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BGH Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 320/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
WpHG §§ 31, 32, 34
BAWeRL vom 9. Mai 2000 Abschnitt D
Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur
schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklä-
rungspflichten gegenüber Kapitalanlegern.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Rich-
ter Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. September 2004
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen angeblicher Pflicht-
verletzungen im Zusammenhang mit der Umschichtung eines Wertpa-
pierdepots auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin, Ehefrau eines Zahnarztes im Rentenalter, unterhielt
bei der Beklagten ein Depot, in dem sich am 31. Dezember 1999 zu
40,96% Anteile an Aktienfonds und zu 59,04% Anteile an Rentenfonds
befanden. Sie hatte am 5. September 1996 mit der Beklagten einen "Be-
ratungsvertrag zum D. -Depot" abgeschlossen und in der
Folgezeit ihr Anlagevermögen in eine von der Beklagten angebotene
"Vermögensverwaltung mit Investmentzertifikaten" eingebracht. Nach
einer Besprechung am 28. Februar 2000, an der die Klägerin, ihr Ehe-
mann und zwei Angestellte der Beklagten teilnahmen, verkaufte die Klä-
gerin alle im Depot befindlichen Wertpapiere mit einem Erlös in Höhe
von
304.333,27 DM. Stattdessen
erwarb
sie
für
insgesamt
300.024,32 DM Anteile an von der Gruppe der Beklagten emittierten Mul-
timedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds. Außerdem nahm
sie zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch ihren
Sohn ein Darlehen in Höhe von 150.000 DM zu einem effektiven Jahres-
zins von 5,906% auf. Als Sicherheit verpfändete sie die neu erworbenen
Wertpapiere. Deren Kurs verfiel in der Folgezeit. Hierüber führten die
Parteien in regelmäßigen Zeitabständen Telefongespräche. Im April 2002
verkaufte die Klägerin sämtliche Anteile für 48.327,60 €.
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Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 28. Februar 2000 Teile
ihres Depots veräußern wollen, um ihrem Sohn 150.000 DM zuwenden
zu können. Ein Angestellter der Beklagten habe ihr trotz ihres konserva-
tiven Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots und die Aufnahme
eines Kredits empfohlen, ohne sie über die Risiken der neu erworbenen
Fondsanteile und die Gefahr, dass bei einem etwaigen Kursverfall das
Darlehen nicht mehr ausreichend gesichert sei, aufzuklären. In den spä-
teren Telefongesprächen habe der Angestellte trotz des Kursverfalls zum
Halten der Anteile geraten.
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Die Klage auf Zahlung von Schadensersatz
in Höhe von
114.659,12 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-
gebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus einem Bera-
tungs- oder Aufklärungsverschulden der Beklagten nicht zu. Zwischen
den Parteien habe unabhängig davon, ob der Beratungsvertrag vom
5. September 1996 und die spätere Vermögensverwaltung beendet wor-
den seien, ein am 28. Februar 2000 stillschweigend geschlossener Bera-
tungsvertrag bestanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei
die beweisbelastete Klägerin für ihre Behauptung beweisfällig geblieben,
die Beklagte habe
ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten am
28. Februar 2000 verletzt, weil sie die Depotumschichtung von einer
konservativen in eine hochspekulative Anlageform initiiert habe, ohne auf
die damit verbundenen Risiken hinzuweisen. Die Darstellung des Ge-
sprächs vom 28. Februar 2000 durch die Beklagte sei nicht widerlegt.
Danach habe der Ehemann der Klägerin den entscheidenden Anstoß zur
Änderung des Anlageverhaltens gegeben. Die Klägerin sei dem Drängen
ihres Ehemannes gefolgt, obwohl der Angestellte der Beklagten S.
sie über die erheblichen Risiken der neuen hochspekulativen Anlage-
form, die nicht ihrer bisherigen Anlagementalität entspreche, aufgeklärt
habe. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen des Ehemannes der Kläge-
rin und des Angestellten der Beklagten S. stünden einander unver-
einbar gegenüber und ließen keine sicheren Feststellungen zu. Ein wich-
tiges, für die Darstellung des Zeugen S. sprechendes Indiz sei ein
Schreiben vom 25. April 2002, in dem der Ehemann der Klägerin sich
nicht gegen die Beratung am 28. Februar 2000, sondern nur gegen das
spätere Verhalten des Zeugen S. gewandt habe.
