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BGH Beschluß vom 10.05.2005 – VI ZR 245/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 397, 402, 411 Abs. 3

Hat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige

mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die

Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge-

stellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zwei-

ter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben.

BGH, Beschluß vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - OLG Saarbrücken

LG Saarbrücken

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

28. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 40.903,35 €

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung

verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluß vom

5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, daß das Be-

rufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung der ge-

richtlichen Sachverständigen abgesehen hat.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Fra-

ge, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von

ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch

Erläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten ist, daß der Gutachter seine

Auffassung ändert. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats

hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402

ZPO einen Anspruch darauf, daß sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie

zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung

vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 -

VersR 1997, 509 ff.; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342;

vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antrags-

recht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398,

400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 -

VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO und vom

7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 29. Oktober

2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926). Hat das Landgericht einem rechtzeitig

gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläute-

rung seines schriftlichen Gutachtens nicht entsprochen, so muß das Beru-

fungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben (Se-

natsurteil vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - aaO). Dabei kann von der Par-

tei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt

werden, daß sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beab-

sichtigt, im voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in

welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen

wünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.).

b) Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des Klägers. Mit Recht

verweist die Nichtzulassungsbeschwerde darauf, daß der Kläger im ersten

Rechtszug mehrfach die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. H. zur Erläute-

rung seines Gutachtens beantragt hat. Der erste Antrag ist unmittelbar nach

Eingang des schriftlichen Gutachtens gestellt worden. Mit Beweisbeschluß vom

26. August 2002 hat das Landgericht den Sachverständigen um eine ergän-

zende gutachterliche Stellungnahme zur postoperativen Behandlung gebeten.

Nach Eingang der Stellungnahme vom 18. November 2002 hat der Kläger mit

Schriftsatz vom 13. Dezember 2002 eine Reihe von Fragen gestellt und erneut

beantragt, den Sachverständigen nach seiner (schriftlichen) Stellungnahme zur

mündlichen Erläuterung seiner Begutachtung zu laden, wobei er darauf hinge-

wiesen hat, daß dieser Antrag nur dann aufrechterhalten werde, wenn nach der

Ergänzung des Gutachtens bzw. einer weiteren Ergänzung noch Fragen blie-

ben. Das Landgericht hat dem Sachverständigen die vom Kläger gestellten Fra-

gen durch Auflagen- und Beweisbeschluß vom 20. Januar 2003 teilweise vorge-

legt und ihn dazu um eine weitere Stellungnahme gebeten. Die erbetene ergän-

zende Stellungnahme ist unter dem 10. März 2003 erfolgt. Daraufhin hat das

Landgericht den Parteien mit Verfügung vom 9. April 2003, zugestellt am

22. April 2003, eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gesetzt. Am

8. Mai 2003, also nur 16 Tage nach Zustellung dieser Verfügung, hat das Land-

gericht Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 22. Mai

2003 anberaumt, ohne den Sachverständigen zu laden. Mit Schriftsatz vom

6. Mai 2003, bei Gericht eingegangen am 9. Mai 2003, hat der Kläger erneut

beantragt, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens sowie sei-

nes Ergänzungsgutachtens zu laden. Dem hat das Landgericht nicht entspro-

chen. Am 22. Mai 2003 ist zum letzten Mal mündlich verhandelt worden. Mit

Urteil vom 26. Juni 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der

Berufung hat der Kläger u.a. die Verletzung von §§ 397, 402 ZPO gerügt und

erneut beantragt, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seiner Be-

gutachtung zu laden. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht nicht stattgege-

ben.

c) Schon das Landgericht hätte den Sachverständigen laden müssen.

War mithin das Verfahren in erster Instanz verfahrensfehlerhaft, so war das Be-

rufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht gebunden.

Es hätte seinerseits den Sachverständigen laden müssen. Die von der höchst-

richterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Recht der Partei

auf mündliche Anhörung des medizinischen Sachverständigen haben auch

nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßre-

formgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) ihre Gültigkeit behal-

ten. Das Berufungsgericht durfte die auf Grund des Gutachtens getroffenen

Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Zwar ist ein Beru-

fungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich an die vom

Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Diese

Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit

oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und

deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2

ZPO). Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte auch aus Fehlern ergeben,

die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind

(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - VersR 2004, 1177, 1178,

zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 245 bestimmt; BGH, Urteile vom 12. März

2004 - V ZR 257/03 - WM 2004, 845, 846, zur Veröffentlichung in BGHZ 158,

269 bestimmt und vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 - zur Veröffentlichung in

BGHZ 158,

295

bestimmt;

Begründung

des Regierungsentwurfs

BT-Drucks. 14/4722, S. 100; MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmels-

pacher, aaO, § 529 Rdn. 12; Rimmelspacher, NJW-Sonderheft aaO, 11, 15;

derselbe, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Wurden

Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens

getroffen, kann auch die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Rich-

tigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken (vgl. Senatsurteile vom

15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - NJW 2003, 3480, 3481 und vom 8. Juni 2004

- VI ZR 230/03 - VersR 2004, 1477, zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 254 be-

stimmt; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 18; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,

24. Aufl., § 529 Rdn. 9).

d) Hiernach begründeten im Streitfall konkrete Anhaltspunkte Zweifel an

der Vollständigkeit der Feststellungen. Das Landgericht hat den Sachverständi-

gen nicht zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen, obwohl der

Kläger dies mehrfach beantragt hatte. Das Recht der Partei, den Sachverstän-

digen persönlich zu hören und diesem auch selbst Fragen zu stellen, bezieht

sich auf medizinische Fragen, die für die Entscheidung erheblich sind und für

die Erläuterungsbedarf geltend gemacht wird (vgl. OLG Oldenburg, NJW-

RR 1999, 178, 179). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts bedarf der Antrag auf Ladung des Sachver-

ständigen keiner besonderen Begründung. Dies gilt grundsätzlich auch dann,

wenn der Sachverständige nicht nur ein Erstgutachten, sondern - wie im Streit-

fall - ein Ergänzungsgutachten erstattet hat. Beschränkungen des Antrags-

rechts ergeben sich nur aus den Gesichtspunkten des Rechtsmißbrauchs und

der Prozeßverschleppung (Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 -

aaO). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt ersichtlich auch das

Berufungsgericht nicht an. Ist dem Antrag in erster Instanz nicht entsprochen

worden, bedarf es in zweiter Instanz entgegen der Auffassung des Berufungs-

gerichts auch keiner Darlegung dazu, weshalb die unterbliebene Anhörung für

die angefochtene Entscheidung ursächlich gewesen sei.

3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei

der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-

re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch

das weitere Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen

haben.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr