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BGH Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 94/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 18. Januar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 214 Abs. 2 Satz 1, 556 Abs. 3 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch ei-

nes Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556

Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskosten-

nachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung

des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05 - LG Hagen

AG Wetter (Ruhr)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-

ter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der zehnten Zivil-

kammer des Landgerichts Hagen vom 6. April 2005 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Wetter (Ruhr) vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war Mieter einer in W. gelegenen Wohnung des Be-

klagten, für die er neben der Miete vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen auf

die Betriebskosten entrichtete. Das Mietverhältnis endete zum 31. Dezember

2003. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 teilte der Beklagte dem Kläger die

Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum

31. Dezember 2002 mit. Die sich daraus ergebende Nachforderung in Höhe von

185,89 € beglich der Kläger.

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In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten nach

zweimaliger vergeblicher Mahnung auf Rückzahlung des vorgenannten Betra-

ges nebst Verzugszinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, die

Nachforderung sei wegen Versäumung der einjährigen Abrechnungsfrist des

wesen, was er bei der Zahlung - unbestritten - nicht gewusst habe. Ferner hat

der Kläger die Erstattung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Ausla-

genpauschale in Höhe von 3,70 € verlangt. Das Amtsgericht hat den Beklagten

antragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat das

Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstel-

lung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in DWW 2005, 238 veröf-

fentlicht ist, hat ausgeführt:

Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch bestehe nicht. Die Zah-

lung des Klägers auf den Anspruch aus einer Betriebskostenabrechnung, des-

sen Geltendmachung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. ausgeschlossen ge-

wesen sei, könne nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert

werden, weil die Rückforderung nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB analog ausge-

schlossen sei. Die Zahlung auf die verspätet vorgelegte Nebenkostenabrech-

nung sei mit der Zahlung auf eine verjährte Forderung vergleichbar. Sie sei auf

eine Abrechnung von tatsächlich angefallenen Betriebskosten erfolgt. Daher sei

der vorliegende Fall gerade mit dem des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB vergleichbar,

denn eine Forderung solle zur Schaffung von Rechtssicherheit nach gewisser

und bestimmter Zeit nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Zweck

der Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. liege in dem Schaffen einer

Abrechnungssicherheit sowie der Vermeidung von Streit. Gerade die Vermei-

dung von Streitigkeiten sei aber nur dann gewährleistet, wenn eine Zahlung auf

eine verfristete Abrechnung nicht zurückverlangt werden könne.

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II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kläger gegen den Be-

klagten geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf

Rückzahlung der von ihm beglichenen Nachforderung in Höhe von 185,89 €

aus der Betriebskostenrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis

zum 31. Dezember 2002 verneint.

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a) Die Voraussetzungen des vorbezeichneten Anspruchs sind gegeben.

Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Der Kläger hat dem Be-

klagten zum Ausgleich seiner Nachforderung in der Betriebskostenabrechnung

vom 26. Januar 2004 185,89 € gezahlt. Diese Leistung ist ohne Rechtsgrund

erfolgt, da die Nachforderung des Beklagten ausgeschlossen ist.

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Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, der auf den hier in Rede ste-

henden Abrechnungszeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember

2002 Anwendung findet (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB), ist die Betriebskostenab-

rechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach En-

de des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach Ablauf dieser Frist ist die Gel-

tendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei

denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Da-

nach hat der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeit-

raum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom

26. Januar 2004 nicht fristgemäß mitgeteilt. Da nicht ersichtlich ist, dass der

Beklagte die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hat, und entsprechender

Tatsachenvortrag von der Revisionserwiderung auch nicht aufgezeigt wird, ist

die Geltendmachung der Nachforderung ausgeschlossen.

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Angesichts dessen hat der Kläger seine Zahlung an den Beklagten ent-

gegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf eine nicht bestehende Schuld

und damit ohne Rechtsgrund geleistet. Bei nicht fristgerechter Abrechnung ver-

liert der Vermieter den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten (so aus-

drücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Miet-

rechtsreformgesetz [im Folgenden nur: Gesetzentwurf], BT-Drucks. 14/4553,

S. 37). Die Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, die auf § 20 Abs. 3 Satz 4

NMV zurückgeht, enthält ebenso wie diese Vorschrift eine Ausschlussfrist (Ge-

setzentwurf, BT-Drucks. aaO, S. 51; Stellungnahme des Bundesrates, BT-

Drucks. aaO, S. 87; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus-

ses, BT-Drucks. 14/5663, S. 79; ferner Senatsurteil vom 17. November 2004

- VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; Senatsurteil vom 9. März 2005

- VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 5 c). Der Ablauf einer Ausschlussfrist

führt - anders als der Ablauf einer Verjährungsfrist - nicht zu einer bloßen Ein-

redebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht, sondern hat den Unter-

gang des Rechts zur Folge (vgl. BGHZ 122, 23, 24; MünchKommBGB/Grothe,

4. Aufl., Bd. 1a, Vor § 194 Rdnr. 10; Staudinger/Peters, BGB [2004], Vorbem.

zu §§ 194 ff. Rdnr. 13, jew. m.w.Nachw.). Der Schuldner, der nach Ablauf einer

Ausschlussfrist Leistungen auf einen untergegangenen Anspruch erbringt, leis-

tet ohne Rechtsgrund und kann somit das Geleistete aus dem Gesichtspunkt

der

ungerechtfertigten

Bereicherung

zurückfordern

(Mansel/

Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht [2002], § 2 Rdnr. 9).

