BGH Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 149/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 14. Februar 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Auskunftsanspruch bei Nachbau III
GemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 8 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6
Auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem An- haltspunkte dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermeh- rungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendi- gen Anhaltspunkte verfügt (Fortführung des Senatsurteils vom 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I).
BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 149/03 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-
Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Vereinigung von Sortenschutzinhabern den be-
klagten Landwirt im Weg der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl
von Inhabern von Sortenschutzrechten, die nach ihrer Behauptung entweder zu
ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des B. D.
P. e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf
Auskunft über vom Beklagten durchgeführten Nachbau in Anspruch.
Für die von der Klägerin zunächst bezeichneten 499 Pflanzensorten, für
die die Klägerin Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, besteht oder be-
stand nach dem Klagevortrag Sortenschutz nach den Bestimmungen des Ge-
meinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin hat zunächst Aus-
kunft darüber begehrt, ob der Beklagte in der Vegetationsperiode 1997/1998 in
seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial be-
stimmter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter dieser Sorten im ei-
genen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet und in wel-
chem Umfang er dies getan hat. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht
die Klage zunächst im Weg des Versäumnisurteils abgewiesen. Im weiteren
Verfahren hat die Klägerin unter Vorlage von Lieferscheinen geltend gemacht,
dass der Beklagte im Jahr 2001 Saathafer der nach dem Sortenschutzgesetz
geschützten Sorte "J. " und Saatweizen der gleichfalls national geschützten
Sorte "B. " bezogen habe, im Jahr 1999 Wintergerste der gemeinschafts-
rechtlich geschützten Sorte "C. " und im Jahr 2000 Getreide unbekannter
Art habe reinigen lassen. Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil auf den
Einspruch der Klägerin aufrechterhalten. In der Berufungsinstanz hat die Kläge-
rin ihr Klagebegehren auf die Vegetationsperioden bis 2001/2002 erweitert. Sie
hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung der landgerichtlichen Entschei-
dung zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetations-
periode 1997/1998 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er
durch Anbau von Vermehrungsmaterial der näher bezeichneten 499 Sorten
ebenfalls näher bezeichneter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter
im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat
(Nachbau), und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, ihr Aus-
kunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts mit der Maßgabe zu
erteilen, dass hinsichtlich bestimmter Pflanzensorten die Auskunft erst ab bzw.
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen ist, desgleichen in der Vegetati-
onsperiode 1998/1999 für 522 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode
1999/2000 für 564 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 2000/2001 für
582 Pflanzensorten und in der Vegetationsperiode 2001/2002 für 576 Pflan-
zensorten. Wegen der genauen Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil
verwiesen. Der Beklagte hat die Klageansprüche aus der Klageerweiterung
hinsichtlich der Wintergerstensorte
"C. " ab der Vegetationsperiode
1999/2000 und der Sorten "B. " und "J. " für die Vegetationsperiode
2001/2002 anerkannt und entsprechend Auskunft erteilt. Insoweit haben die
Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen hat
der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und im Umfang der
Klageerweiterung Klageabweisung beantragt.
Das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Klage im
Umfang der Klageerweiterung, soweit sie von den Parteien nicht übereinstim-
mend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen (OLG München GRUR-RR
2003, 361 = OLG-Report München 2004, 114). Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr zweit-
instanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-
gegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die gel-
tend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen des
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über
die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L
173 vom 25.7.1995 S. 14, nachfolgend: NachbauV) i.V.m. Art. 14 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein-
schaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, nachfolgend: Gem-
SortV) und, soweit national geschützte Sorten betroffen seien, des § 10a Abs. 6
SortG nicht erfüllt seien.
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 -
Schulin/STV) sei der Sortenschutzinhaber berechtigt, von einem Landwirt Aus-
künfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass
dieser vom "Landwirteprivileg" Gebrauch gemacht habe. Als solcher Anhalts-
punkt sei insbesondere der Erwerb von Saatgut anzusehen. Daraus folge, dass
es der Klägerin obliege, eine geeignete Anlasstatsache nachzuweisen. Nach
den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe der Beklagte im Juli 1999
Wintergerste der Sorte "C. " aufbereiten lassen. Insoweit habe die Klägerin
den
Nachweis einer Anlasstatsache geführt. Die von der Klägerin weiterhin geltend
gemachten Reinigungstätigkeiten in den Jahren 2000 und 2001 seien dagegen
nicht geeignet, einen ausreichenden Anhaltspunkt zu begründen, denn sie be-
zögen sich nicht auf eine bestimmte Sorte. Aus dem Nachweis der Anlasstatsa-
che bezüglich der Wintergerstensorte "C. " folge nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften lediglich eine Auskunfts-
verpflichtung des Beklagten hinsichtlich dieser Sorte und nicht auch hinsichtlich
weiterer Sorten. Diese Auskunftsverpflichtung betreffe, nachdem die Aufberei-
tung erst am 23. Juli 1999 erfolgt sei, aber nicht das Wirtschaftsjahr 1997/1998,
auf das sich die Aufbereitung nicht mehr habe auswirken können, auch wenn
bezüglich dieser Sorte eine Sortenschutzverletzung ab dem Wirtschaftsjahr
1999/2000 naheliege. Auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, wie sie in der Senatsentscheidung "Nicola" (BGHZ 117, 264) fest-
gehalten seien, könne nicht zurückgegriffen werden, weil es dort ausschließlich
um eine Schutzrechtsverletzung und nicht um die Frage gegangen sei, wieweit
Nachbau betrieben werde.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch be-
züglich der nach nationalem Recht geschützten Sorten nicht zu; er ergebe sich
insbesondere nicht aus § 10a Abs. 6 SortG. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nach-
bau I), in der ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch ausdrücklich
verneint worden sei, sei die Auskunftspflicht an Benutzungshandlungen gebun-
den, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen seien.
Eine differenzierte Behandlung der gleichen Rechtsfrage nach nationalem
Recht und Gemeinschaftsrecht sei nicht veranlasst. Die Sortenschutzinhaber
müssten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes entsprechen-
de Vorkehrungen treffen, die der Bundesgerichtshof und der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften in ihren Entscheidungen darstellten, damit ihr
Auskunftsanspruch nicht leerlaufe. Der von der Klägerin nachgewiesene Kauf
von Z-Saatgut der Saathafersorte "J. " wie der Kauf der Saatweizensorte
"B. " lägen nach dem Zeitraum, für den Auskunft begehrt werde. Der Kauf
sei damit zwar als Anlasstatsache geeignet, rechtfertige aber gleichwohl keinen
Auskunftsanspruch für zurückliegende Vegetationsperioden.
Ein allgemeiner Auskunftsanspruch sei mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165, 172 ff. - Auskunftsanspruch bei
Nachbau I) zu verneinen. Die für ihn erforderliche Sonderbeziehung ergebe
sich erst aus dem Nachbau als solchem.
Was die Klageerweiterung anbetreffe, beständen ebenfalls, soweit nicht
die übereinstimmende Erledigungserklärung eingreife, keine Auskunftsansprü-
che.
II. Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch
beziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, für die eine Anlasstatsache nachge-
wiesen sei. Er bestehe nämlich gegenüber jedem Landwirt, der zu seinem ei-
genen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortV Gebrauch ma-
che. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder
einzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es genüge, dass der
Landwirt Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftsrechtlichen Schutz
fallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien
vielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals Vermehrungsgut einer gemein-
schaftsrechtlich geschützten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 Gem-
SortV aufgeführten Arten erworben oder angebaut hätten. Der Landwirt, der
Nachbau betreibe und daher gegenüber der Klägerin ohnehin zur Auskunft ver-
pflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf sämtli-
che der von ihm tatsächlich angebauten geschützten Sorten nicht unangemes-
sen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nach-
bau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich
bereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass
der Landwirt Vermehrungsgut einer geschützten Sorte in seinem Betrieb ge-
wonnen habe, begründeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der
Klägerin.
Unzutreffend beschränke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch
zudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbau-
handlungen.
Entsprechendes müsse für die nach nationalem Recht geschützten Sor-
ten gelten. Auch hier beschränke sich der Auskunftsanspruch entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Sorten "B. " und "J. "
und die Wirtschaftsjahre ab 2001/2002. § 10a Abs. 6 SortG gewähre den Aus-
kunftsanspruch entsprechend den bei gewerblichen Schutzrechten üblichen
Voraussetzungen unter der Voraussetzung des tatsächlichen Nachbaus. Dies
nehme nur die Landwirte von der Auskunftspflicht aus, die vom Nachbau keinen
Gebrauch machten.
Schließlich sei das Berufungsurteil auch im Kostenausspruch fehlerhaft.
Kostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a ZPO seien
nicht mehr grundsätzlich von der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof
ausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserklärung seien, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend erkannt habe, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen
gewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der Möglichkeit des
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe nicht für vier Zeit-
räume jeweils zwischen 500 und 600 Auskunftsansprüche geltend gemacht,
sondern lediglich einen Auskunftsanspruch durch genaue Angabe der in Be-
tracht kommenden Sorten konkretisiert.
III. Die Revisionserwiderung hält die Auffassung des Berufungsgerichts,
dass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen Sor-
ten beziehe, für die der Sortenschutzinhaber eine Anlasstatsache nachgewie-
sen habe, für zutreffend.
Zu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen,
dass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des Sor-
tenschutzinhabers nicht auf zurückliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus Art.
8 Abs. 3 NachbauV folge nichts anderes.
IV. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision
stand. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung erklärt, dass eine schriftli-
che Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der aus dem gemein-
schaftlichen Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; der Beklagte ist dem
nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Darstellung
der Klägerin. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine
Bedenken mehr.
1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht, soweit die Klage
nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hält der Revision der Klä-
gerin stand.
a) Die Auskunftsansprüche, die die Klägerin für die Sortenschutzinhaber
hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten geltend macht, stüt-
zen sich auf Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV. Art. 8 NachbauV enthält
hierzu ergänzende Regelungen.
Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf
die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR
2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 =
GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I
9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat
und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sor-
tenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt
nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v.
30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005
- X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mit-
hin sortenbezogen. Dadurch, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von
Sortenschutzinhabern gebündelt wahrnimmt, verändern sich die Rechte der
einzelnen Sortenschutzinhaber weder inhaltlich, noch erhält die Klägerin wei-
tergehende Rechte, als sie den einzelnen Sortenschutzinhabern zustehen
(Sen.Urt. aaO - Auskunftsanspruch bei Nachbau II). Die Gesichtspunkte, die die
Klägerin hiergegen vorbringt, geben keine Veranlassung, von der bisherigen
Rechtsprechung abzuweichen. Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen
aufzuzeigen, wo anders als auf der sortenbezogenen Linie der bisherigen
Rechtsprechung sinnvollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden könn-
te.
Die danach erforderlichen Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, was
die gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten betrifft, nur für die Wintergers-
tensorte "C. " festgestellt. Die Revision rügt nicht, dass der Vortrag der Klä-
gerin damit nicht ausgeschöpft worden sei. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich
anderer gemeinschaftsrechtlich geschützter Sorten kommt daher entgegen der
Auffassung der Klägerin von vornherein nicht in Betracht.
b) Für die national geschützten Sorten ist Grundlage für den Auskunfts-
anspruch der 1997 in das Gesetz eingefügte § 10a Abs. 6 SortG. Dieser be-
stimmt, dass Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch ma-
chen, gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Um-
fang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt grund-
sätzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat (Senat BGHZ 149,
165, 171 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I).
Die Möglichkeit des Nachbaus ist für die beiden national geschützten
Sorten "B. " und "J. " festgestellt. Die Negativauskunft für die Hafer-
sorte "J. " für einen bestimmten Zeitraum steht der Möglichkeit des Nach-
baus, insbesondere auch für andere Zeiträume, nicht entgegen. Für alle ande-
ren national geschützten Sorten, für die die Klägerin einen Auskunftsanspruch
für sich in Anspruch nimmt, scheidet ein solcher nach der Rechtsprechung des
Senats aus. Denn der Anspruchsberechtigte muss darlegen, dass der Landwirt
bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut oder je-
denfalls die konkrete Möglichkeit hierzu hatte. Eine solche Darlegung ist nicht
erfolgt. Es reicht auch bei national geschützten Sorten nicht aus, dass allge-
mein der Nachbau einer Sorte behauptet wird (Sen. Urt. v. 30.3.2005
- X ZR 191/03 - Aufbereiter I aaO, Entscheidungsgründe unter II 2).
c) Soweit demnach Ansprüche der Klägerin in Betracht kamen, sind die-
se durch die im Prozess erteilte Auskunft und die nachfolgenden übereinstim-
menden Teilerledigungserklärungen weggefallen. Die Erledigungserklärungen
bezogen sich nur auf die den Anlasstatsachen nachfolgenden Vegetationsperi-
oden. Weitergehende Auskunftsansprüche standen den Sortenschutzinhabern
nicht zu. Sie können grundsätzlich auch für frühere Perioden in Betracht kom-
men. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, setzt die Auskunftsverpflich-
tung nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV aber voraus, dass der Be-
rechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Verpflichteten (hier:
den Landwirt) richtet, und sie besteht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der
Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sowie für eines oder mehrere der
drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt nicht bereits früher
relevante Informationen übermittelt hatte (Art. 8 Abs. 3 NachbauV). Zu der pa-
rallelen, den Aufbereiter betreffenden Regelung in Art. 9 Abs. 3 NachbauV hat
der Senat im Anschluss an die bereits zitierte Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-336/02 entschieden,
die Auskunftspflicht setze voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der ver-
gangenen Jahre bereits ein auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhendes
Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe (Sen.Urt. aaO - Aufberei-
ter I, Entscheidungsgründe unter II 3 a). Für den Auskunftsanspruch gegenüber
dem Landwirt gilt angesichts der sachlichen Übereinstimmung der für den
Landwirt geltenden Regelung in Art. 8 Abs. 3 NachbauV mit der für den Aufbe-
reiter getroffenen in Art. 9 Abs. 3 NachbauV nichts anderes.
Das Berufungsgericht hat allerdings - von seinem Standpunkt aus folge-
richtig - zu der Frage, wann die Klägerin erstmals ein auf Anlasstatsachen be-
ruhendes Auskunftsverlangen an den beklagten Landwirt gerichtet hat, keine
Feststellungen getroffen. Insoweit kann die Klägerin aber nicht rügen, dass die
Unterlassung entsprechender Feststellungen verfahrensfehlerhaft sei. Sie hatte
sich nämlich auf den Standpunkt gestellt und steht weiterhin auf dem Stand-
punkt, dass ihr ein umfassender Auskunftsanspruch zustehe. Allerdings hätte
sie Anlass gehabt, zur Frage des auf Anlasstatsachen beruhenden Auskunfts-
verlangens näher vorzutragen, weil die Rechtslage seinerzeit noch nicht ausrei-
chend geklärt war. Zwar hatte die Auffassung der Klägerin seinerzeit auch Un-
terstützung in der Literatur gefunden (vgl. Krieger, Der Nachbau von geschütz-
ten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, insbes. S. 119 ff.), und sie entsprach
auch einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunächst verbreiteten
Auffassung. Diese war allerdings schon im Verlauf des Prozesses, u.a. auf zwei
Vorlagen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt an den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften und infolge einer Entscheidung des Senats
(BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I), in einem grundlegenden
Wandel begriffen. Gleichwohl hat sich die Klägerin auch noch im Berufungsver-
fahren auf den Standpunkt gestellt, dass der Beklagte ohne weiteres zur Aus-
kunft für alle Wirtschaftsjahre, für die die Klägerin Auskunft verlangt, verpflichtet
sei. Wenn sie bei dieser Sachlage näheren Vortrag unterlassen hat, handelte
sie auf eigenes Risiko, und es bedarf insoweit keiner Wiedereröffnung der Tat-
sacheninstanzen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, diesen unterlassenen Vor-
trag nachzuholen.
3. Eine Überprüfung der Kosten(misch)entscheidung nach § 91a ZPO ist
im Revisionsverfahren nach gefestigter früherer Rechtsprechung als ausge-
schlossen angesehen worden. Es ist allerdings vertreten worden, dass nach
geltendem Recht bei der Kostenmischentscheidung die Zulassung der Rechts-
beschwerde nach § 574 ZPO in Betracht komme und dass diese Zulassung
den Bundesgerichtshof binde (BGH, Beschl. vom 17.3.2004 - VIII ZR 107/02,
MDR 2004, 1015). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indessen hier
nicht erfolgt und über eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu entscheiden.
Die an sich unbeschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht,
die insoweit der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechen könnte, sollte
aber ersichtlich die Kostenentscheidung nicht erfassen, soweit sie den erledig-
ten Teil des Rechtsstreits betrifft. Im übrigen wäre sie entgegen der Auffassung
der Klägerin auch nicht zu beanstanden, denn die Erledigung betraf nur eine
unwesentliche Mehrforderung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 92
Abs. 2 Nr. 1 ZPO kostenrechtlich nicht ausgewirkt hat. Entgegen der Auffas-
sung der Klägerin sind die von ihr gebündelt geltend gemachten Ansprüche der
Sortenschutzinhaber nicht durch die Bündelung zu einem einheitlichen An-
spruch geworden.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.05.2002 - 7 O 5540/01 -
OLG München, Entscheidung vom 25.09.2003 - 6 U 3623/02 -