Die angebliche Empfehlung der neu erworbenen Fondsanteile sei
für sich betrachtet keine Pflichtverletzung. Nach den Ausführungen des
gerichtlich bestellten Sachverständigen sei der spätere Kursverfall am
28. Februar 2000 noch nicht vorhersehbar gewesen.
Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, dass der Zeuge
S. sie von ihrem ursprünglichen Vorhaben, die zur Unterstützung
ihres Sohnes benötigten 150.000 DM durch den Verkauf von Wertpapie-
ren aufzubringen, abgebracht und ihr zur Aufnahme eines Darlehens ge-
raten habe. Auch hier widersprächen sich die Bekundungen des Ehe-
mannes der Klägerin und des Zeugen S. , ohne dass die Richtigkeit
einer dieser Darstellungen feststellbar sei.
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Auch für eine fehlerhafte Beratung nach dem 28. Februar 2000 sei
die Klägerin beweisfällig geblieben. Ihr Vortrag, sie selbst habe sich we-
gen des fortschreitenden Kursverfalls alle drei Monate telefonisch an den
Zeugen S. gewandt und stets den Rat "Kaufen" oder "Halten" be-
kommen, sei nicht erwiesen. Während der Ehemann diesen Vortrag auf-
grund von Erzählungen der Klägerin bestätigt habe, habe der Zeuge
S. bekundet, er habe die Klägerin immer wieder gebeten, die Ent-
scheidung für die neu erworbenen Fondsanteile erneut zu überdenken.
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Die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO für die Vernehmung
der Klägerin als Partei lägen nicht vor. Die - vom Berufungsgericht ange-
hörte - Klägerin habe den Anbeweis für die Richtigkeit ihres Vortrags
nicht erbracht. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit
(EGMR
NJW 1995, 1413 ff.) gebiete ihre Vernehmung als Partei nicht. Die Klä-
gerin und der Zeuge S. seien bei dem Gespräch am 28. Februar
2000 und den späteren Telefonaten nicht beide Repräsentanten der je-
weiligen Partei gewesen. Die Klägerin sei vielmehr selbst Partei, wäh-
rend der Zeuge S. ein Angestellter der Beklagten sei.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im
Ergebnis stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte nach
ihrem eigenen Sachvortrag keine Beratungs- oder Aufklärungspflichten
verletzt hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht angegrif-
fen.
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2. Rechtlich zutreffend ist auch die Meinung des Berufungsge-
richts, die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast für die Verlet-
zung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht der Beklagten.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt
derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung be-
hauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen
Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen,
dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestrei-
ten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden
sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese
Gegendarstellung nicht zutrifft (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urteile vom
16. September 1981 - IVa ZR 85/80, WM 1982, 13, 16, vom 5. Februar
1987 - IX ZR 65/86, WM 1987, 590, 591, vom 9. November 1989 - IX ZR
261/88, WM 1990, 115 f., vom 3. Dezember 1992
- IX ZR 61/92,
WM 1993, 510, 512 und vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97,
WM 1999, 645, 646). Dies gilt auch für den Bereich der Anlageberatung
(Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1443
und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686).
