BGH Urteil vom 19.01.2006 – I ZR 5/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
UrhG §§ 16, 23
Verkündet am: 19. Januar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Alpensinfonie
Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet.
UrhG §§ 16, 96 Abs. 1
Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungs- rechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzun- gen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfäl- tigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrge- nommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 5/03 - OLG München LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2002 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen, soweit sich die Klageanträge auf die Herstellung und Ver-
breitung von DVD-Videos mit der Filmaufzeichnung der "Alpen-
sinfonie" (op. 64) von Richard Strauss unter dem Label A.
Nr. beziehen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Be-
klagten das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer,
vom 21. März 2002 abgeändert.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Musikverlag, hat am 13./16. Januar 1970 mit der GEMA
(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs-
rechte) einen Berechtigungsvertrag in der Fassung vom 19./20. Juni 1968 ge-
schlossen. In der Fassung vom 9./10. Juli 1996 enthält § 1 des Berechtigungs-
vertrags (im Folgenden: BV) u.a. folgende Regelungen:
"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufal- lenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Um- fang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestim- mungen:
a) Die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluß der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke, sei es vollständig, als Quer- schnitt oder in größeren Teilen. ...
b) ...
d) Die Rechte der Fernseh-Sendung mit Ausnahme von drama- tisch-musikalischen Werken, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen.
e) ...
h) Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbrei- tungsrechte an diesen Trägern. ... Die Rechtsübertragung er- folgt jeweils vorbehaltlich der Regelung nach Abs. i). ...
i) (1) Die Rechte zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger sowie jeder anderen Verbin- dung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) mit Wer- ken anderer Gattungen auf Multimedia- und andere Datenträ-
ger oder in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art, u.a. mit der Möglichkeit interaktiver Nutzung, mit der Maßgabe, daß GEMA und Berechtigter sich gegenseitig von allen bekanntwerdenden Fällen benachrichti- gen. Der GEMA werden diese Rechte unter einer auflösenden Bedingung übertragen.
Die Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte der GEMA schriftlich mitteilt, daß er die Rechte im eigenen Namen wahr- nehmen möchte. Diese Mitteilung muß innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen; bei subverlegten Werken beträgt die Frist drei Monate. Die Frist wird von dem Zeitpunkt an berech- net, zu dem der Berechtigte im Einzelfall Kenntnis erlangt hat. In der Mitteilung des Berechtigten an die GEMA über einen ihm selbst bekanntgewordenen Einzelfall muß die Erklärung enthal- ten sein, ob er die Rechte im eigenen Namen wahrnehmen möchte. Der Rückfall tritt nur ein, soweit es sich um die Benut- zung zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes oder sons- tigen Bildtonträgers oder Multimedia- oder anderen Datenträ- gers oder die Verbindung mit Werken anderer Gattungen in ei- ner bestimmten Datenbank, einem bestimmten Dokumentati- onssystem oder einem bestimmten Speicher ähnlicher Art handelt. Bei Filmwerken schließt der Rückfall das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ein, soweit es sich um Werke handelt, die zur öffentlichen Vorführung in Lichtspieltheatern oder zur Sendung bestimmt sind. Bei sonstigen Aufnahmen auf Bildtonträger beschränkt sich der Rückfall auf die Befugnis, die Zustimmung zur Werkverbindung und zur Herstellung von 50 gesondert zu kennzeichnenden Vervielfältigungsstücken für Einführungszwecke zu erteilen. Unberührt bleiben die Rechte für Fernsehproduktionen im Sinne von Abs. (3).
(2) ...
(3) Bei Fernsehproduktionen vergibt die GEMA die Herstel- lungsrechte an Fernsehanstalten und deren eigene Werbege- sellschaften insoweit, als es sich um Eigen- oder Auftragspro- duktionen für eigene Sendezwecke und Übernahmesendungen handelt. Die Einwilligung des Berechtigten ist jedoch erforder- lich, wenn Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt werden sollen. Das gilt insbesondere für Coproduktionen."
Der von der Klägerin geschlossene Berechtigungsvertrag bezieht sich
auch auf die Wahrnehmung von Urheberrechten an der "Alpensinfonie" (op. 64)
des Komponisten Richard Strauss.
Die Sächsische Staatskapelle Dresden feierte am 22. September 1998
ihr 450-jähriges Bestehen mit einem Festkonzert in der Semperoper. Dabei
wurde u.a. die "Alpensinfonie" aufgeführt. Das Konzert wurde unter der Feder-
führung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) live im Programm 3sat übertra-
gen und zugleich aufgezeichnet. Die Postproduktion im Hinblick auf Sendefas-
sungen für spätere Ausstrahlungen des Konzerts oblag der Beklagten. Grund-
lage der Zusammenarbeit des MDR und der Beklagten war ein mit "Coprodukti-
onsvertrag" überschriebener Vertrag vom 5./10. Oktober 1998. Die Beklagte
wird darin durchgängig als "Coproduzent" bezeichnet; § 3 des Vertrags regelt
die "Coproduktionsleistungen" der Vertragsparteien.
Die
K.
GmbH
stell-
te als Lizenznehmerin der Beklagten mit dem Film eine DVD her, meldete die
davon gefertigten Bildtonträger bei der GEMA an und brachte sie auf den Markt.
Die DVD enthält einen Live-Mitschnitt des Festkonzerts auf der Grundla-
ge des Filmmaterials mehrerer Kameras. Gezeigt werden in gestalteter Schnitt-
folge Blicke auf das Publikum, den Dirigenten, einzelne Musikergruppen oder
Musiker des Orchesters, den Konzertsaal usw. Der so hergestellte Konzertfilm
wurde am 29. April 2001 im ORF ausgestrahlt; an mehrere Fernsehanstalten
wurden Senderechte vergeben.
Die Klägerin erfuhr im Jahre 2001 von der DVD-Herstellung. Die Herstel-
lung des Films und der DVD sowie deren Verwertung genehmigte sie nicht.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Auskunft.
Sie trägt vor, die Rechtsnachfolger des Komponisten Richard Strauss hätten ihr
diese Ansprüche abgetreten. Durch die rechtswidrige Herstellung und Auswer-
tung des Konzertfilms sei ihr ein Mindestschaden von 70.200 DM entstanden.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie die Filmaufzeich- nung der "Alpensinfonie" (op. 64) von Richard Strauss vom 22. September 1998, dargeboten von der Sächsischen Staatskapelle Dresden unter der Leitung von Guiseppe Sinopoli, verwertet hat oder verwerten ließ, insbesondere über die Herstellung und Verbreitung von DVD-Videos dieser Aufzeichnung, wie sie unter dem Label A. Nr. geschehen ist, sowie über Sendungen der Filmaufzeichnung im Fernsehen. Insbesondere sind anzugeben:
a) Sämtliche Fernsehausstrahlungen der Filmaufzeichnung im In- und Ausland unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Sender, des Sendedatums und der Sende- zeit sowie des jeweils hierfür erhaltenen Entgelts;
b) die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und der noch auf dem Lager befindlichen Exemplare des DVD-Videos mit dem Label A. Nr. sowie des Verbrei- tungsgebiets, des Ladenpreises und der Vergütung, welche die Beklagte von ihrem Lizenznehmer für die Herstellung und Verbreitung von DVD-Videos der Aufzeichnung erhal- ten hat und laufend erhält;
c) weitere Nutzungen der Filmaufzeichnung durch die Beklag- te oder deren Lizenznehmer unter Vorlage von Belegex- emplaren und Lizenzverträgen sowie unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenznehmer, der jeweiligen Stückzahl, des jeweiligen Verbreitungsge- biets, der jeweiligen Ladenpreise, der jeweiligen Ausstrah- lungen und der jeweiligen Einnahmen;
d) die erzielten Bruttoumsätze und der erzielte Gewinn.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 35.892,69 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 24. Mai 2001 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä- gerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Antrag 1 genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie habe
die erforderlichen Nutzungsrechte von der GEMA erworben. Weiter hat die Be-
klagte die Höhe des geltend gemachten Mindestschadens bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I ZUM
2003, 69).
