Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.02.2006 – IX ZR 172/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. Februar 2006

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-

teil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juli

2002 zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 42.684,54 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin unterlag in einem Prozess, den sie wegen einer Berufsunfä-

higkeitsrente gegen einen Lebensversicherer führte. Sie nimmt nunmehr ihren

damaligen Prozessbevollmächtigten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher

Pflichtverletzungen in Anspruch. Das Landgericht hat - sachverständig beraten -

ihrer Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ein weiteres Sachverstän-

digengutachten eingeholt. Hiernach hat es - ohne den Sachverständigen, wie

von der Klägerin beantragt, zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu

laden - die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das neue Gutachten über-

zeuge in jeder Hinsicht. Die Klägerin habe auch nicht ansatzweise substantiiert

dargetan, was erläuterungsbedürftig sein solle. Unter diesen Umständen brau-

che dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht stattgegeben zu

werden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen

wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie unter anderem

die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.

II.

2

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den An-

spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl.

BGHZ 159, 135, 139 ff). Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil

gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

3

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und An-

träge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-

hen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstel-

len, dass die von den Gerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrens-

fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe-

rücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet

die Norm in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Be-

rücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff; 65,

305, 307; 69, 141, 143). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dage-

gen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formel-

len oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die

Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots ver-

stößt aber dann gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Pro-

zessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65,

305, 307; 69, 141, 144).

4

Ist eine schriftliche Begutachtung erfolgt, hat das Gericht auf Antrag einer

Partei unabhängig von § 411 Abs. 3, 4 ZPO den Sachverständigen vorzuladen,

damit die Partei ihm Fragen stellen kann (BGHZ 6, 398, 401; 35, 370, 371;

BGH, Urt. v. 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431). Kommt das

Gericht dem nicht nach, verletzt es grundsätzlich die §§ 402, 397 ZPO und

zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dies ist

- abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Prozessver-

schleppung - nur dann anders, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt

worden ist (BGHZ 24, 9, 14; BGH, Urt. v. 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01,

NJW-RR 2003, 208, 209; Beschl. v. 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04, BGH-Report

2005, 1348, 1350). Dass das Gericht das Gutachten für ausreichend und über-

zeugungskräftig hält, reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996 - VI ZR

50/96, NJW 1997, 802; v. 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162; v.

29. Oktober 2002 aaO). Ebenso wenig kann von der Partei verlangt werden,

dass sie die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen schon formuliert

(OLG Oldenburg OLGZ 1970, 481, 482; MünchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl.

§ 411 Rn. 12). Für rechtsmissbräuchlich darf der Antrag allenfalls dann ange-

sehen werden, wenn er nicht begründet worden ist (BGHZ 24, 9, 14) oder die

Begründung die Ankündigung abwegiger, bereits eindeutig beantworteter oder

beweisunerheblicher Fragen enthält.

5

Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die Klägerin

hat innerhalb der vom Berufungsgericht hierfür gesetzten Frist beantragt, den

Sachverständigen Prof. Dr. P. zur mündlichen Erläuterung seines Gutach-

tens zu laden. Sie hat darauf hingewiesen, der Sachverständige habe die von

ihr geschilderten Beschwerden bestätigt, gleichwohl die unter Beweis gestellte

Berufsunfähigkeit der Klägerin verneint, ohne zu erläutern, welche Gründe für

sein Ergebnis maßgeblich gewesen seien. Er habe die Ergebnisse früherer

Tests für nicht verifizierbar gehalten, jedoch keine eigenen Tests durchgeführt.

6

Dieses Vorbringen ist nicht so substanzlos, dass der Antrag auf Vorla-

dung des Gutachters als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Der psychiatri-

sche Gutachter Prof. Dr. P. hat eine "Migraine accompagnée" diagnostiziert,

bei der die "Berufsfähigkeit … immer erhalten" bleibe. Die vom Landgericht be-

auftragten

Sachverständigen

Prof. Dr. B.

und

Prof. Dr. A.

haben bei im Wesentlichen übereinstimmendem Befund ("Migräneleiden mit

einer ängstlichen Anpassungsstörung") aus neurologischer Sicht zu dem ge-

genteiligen Ergebnis gefunden, was das Landgericht als überzeugend gewertet

hat. Schon dies kann bei einer vernünftig denkenden betroffenen Partei Klä-

rungsbedarf erzeugen.

7

2. Die Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör

rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils

und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 30.11.2000 - 22 O 146/98 -

OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2002 - 5 U 48/01 -