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in der instanzge-
richtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt/Main WM 1993, 1030, 1032;
OLG Frankfurt/Main ZIP 1998, 2148, 2149 f.; KG Berlin WM 2002, 746,
748 f.; OLG Köln OLGR 2004, 133; OLG Köln OLGR 2004, 176, 177) und
im Schrifttum (Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflich-
ten im Bankverkehr Rdn. 7.93; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast
2. Aufl. Anhang § 282 Rdn. 23; Brandt, Aufklärungs- und Beratungs-
pflichten der Kreditinstitute bei der Kapitalanlage S. 154; Musielak/
Foerste, ZPO 4. Aufl. § 286 Rdn. 40; Grüneberg, in: Bamberger/Roth,
BGB § 280 Rdn. 68; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis
Rdn. 7/1341; Ellenberger,
in: Ellenberger/Schäfer, Fehlgeschlagene
Wertpapieranlagen S. 59, 92; Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte
Wertpapierdienstleistungen Rdn. 79 f.; Waldeck, in: Cramer/Rudolph,
Handbuch für Anlageberatung und Vermögensverwaltung S. 647, 654;
Wieneke, Discount-Broking und Anlegerschutz S. 215; Drygala
WM 1992, 1213, 1221 f.; a.A. Reich WM 1997, 1601, 1605; Tilp, in:
Horn/Krämer, Bankrecht 2002 S. 419, 437 ff.) ganz überwiegend Zu-
stimmung gefunden.
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b) Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen ergeben
sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer Verletzung
einer Dokumentationsobliegenheit. Nach dem Sachvortrag der Parteien
hat die Beklagte die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten
zwar nicht schriftlich dokumentiert. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur
Dokumentation bestand aber auch nicht. Sie ergibt sich weder aus dem
Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz oder den
Richtlinien des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß
§ 35 Abs. 2 WpHG vom 26. Mai 1997 (BAnz. S. 6586) bzw. gemäß § 35
Abs. 6 WpHG vom 9. Mai 2000 (BAnz. S. 13792).
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aa) Aus einem Vertragsverhältnis kann sich zwar gemäß § 242
BGB eine Dokumentationspflicht des Vertragspartners ergeben, der die
Belange des anderen wahrzunehmen hat und dabei Maßnahmen oder
Feststellungen trifft, die der andere nicht selbst erkennen oder beurteilen
kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR 157/83,
WM 1985, 138, 139). Eine solche Pflicht, die etwa Ärzte trifft (BGHZ 72,
132, 138; BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408,
3409 f.), besteht aber bei der Anlageberatung durch Kreditinstitute eben-
so wenig wie bei der Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater
(vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM 1992, 701,
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703). Der beratene Anleger kann auch ohne besondere Fachkunde eige-
ne Aufzeichnungen über das Beratungsgespräch fertigen oder zu dem
Gespräch einen Zeugen hinzuziehen. Selbst ohne Zeugen besteht im
Prozess die Möglichkeit, durch Abtretung oder durch Parteivernehmung
eine beweisrechtlich ebenbürtige Stellung mit der Bank herzustellen
(Ellenberger, in: Ellenberger/Schäfer, Fehlgeschlagene Wertpapieranla-
gen S. 57, 93 f.; Schwennicke WM 1998, 1101, 1109; a.A. Roller/
Hackenberg VuR 2005, 127, 129).
bb) Eine Aufzeichnungspflicht folgt auch nicht aus dem Wertpa-
pierhandelsgesetz.
(1) Die in § 34 Abs. 1 WpHG enumerativ aufgeführten gesetzlichen
Aufzeichnungspflichten beziehen sich nur auf den Geschäftsabschluss
und setzen damit erst nach der (unterlassenen) Aufklärung bzw. Bera-
tung ein (Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im
Bankverkehr Rdn. 7.96; Brandt, Aufklärungs- und Beratungspflichten der
Kreditinstitute bei der Kapitalanlage S. 253 f.; Horn, in: Hellner/Steuer,
Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1341; Lang, Informationspflichten bei
Wertpapierdienstleistungen § 14 Rdn. 1 und § 19 Rdn. 16; Schä-
fer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen Kapitel 1
Rdn. 81; Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. WpHG § 34
Rdn. 13; Schwennicke WM 1998, 1101, 1108). Die nach § 34 Abs. 1
Nr. 1 WpHG aufzuzeichnenden Anweisungen des Kunden schließen des-
sen inhaltliche Aufklärung nicht ein. Der Begriff der Anweisung umfasst
nur den Auftrag als solchen, d.h. seine Konditionen und Abwicklung.
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Eine Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 2 WpHG zur Begründung
weiterer Aufzeichnungspflichten ist bislang nicht erlassen worden.
(2) §§ 31, 32 WpHG begründen ebenfalls keine Dokumentations-
pflicht oder -obliegenheit (Ellenberger, in: Ellenberger/Schäfer, Fehlge-
schlagene Wertpapieranlagen S. 57, 94; Koller, in: Assmann/Schneider,
WpHG 3. Aufl. § 31 Rdn. 94 a, 119 a; Lang, Informationspflichten bei
Wertpapierdienstleistungen § 14 Rdn. 1; Möllers/Ganten ZGR 1998, 773,
803; Eisele,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 109 Rdn. 34; Schwennicke WM 1998, 1101, 1108; Balzer
WM 2000, 441, 446 Fn. 69; a.A. Reich WM 1997, 1601, 1605; vgl. auch
Roller/Hackenberg VuR 2005, 127, 128 f.; Tilp, in: Horn/Krämer, Bank-
recht 2002 S. 419, 437 ff.).
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Die Wohlverhaltensregeln der §§ 31, 32 WpHG sehen eine Auf-
zeichnung des Aufklärungs- bzw. Beratungsgespräches nicht ausdrück-
lich vor. Ein Dokumentationserfordernis kann auch nicht im Wege der
Auslegung aufgrund der anlegerschützenden Funktion der §§ 31, 32
WpHG angenommen werden. Dadurch würde den in § 34 Abs. 1 WpHG
ausdrücklich geregelten Aufzeichnungspflichten (vgl. Möllers/Ganten
ZGR 1998, 773, 803) und der Ermächtigung gemäß § 34 Abs. 2 WpHG,
weitere Aufzeichnungspflichten durch Rechtsverordnung festzulegen, ein
sinnvoller Anwendungsbereich entzogen (vgl. Möllers/Ganten ZGR 1998,
773, 803). Gerade diese Ermächtigung spricht dafür, dass der Gesetzge-
ber eine Erweiterung der Aufzeichnungspflichten allein dem förmlichen
Weg einer Rechtsverordnung vorbehalten wollte.
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cc) Aus Nr. 3.7 der zur Zeit des Beratungsgesprächs am
28. Februar 2000 geltenden Richtlinie gemäß § 35 Abs. 2 WpHG des
Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 26. Mai 1997
(BAnz. S. 6586) und aus Abschnitt D der zur Zeit der späteren Telefon-
gespräche geltenden Richtlinie vom 9. Mai 2000 (BAnz. S. 13792), wo-
nach die Aufklärung des Kunden so durchzuführen ist, dass sie im Rah-
men der Prüfung nach § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 WpHG nachvollzo-
gen werden kann, ergibt sich ebenfalls keine Dokumentationspflicht oder
-obliegenheit. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine norminterpretie-
rende Verwaltungsvorschrift, die keine neuen Pflichten begründen kann
und die die Zivilgerichte nicht bindet (BGHZ 147, 343, 350; Döhmel, in:
Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung § 4 Rdn. 104; Lang, In-
formationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen § 14 Rdn. 3). Dies
verkennen Kieninger (AcP 199 (1999), 190, 246) und Wieneke (Discount-
Broking und Anlegerschutz S. 215 f.), der die Richtlinie fälschlich als
Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 2 WpHG ansieht. Der Senat teilt au-
ßerdem die im Schrifttum vertretene Auffassung (Ellenberger, in: Ellen-
berger/Schäfer, Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen S. 57, 95; Schwen-
nicke WM 1998, 1101, 1108; a.A. Brandt, Aufklärungs- und Beratungs-
pflichten der Kreditinstitute bei der Anlageberatung S. 254), dass die ge-
botene Nachvollziehbarkeit keine schriftliche Dokumentation erfordert.
Dafür spricht bereits der Wortlaut der Richtlinie vom 26. Mai 1997, die in
Nr. 3.4 und 4.6 ausdrücklich die Dokumentation der Verweigerung der
Kundenangaben bzw. der Ausführung des Auftrages, in Nr. 3.7 aber le-
diglich die Nachvollziehbarkeit der Aufklärung des Kunden vorschreibt.
