zur Ein-
tragung der Kapitalerhöhung zu belassen, weil die Schuldnerin ansonsten nur
noch über das in den Cash-Pool einbezogene Nebenkonto als einziges Ge-
schäftskonto verfügte, über das im Falle einer sofortigen Überweisung der Ein-
lage dorthin diese noch am selben Tage unmittelbar an die D. zurückgelangt
und damit die Einzahlung zur endgültig freien Verfügung verfehlt worden wäre.
Angesichts dieser der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin be-
kannten Umstände hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei die
Überzeugung gewonnen, die Einrichtung des befristeten Termingeldsonderkon-
tos an Stelle eines weiteren Geschäftsgirokontos außerhalb des Cash-Pool sei
in der von vornherein feststehenden Erkenntnis und in der Absicht erfolgt, den
Kapitalerhöhungsbetrag nach einer - fälschlich für ausreichend erachteten -
"Karenzfrist" unmittelbar im Anschluss an die Eintragung der Kapitalmaßnahme
im Handelsregister dem einzigen Geschäftskonto der Schuldnerin - und damit
zugleich dem Cash-Pool - zuzuführen. Da die Verknüpfung zwischen Einzah-
lung und Rückfluss angesichts der lediglich auf kurze Frist angelegten Einrich-
tung des Sonderkontos bei der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung
solchermaßen bereits vorgezeichnet war und die weitere Vorgehensweise von
der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin, auf der sich die Inferenten in
zurechenbarer Weise von dem Geschäftsführer Pe. vertreten ließen, mitgetra-
gen, jedenfalls aber nicht beanstandet wurde, bedurfte es - wie das Berufungs-
gericht zutreffend angenommen hat - keiner weitergehenden ausdrücklichen,
auf das Ziel der Übertragung des Einlagebetrages in den Cash-Pool und damit
die automatische Teiltilgung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber
der D. gerichteten Absprachen.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrens-
rüge nach § 398 ZPO, das Berufungsgericht habe verabsäumt, den Zeugen Pe.
erneut zu vernehmen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat seine im Er-
gebnis von dem Landgericht abweichende Überzeugung nicht auf Umstände
gestützt, die die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner
Aussage betrafen. Vielmehr hat es in zulässiger Weise im Rahmen der Ausfül-
lung des Rechtsbegriffs der "Leistung zur endgültig freien Verfügung der Ge-
schäftsleitung" unstreitige Tatsachen bewertet, die das Landgericht außer Be-
tracht gelassen hatte; insoweit kam es auf die - nicht durch objektive Tatsachen
gestützte - persönliche Bewertung der Vorgänge durch den Zeugen nicht ent-
scheidend an. Es blieb allein dem Berufungsrichter im Rahmen seiner freien
tatrichterlichen Überzeugungsbildung überlassen, welche Schlüsse er aus sol-
chen nicht beweisbedürftigen, weil unstreitigen Tatsachen zog. Eine Bindung an
lückenhafte erstinstanzliche Feststellungen - zumal wenn es sich wie hier um
unstreitiges Tatsachenmaterial handelte - bestand entgegen der Ansicht der
Revision nicht.
2. Vergeblich versucht die Revision auch, die unter dem Blickwinkel der
Beherrschung der D. durch die beiden Inferenten i.S. der §§ 15 ff. AktG ge-
botene Zurechnung der Einbindung dieser Gesellschaft in den Kapitalerhö-
hungsvorgang, insbesondere die Geldhin- und -rückflüsse bezüglich der Einla-
gezahlungen, mit der Rüge angeblich fehlender Feststellungen zu den genauen
Beteiligungsverhältnissen in Frage zu stellen.
Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt die
personelle Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger nicht unbe-
dingt voraus (BGHZ 153, 107, 111). Es genügt vielmehr, dass der oder die Infe-
renten durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher
Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung; u.a. bei der
Leistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen ist
dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall (vgl. BGHZ 125, 141, 144).
Zwar beherrschten der Beklagte und Ra. M. nach dem vom Kläger vor-
gelegten Handelsregisterauszug nicht jeweils einzeln die D.. Das ist aber im
vorliegenden Fall unerheblich, weil die Inferenten die von ihnen jedenfalls ge-
meinsam beherrschte D. im gleichgerichteten Interesse übereinstimmend als
Hilfsinstrument zum gemeinsamen Zweck der Aufbringung ihrer Einlageverbind-
lichkeiten gegenüber der Schuldnerin eingesetzt haben und auch die Rückflüs-
se entsprechend der vom Berufungsgericht - wie ausgeführt: ordnungsgemäß -
festgestellten vorherigen Abrede ihnen wiederum über die D. zugute kommen
sollten. Im Übrigen haben sich der Beklagte und sein Sohn in den Tatsachenin-
stanzen selbst als "maßgeblich" Beteiligte bzw. sogar als "Mehrheitsgesell-
schafter" der D. bzw. diese Gesellschaft als "ihr" Unternehmen bezeichnet, so
dass sie ohnehin nicht nunmehr in der Revisionsinstanz in zulässiger Weise
ihren beherrschenden Einfluss i.S. des § 17 AktG und die daraus resultierende
Zurechnung der Einlagezahlungen und Rückflüsse in Abrede stellen können.