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
(OLG München GRUR 2003, 420).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen. Dazu
hat es - teilweise durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil - ausge-
führt:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil die Rechtsnachfolger des Kompo-
nisten Richard Strauss ihr sämtliche streitgegenständlichen Rechte und daraus
folgenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz abgetreten
hätten.
Für die Verfilmung der Konzertaufführung der "Alpensinfonie" sei die Zu-
stimmung der Rechteinhaber erforderlich gewesen. Das Musikwerk sei dabei
jedoch nicht bearbeitet, sondern lediglich vervielfältigt worden. Die "originalge-
treue" Wiedergabe der Sinfonie sei unverändert auf der Tonspur der Aufzeich-
nung und später des DVD-Videos festgehalten und nur "bebildert" worden.
Die Klägerin habe die Vervielfältigung des Musikwerkes nicht genehmigt.
Aber auch von der GEMA habe die Beklagte das Recht zur Vervielfältigung
nicht erworben. Die Klägerin habe der GEMA zwar durch den Berechtigungs-
vertrag Rechte eingeräumt. Sie habe aber die Vergabe der Herstellungsrechte
für Fernsehproduktionen gemäß § 1i Abs. 3 BV - insbesondere bei Koprodukti-
onen - von ihrer Einwilligung abhängig gemacht, "wenn Dritte an der Herstel-
lung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt wer-
den sollen". Der Vertrag zwischen der Beklagten und dem MDR vom
5./10. Oktober 1998 sei nach seiner Überschrift und seinem Inhalt ein Kopro-
duktionsvertrag. Dementsprechend sei die Herstellung des Fernsehfilms unter
Beteiligung der Beklagten und erst recht die spätere Auswertung der DVD und
deren Vertrieb ohne die Zustimmung der Rechteinhaber rechtswidrig gewesen.
Da die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei sie zum Schadensersatz
verpflichtet. Der Schadensersatz sei jedenfalls in Höhe des als angemessene
Lizenzgebühr verlangten Betrags begründet. Der Auskunfts- und Rechnungsle-
gungsanspruch sei als Nebenanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatz-
anspruchs gegeben.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Die Klägerin begründet ihre Klageanträge damit, dass die Herstellung
des Films über die Aufführung der "Alpensinfonie" am 22. September 1998 mit-
hilfe des Konzertmitschnitts sowie die Vervielfältigung und Verbreitung des
Films auf DVD und dessen Fernsehausstrahlung die Nutzungsrechte der Kläge-
rin an der "Alpensinfonie" verletzt hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte
wegen dieser Handlungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie
zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen und ihre Verpflichtung zum Er-
satz des weiteren aus der Verwertung der Filmaufzeichnung entstandenen
Schadens festzustellen.
1. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann nicht ange-
nommen werden, dass die Vervielfältigung und Verbreitung der "Alpensinfonie"
auf DVD in Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen hat und diese deshalb von
der Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung sowie Aus-
kunftserteilung und Rechnungslegung zur Vorbereitung des Schadensersatz-
anspruchs verlangen kann (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG).
a) Im Revisionsverfahren ist allerdings das Vorbringen der Klägerin zu
unterstellen, dass die Erben des Komponisten Richard Strauss am 24. Janu-
ar/18. April 1986 mit der GEMA eine - weiterhin wirksame - Ergänzung des be-
stehenden Berechtigungsvertrags vereinbart haben. Danach sollten das Recht
"zur Herstellung von Film- oder Videoaufzeichnungen von Darbietungen der ...
Werke" sowie die Rechte "zur Nutzung von Filmaufzeichnungen für die Herstel-
lung von Bildplatten, Videobändern oder sonstigen Bildtonträgern" nicht von der
Rechtseinräumung an die GEMA erfasst werden. Wird davon ausgegangen,
hätten die Erben des Urhebers die entsprechenden Nutzungsrechte zur Verviel-
fältigung und Verbreitung wirksam der Klägerin einräumen können. Das Beru-
fungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen
sein. Falls nicht von der Wirksamkeit der behaupteten Vereinbarung zwischen
den Erben des Komponisten und der GEMA auszugehen sein sollte, sind die
Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung der "Alpensinfonie" - wie nach-
stehend dargelegt - durch den Berechtigungsvertrag der GEMA eingeräumt
worden und konnten dementsprechend nicht mehr von der Klägerin erworben
werden.
b) Wird unterstellt, dass allein der Berechtigungsvertrag in der vom Beru-
fungsgericht unbeanstandet zugrunde gelegten Fassung vom 9./10. Juli 1996
anzuwenden ist, stehen die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der auf
der Grundlage des Konzertmitschnitts der "Alpensinfonie" hergestellten DVDs
der GEMA zu.
aa) Der Senat kann den Berechtigungsvertrag auch als Revisionsgericht
ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil
die Regelungen des Berechtigungsvertrags bundesweit angewandte Allgemei-
ne Geschäftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99,
GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; Urt. v. 19.5.2005
- I ZR 299/02, GRUR 2005, 757, 759 = WRP 2005, 1177 - PRO-Verfahren, für
BGHZ 163, 119 vorgesehen).
bb) Nach § 1h Satz 1 BV räumt der Berechtigte der GEMA die Rechte
zur Aufnahme des Werkes auf Ton- und Bildtonträger sowie die Vervielfälti-
gungs- und Verbreitungsrechte hinsichtlich dieser Träger ein. Die Rechtseinräu-
mung durch den Berechtigungsvertrag bezieht sich in dessen Fassung vom
9./10. Juli 1996 - ungeachtet des § 31 Abs. 4 UrhG - auch auf die Vervielfälti-
gung und Verbreitung des Musikwerkes auf DVD. Die Vorschrift des § 31
Abs. 4 UrhG gilt zwar auch für Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesell-
schaften (vgl. BGHZ 95, 274, 282 f. - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v.
15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV); die
Verwendung von DVDs ist aber im Hinblick auf die seit Jahren bekannte Video-
kassettennutzung keine unbekannte Nutzungsart im Sinne dieser Vorschrift
(vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 285/02, GRUR 2005, 937, 939 = WRP 2005,
1542 - Der Zauberberg, für BGHZ 163, 109 vorgesehen).
cc) Entgegen der Ansicht der Revision greift auch die (erstmalige) Her-
stellung eines Films über die Aufführung eines Musikwerkes in urheberrechtli-
che Befugnisse ein. Sie ist jedenfalls eine Vervielfältigung im Sinne des § 16
UrhG (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 196/91, GRUR 1994, 41, 42 f. - Video-
zweitauswertung II; vgl. auch Ventroni, Das Filmherstellungsrecht, 2001,
S. 90 f.) und bedarf schon deshalb der Zustimmung des Berechtigten. Dabei ist
es unerheblich, dass die Aufzeichnung lediglich die spätere Filmauswertung
vorbereitet, weil die Verwertungsrechte dem Urheber grundsätzlich die Kontrol-
le darüber geben sollen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird (vgl.
BGHZ 152, 317, 325 - Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 3.7.1981 - I ZR 106/79,
GRUR 1982, 102, 103 - Masterbänder; vgl. weiter Schricker/v. Ungern-Stern-
berg, Urheberrecht, 2. Aufl., § 15 UrhG Rdn. 1, 6).