Die Nachvollziehbarkeit kann entgegen der Ansicht der Revision auch
durch organisatorische Maßnahmen, z.B. durch Mitarbeiterschulungen,
Handbücher und Kontrollen, sichergestellt werden (Kümpel, Bank- und
Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.606; vgl. auch Schwark, Kapitalmarkt-
rechts-Kommentar 3. Aufl. WpHG § 31 Rdn. 42).
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3. Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, die
Darlegungs- und Beweislast auch nicht bei der Verneinung einer Pflicht-
verletzung in der Zeit nach dem 28. Februar 2000 verkannt. Es hat die
vom Zeugen S. bekundete wiederholte Empfehlung, die getroffene
Anlageentscheidung nochmals zu überdenken, als ausreichende Bera-
tung angesehen und bei dieser Beurteilung die Möglichkeit zugrunde ge-
legt, dass die Klägerin zuvor die Depotumschichtung gegen den Rat des
Bankangestellten S. veranlasst hatte.
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Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt, wie
dargelegt, die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung einer Bera-
tungs- oder Aufklärungspflicht. Sie hat deshalb die Tatsachen darzule-
gen und zu beweisen, aus denen sie einen bestimmten Umfang der Be-
ratungs- oder Aufklärungspflicht herleiten will (vgl. BGH, Urteil vom
9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115, 116). Dazu gehört im
vorliegenden Zusammenhang, dass die Klägerin die Depotumschichtung
nicht gegen den Rat der Beklagten veranlasst hat. Denn bei einer gegen
seinen Rat vorgenommenen Anlage enthält die wiederholte Empfehlung,
die Anlageentscheidung nochmals zu überdenken, die höflich formulierte
Information, dass er der Anlage weiterhin negativ gegenüberstehe.
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4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin nicht als
Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen, weil sie den Anbeweis für die
Richtigkeit ihrer Darstellung der Telefongespräche nach dem 28. Februar
2000 nicht erbracht habe, verstößt entgegen der Auffassung der Revisi-
on nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit.
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a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Grundsatz der Waffen-
gleichheit erfordere eine Vernehmung der Klägerin als Partei bereits
deshalb nicht, weil die streitigen Telefongespräche nicht auf beiden Sei-
ten von "Repräsentanten" der Parteien, sondern auf Seite der Klägerin
von ihr selbst geführt worden seien, ist allerdings rechtsfehlerhaft. Auch
in einem solchen Falle gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, der
Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit
zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich
einzubringen (Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04,
NJW-RR 2005, 61, 63).
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b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus
anderen Gründen auch insoweit als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Grundsatz der Waf-
fengleichheit gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. dazu EGMR NJW 1995,
1413 ff.) nicht verletzt, wenn ein Gericht nach Vernehmung eines Zeugen
davon absieht, die Gegenpartei gemäß § 448 ZPO von Amts wegen zu
vernehmen, weil es keine Wahrscheinlichkeit für die Parteibehauptung
erkennt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003,
1740, 1742 m.w.Nachw.). Dem Grundsatz der Waffengleichheit, dem An-
spruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und dem Recht
auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG ist
Genüge getan, wenn die Partei gemäß § 141 ZPO angehört wird (Senat,
Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, NJW-RR 2006, 61, 63,
m.w.Nachw.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet,
dass das Ergebnis der Anhörung ausreichend Gewicht hat (BGH, Urteil
vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740, 1742). Ein
Gericht ist nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten In-
halts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ei-
ner Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Partei-
vernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen
zu geben (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363,
364, m.w.Nachw.). Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch
dann, wenn nicht nur die Glaubhaftigkeit der Aussage, sondern auch die
Glaubwürdigkeit der Partei in Frage steht. Im Rahmen der freien Be-
weiswürdigung sind stets beide Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Den
zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderlichen persönlichen Eindruck
(vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1995 - XI ZR 236/94, NJW-RR 1995, 1210,
1211) gewinnt das Gericht auch durch die Anhörung gemäß § 141 ZPO.
III.
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Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2003 - 3 O 25/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.09.2004 - 6 U 1336/03 -