3. Die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage, die
nach der neueren Rechtsprechung des Senats entsprechend § 27 Abs. 3
Satz 1 AktG auch im GmbH-Recht die Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen
als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts hinsichtlich der Einlage zur Folge ha-
ben (BGHZ 155, 329), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa deshalb
suspendiert, weil der Kapitalaufbringungsvorgang bei der Kapitalerhöhung im
Rahmen eines Cash-Pool-Systems stattgefunden hat.
Auch die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der
Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitaler-
höhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Das ist im Übri-
gen auch den an der Kapitalerhöhung im vorliegenden Fall Beteiligten bewusst
gewesen. Nur deswegen haben sie es - im Ansatz zutreffend - für erforderlich
gehalten, die Einlagen nicht sogleich auf das einzige vorhandene, aber in den
Cash-Pool einbezogene Geschäftskonto der Schuldnerin einzuzahlen, sondern
stattdessen den - hier indessen verfehlten - Umweg über ein für wenige Tage
neu eingerichtetes Termingeldkonto zu wählen.
An der unzulässigen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften im
Wege der verdeckten Sacheinlage durch die automatische Umbuchung des in
den Cash-Pool eingespeisten Einlagebetrages vom Nebenkonto der Schuldne-
rin auf das Zentralkonto der D. ändert sich - entgegen der Ansicht des Be-
klagten - insbesondere dadurch nichts, dass der Schuldnerin aufgrund der
Cash-Pool-Vereinbarung die Möglichkeit eingeräumt war, durch Verursachung
eines -durch das Zentralkonto auszugleichenden - weiteren Debetsaldos auf
ihrem P.er Nebenkonto wirtschaftlich die auf dem Zentralkonto bewirkte
partielle Rückführung ihrer dortigen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der D.
wieder zu egalisieren. Ersichtlich steht eine solche nur schuldrechtlich einge-
räumte mittelbare Möglichkeit der Belastung des der alleinigen (dinglichen) Ver-
fügungsberechtigung der D. als Kontoinhaberin unterliegenden Zentralkontos
durch die Schuldnerin nicht - wie dies zu einer wirksamen Kapitalaufbringung
erforderlich wäre - deren uneingeschränkter, endgültig freier Verfügungsmacht
über die auf einem eigenen Geschäftskonto außerhalb des Cash-Pool befindli-
che Einlage gleich.
4. Die mithin wegen der nicht ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung hier
noch offene Einlageschuld ist auch nicht nachträglich vom Beklagten und sei-
nem Sohn bzw. - ihnen zurechenbar - von der D. als von ihnen beherrschtem
Unternehmen erfüllt worden.
Zwar kann - wie beim verbotenen, nicht zur endgültig freien Verfügung
der Geschäftsführung führenden Hin- und Herzahlen (vgl. Sen.Urt. v. 21. No-
vember 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 und v. 9. Januar 2006
- II ZR 72/05, z.V.b.) - auch im Falle der verdeckten Sacheinlage die weiterhin
geschuldete Bareinlage grundsätzlich durch nochmalige Zahlung zur freien Ver-
fügung der Geschäftsführung bewirkt werden. Eine derartige Leistung muss
sich dann aber zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen lassen, sei es im
Wege einer ausdrücklichen oder - sofern keine anderen Forderungen in ähnli-
chem Umfang bestehen - konkludenten, gegebenenfalls durch Auslegung zu
ermittelnden Tilgungsbestimmung (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 21. November
2005 aaO S. 2204 m.w.Nachw.).
Eine solche nochmalige (nachträgliche) Zahlung in Verbindung mit einer
derartigen Tilgungsbestimmung bezüglich der ausstehenden Einlageschuld hat
der Beklagte indessen nicht substantiiert vorgetragen. Seine wiederholte, all-
gemein gehaltene Berufung darauf, dass die Schuldnerin auch nach der
- fehlgeschlagenen - Einlagezahlung erneut "Auszahlungen" in Form weiterer
darlehensweiser Inanspruchnahme des Zentralkontos erhalten habe, reicht
hierfür nicht aus. Das ständige automatische Zero-Balancing im Rahmen des
Cash-Management-Systems lässt eine derartige - gebotene - Zuordnung zu der
noch ausstehenden Einlageschuld nicht einmal ansatzweise erkennen.
Abgesehen davon wäre im Anschluss an die im Wege des (einfachen)
Hin- und Herzahlens oder der verdeckten Sacheinlage unzulässig umgangene
Kapitalaufbringung eine seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem In-
ferenten durchgeführte Verrechnung des dann bestehen gebliebenen (Bar-)Ein-
lageanspruchs mit etwaigen Neuforderungen des Gesellschafters nach ständi-
ger Senatsrechtsprechung nur dann zulässig, wenn diese fällig, liquide und
vollwertig sind und die spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Be-
gründung der (ursprünglichen) Einlageschuld abgesprochen war bzw. eine
solche Absprache nicht vermutet wird (BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43
m.w.Nachw.). Die der Vereinbarung des Cash-Management-Systems allgemein
zugrunde liegende Kontokorrent- oder Verrechnungsabrede lässt einen Bezug
zu der konkreten Einlageforderung schon deshalb vermissen, weil die
Beteiligten seinerzeit - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -
irrtümlich von einer unmittelbar am 17. Dezember 1997 wirksam gewordenen
Tilgung ausgegangen sind.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 24.06.2003 - 5 O 207/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 18 U 1314/03 -