dd) Die Einräumung von Nutzungsrechten zur Vervielfältigung nach § 1h
Satz 1 BV steht allerdings gemäß § 1h Satz 4 BV unter dem Vorbehalt der Re-
gelung des § 1i BV. Davon betroffen ist u.a. die Rechtseinräumung hinsichtlich
der (erstmaligen) Herstellung eines Films über die Aufführung eines Musikwer-
kes, soweit sie in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) eingreift. Von der Her-
stellung eines Films über die Aufführung eines Musikwerkes unterscheidet der
Berechtigungsvertrag aber die Einräumung der Rechte zur Vervielfältigung und
Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtonträgern (vgl. dazu - zu § 1i
Abs. 1 BV i.d.F. vom 1./2.7.1986 - BGH GRUR 1994, 41, 44 - Videozweitaus-
wertung II; vgl. weiter Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis
der GEMA, 2005, Kap. 10 Rdn. 253, 257). Diese werden bei Fernsehproduktio-
nen durch die in § 1h Satz 4 BV vorbehaltene Regelung des § 1i BV nicht von
der Rechtseinräumung nach § 1h Satz 1 BV ausgenommen.
Wird ein Film über die Konzertaufführung eines Werkes der Musik als
Fernsehproduktion hergestellt, ist § 1i Abs. 3 BV anwendbar. Diese Bestim-
mung regelt jedoch nur die Einräumung der für die Filmherstellung erforderli-
chen Rechte an die GEMA, nicht auch die Einräumung der Rechte an der Ver-
vielfältigung und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtonträgern. Inso-
weit bleibt es bei der Regelung des § 1h Satz 1 BV, nach der diese Rechte von
der GEMA wahrgenommen werden sollen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut
des § 1i Abs. 3 BV und dessen Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des
§ 1i BV.
Nach § 1i Absatz 1 Satz 1 BV räumt der Berechtigte der GEMA die
Rechte zur Benutzung eines Werkes "zur Herstellung von Filmwerken oder je-
der anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger", das sog. Filmherstellungs-
recht, (unter einer auflösenden Bedingung) ein (vgl. BGH GRUR 1994, 41, 43 f.
- Videozweitauswertung II). Die Bestimmung des § 1i Abs. 3 BV über die Ein-
räumung der "Herstellungsrechte" für Fernsehproduktionen enthält dazu eine
Sonderregelung (§ 1i Abs. 1 Satz 10 BV) und bezieht sich dementsprechend
wie § 1i Abs. 1 Satz 1 BV nicht auf die Einräumung der Rechte an der Verviel-
fältigung und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtonträgern.
2. Ansprüche wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der Bildtonträ-
ger mit der Aufführung der "Alpensinfonie" können auch nicht aus § 97 Abs. 1,
§ 23 UrhG hergeleitet werden. Die Frage, wem gegebenenfalls entsprechende
Rechte zustehen würden, muss deshalb nicht erörtert werden. Das Berufungs-
gericht hat zu Recht entschieden, dass die "Alpensinfonie" als Werk der Musik
für die Herstellung der Bildtonträger nicht im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG bear-
beitet worden ist, da sie "notengetreu" aufgeführt und in dieser Form auch un-
verändert bei der Herstellung der DVD vervielfältigt wurde.
Die Verbindung eines Musikwerkes mit dem Bildteil eines Films ist als
solche bei unveränderter Übernahme der Musik nur eine Vervielfältigung (vgl.
BGH GRUR 1994, 41, 42 f. - Videozweitauswertung II; Loewenheim/Castendyk,
Handbuch des Urheberrechts, § 75 Rdn. 298; Ventroni aaO S. 119 ff.; Siebert,
Die Auslegung der Wahrnehmungsverträge unter Berücksichtigung der digita-
len Technik, 2002, S. 49 ff.; a.A. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 23
UrhG Rdn. 21). Das Werk der Musik wird dadurch zwar im ästhetischen Sinn
Teil des "Gesamtkunstwerkes" Film, die Bildfolgen des Films können das Mu-
sikwerk aber nicht "verfilmen". Auch bei einem Film über eine Konzertauffüh-
rung des Werkes kann lediglich dessen Darbietung gezeigt werden.
Eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG ist auch nicht deshalb anzu-
nehmen, weil das Musikwerk durch die Verbindung mit Bildfolgen in einen neu-
en Zusammenhang gestellt wird. Musik und Bildfolgen gehören verschiedenen
Kunstformen an und erscheinen deshalb auch nach ihrer Verbindung nicht in
der Weise als Teil desselben Werkes, wie das etwa bei Zutaten zu einem Werk
der bildenden Kunst der Fall sein kann (vgl. dazu BGHZ 150, 32, 41 - Unikat-
rahmen).
3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht
entschieden werden, ob der Klägerin Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96
Abs. 1 UrhG wegen der Verbreitung der DVDs zustehen. Falls insoweit nur auf
den Berechtigungsvertrag abzustellen sein sollte, wäre Inhaber solcher Ansprü-
che die GEMA. Die rechtswidrige Vervielfältigung einer DVD, die auf der Grund-
lage eines Konzertmitschnitts hergestellt worden ist, greift in die Nutzungsrech-
te zur Vervielfältigung ein, die der GEMA durch den Berechtigungsvertrag ein-
geräumt worden sind. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber
des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich anders-
artiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mit-
hilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen wer-
den (vgl. Schricker/Wild aaO § 96 UrhG Rdn. 3; Möhring/Nicolini/Lütje, Urhe-
Rdn. 3; Bungeroth, GRUR 1976, 454, 456 f.; a.A. Wandtke/Bullinger, Urheber-
recht, § 96 UrhG Rdn. 11 f.). Auch unter dem Gesichtspunkt von Ansprüchen
aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1 UrhG kommt es deshalb auf das Vorbrin-
gen der Klägerin an, wonach die Erben des Komponisten das Recht, Filmauf-
zeichnungen von Aufführungen der "Alpensinfonie" herzustellen und auf Bild-
tonträgern zu vervielfältigen, nicht der GEMA zur Wahrnehmung eingeräumt
haben.
4. Wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der "Alpensinfonie" auf
DVDs stehen der Klägerin Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1 UrhG
auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die - ohne ihre Einwilligung vor-
genommene - (erstmalige) Herstellung des Konzertfilms als Fernsehproduktion
ein Vervielfältigungsrecht verletzt hat, das ihr auch dann verblieben ist, wenn
die Nutzungsrechte zur Vervielfältigung von Bildtonträgern - mangels einer be-
sonderen Abrede (vgl. dazu oben I. 1. a)) - von der GEMA wahrgenommen
werden sollten.
Die (erstmalige) Festlegung der "Alpensinfonie" bei der Herstellung des
Konzertfilms als Fernsehproduktion verletzte das sog. Filmherstellungsrecht,
das nach dem Berechtigungsvertrag weiterhin der Klägerin zustand. Nach § 1i
Abs. 3 Satz 2 BV verbleibt das Herstellungsrecht bei Fernsehproduktionen, die
- wie hier - als Koproduktion hergestellt werden, dem Berechtigten. Der Berech-
tigungsvertrag formuliert dies als Hinweis darauf, dass in solchen Fällen die
Einwilligung des Berechtigten erforderlich ist (vgl. Staudt aaO Kap. 10
Rdn. 270). Die Revision vertritt allerdings die Ansicht, nach dem Berechti-
gungsvertrag werde bei Fernsehproduktionen die GEMA Inhaberin der Herstel-
lungsrechte; diese sei unter den Voraussetzungen des § 1i Abs. 3 Satz 2 BV
lediglich im Innenverhältnis zum Berechtigten verpflichtet, dessen Einwilligung
zur Rechtevergabe einzuholen. Eine solche Auslegung widerspricht jedoch
Sinn und Zweck des Berechtigungsvertrags. Die Rechtseinräumung durch den
Berechtigungsvertrag soll der GEMA eine verwaltungstechnisch einfache Wahr-
nehmung von Nutzungsrechten als Treuhänderin des Berechtigten ermögli-
chen. Damit wäre es unvereinbar, wenn die GEMA, die nach § 11 UrhWG dem
Abschlusszwang unterliegt, zwar das Herstellungsrecht erwerben würde, aber
aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung Herstellungsrechte nur nach Einwilli-
gung des Berechtigten vergeben dürfte.
Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG stellt jedoch kein Verbot auf, Verviel-
fältigungsstücke gerade mithilfe eines rechtswidrig hergestellten Vervielfälti-
gungsstücks zu fertigen. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut solche Fälle nicht. Es
besteht insoweit auch keine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung
der Vorschrift zu schließen wäre (vgl. dazu auch Dreier in Dreier/Schulze aaO
§ 96 UrhG Rdn. 9). Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt - wie vorste-
hend dargelegt - das Vervielfältigungsrecht des Berechtigten durch ein Verwer-
tungsverbot, das sich gegen andersartige Werknutzungen (öffentliche Wieder-
gabe und Verbreitung) richtet, für die ein rechtswidrig hergestelltes Vervielfälti-
gungsstück benutzt wird. Gegen eine rechtswidrige Vervielfältigung rechtswidrig
hergestellter Vervielfältigungsstücke kann bereits aus dem Vervielfältigungs-
recht vorgegangen werden (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 16 UrhG). Wird durch die
rechtswidrige Vervielfältigung eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Urhebers vertieft (etwa bei
Vervielfältigung einer unbefugten Aufzeichnung musikalischer Improvisationen),
folgen daraus die aus diesen Rechten hergeleiteten Ansprüche.
5. Ansprüche wegen der Verletzung des Senderechts aus § 97 Abs. 1
i.V. mit § 20 UrhG kann die Klägerin schon deshalb nicht gegen die Beklagte
geltend machen, weil das Senderecht gemäß § 1d BV von der GEMA wahrge-
nommen wird. Die behauptete Sondervereinbarung zwischen den Erben des
Komponisten und der GEMA vom 24. Januar/18. April 1986 bezieht sich nicht
auf das Senderecht.
6. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag
zu 3 i.V. mit Klageantrag zu 1) ist schon jetzt als unbegründet abzuweisen, so-
weit er auf andere Werknutzungen bezogen ist als auf die Vervielfältigung und
Verbreitung der DVDs, die unter dem Label A. Nr. herge-
stellt worden sind. Die Klägerin kann auch dann, wenn ihr Schadensersatzan-
sprüche wegen der Vervielfältigung und Verbreitung dieser DVDs zustehen soll-
ten, nicht verlangen, dass auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen
nicht näher dargelegter anderer Nutzungen der Filmaufzeichnung der "Alpen-
sinfonie" festgestellt wird.
7. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Auskunftserteilung und
Rechnungslegung zu verurteilen, ist ebenfalls teilweise als unbegründet abzu-
weisen. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand könnte die Beklagte der
Klägerin allenfalls zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie durch die Li-
zenzerteilung an die K. GmbH dazu beigetragen hat, dass die DVDs unter dem
Label A.
Nr.
rechtswidrig hergestellt worden sind. Der
Nachweis einer solchen Teilnahme an der Rechtsverletzung eines Dritten (vgl.
dazu BGHZ 136, 380, 389 - Spielbankaffaire; BGH, Urt. v. 23.6.2005 -
I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 856 f. = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsub-
stanz) könnte aber lediglich einen Anspruch darauf begründen, dass die Be-
klagte Auskunft erteilt und Rechnung legt, soweit dies erforderlich ist, um den
auf eine solche Rechtsverletzung bezogenen Schadensersatzanspruch durch-
zusetzen. Auch wenn sich im weiteren Verfahren ergeben sollte, dass die Be-
klagte durch die Lizenzerteilung an die K. GmbH eine Verletzung von Rechten
der Klägerin veranlasst hat, könnte dies jedoch nicht genügen, die Beklagte zu
verpflichten, über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen Auskunft zu
erteilen und Rechnung zu legen. Denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich
nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Aus-
forschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und
Tor zu öffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.03.2002 - 7 O 15929/01 -
OLG München, Entscheidung vom 05.12.2002 - 29 U 3069/02 -