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b) § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach das zur Befriedigung eines verjähr-

ten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, steht dem Berei-

cherungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Diese Bestimmung ist hier ent-

gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht analog anwendbar. Allerdings ist

die entsprechende Heranziehung einzelner für die Verjährung geltender Be-

stimmungen auf Ausschlussfristen nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs nicht schlechthin ausgeschlossen; vielmehr ist von Fall zu Fall nach

Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung zu entscheiden, inwieweit Verjäh-

rungsvorschriften auf Ausschlussfristen auch dann anzuwenden sind, wenn

nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird (BGHZ 122, 23, 25; 112, 95, 101; 84,

101, 108; 73, 99, 101 f.). Danach kommt hier eine analoge Anwendung des

§ 214 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht.

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Der Ausschluss der Rückforderung nach § 214 Abs. 2 BGB beruht dar-

auf, dass der Anspruch durch die Verjährung nicht erlischt und der Gläubiger

deswegen durch die Leistung des Schuldners nur das erhalten hat, worauf er

trotz der Verjährung einen - wenn auch einredebehafteten - Anspruch besaß

(MünchKommBGB/Grothe, aaO, § 214 Rdnr. 9). Nach Ablauf einer Ausschluss-

frist erlischt das betroffene Recht gemäß den vorstehenden Ausführungen (un-

ter II 1 a) hingegen, so dass eine gleichwohl noch erbrachte Leistung dann auf

eine nicht mehr bestehende Schuld erfolgt. Daher ist § 214 Abs. 2 BGB nach

Sinn und Zweck der Vorschrift auf Ausschlussfristen nicht entsprechend an-

wendbar (MünchKommBGB/Grothe, aaO, § 214 Rdnr. 9; Staudinger/Peters,

aaO, § 214 Rdnr. 39). Dies gilt auch für die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3

Satz 3 BGB (a.A. Langenberg, Betriebskostenrecht, 4. Aufl., G Rdnr. 73 mit

Verweis auf das Berufungsurteil).

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Sinn und Zweck des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertigen entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Die Abrechnungsfrist

nete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrech-

nungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden (Gesetzentwurf, BT-

Drucks. 14/4553, S. 37). Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit

der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ab-

rechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes

Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher

Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil

vom 17. November 2004, aaO, unter II 1 b). Daraus lässt sich nicht herleiten,

dass dem Mieter, der in Unkenntnis der Ausschlussfrist geleistet hat, ein berei-

cherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch versagt ist.

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c) Dem Bereicherungsanspruch des Klägers steht entgegen der von dem

Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung auch kein deklaratori-

sches Schuldanerkenntnis des Klägers entgegen.

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Vor der Mietrechtsreform war es allerdings herrschende Meinung, dass

in der vorbehaltlosen Zahlung einer Abrechnungsnachforderung durch den Mie-

ter ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei, das den Ausschluss

nachträglicher Einwendungen zur Folge habe (vgl. Schmidt-Futterer/Langen-

berg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 BGB, Rdnrn. 403 f.; Staudinger/Weitemeyer,

BGB [2003], § 556 Rdnr. 133, jew. m.w.Nachw.). Es kann dahingestellt bleiben,

ob diese Auffassung auch noch nach der Mietrechtsreform berechtigt ist oder

ob und inwieweit der Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

nunmehr die dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB zukommende Ein-

wendungsfrist von einem Jahr und das Verbot dem Mieter nachteiliger Rege-

lungen in § 556 Abs. 4 BGB entgegenstehen (vgl. dazu Schmidt-Futterer/

Langenberg, aaO, Rdnrn. 407 ff.; Staudinger/Weitemeyer, aaO, Rdnr. 134;

MünchKommBGB/Schmid, aaO, § 556 Rdnrn. 102 f.; Sternel, ZMR 2001, 937,

940; Kinne, GE 2004, 1572, 1581, jew. m.w.Nachw.). Unabhängig davon

kommt hier ein dem Bereicherungsanspruch des Klägers entgegenstehendes

deklaratorisches Schuldanerkenntnis schon deswegen nicht in Betracht, weil

ein solches Anerkenntnis nur die Einwendungen des Schuldners ausschließt,

die dieser bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rech-

nete (Senatsurteil BGHZ 69, 328, 331; BGH, Urteil vom 9. Februar 1998 - II ZR

374/96, WM 1998, 656 unter 1 m.w.Nachw.). Der Kläger wusste aber bei der

vorbehaltlosen Zahlung gerade nicht, dass die Betriebskostennachforderung

des Beklagten wegen Versäumung der Nachforderungsfrist ausgeschlossen ist,

und rechnete hiermit auch nicht.

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d) Aus dem gleichen Grunde kann sich der Beklagte entgegen der An-

sicht der Revisionserwiderung gegenüber dem Bereicherungsanspruch des

Klägers schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz (§ 242 BGB) berufen (vgl.

dazu einerseits Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 413, andererseits

Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3273 a).

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2. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

III.

18

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der

Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer tatsächlicher Feststel-

lungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage nach den vorstehenden

Ausführungen begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und das der

Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist wieder herzustellen.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Wetter, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 C 284/04 -

LG Hagen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 S 8/05 -