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BGH Urteil vom 29.10.2002 – VI ZR 353/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 29. Oktober 2002 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3

Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines

schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn das Ge-

richt das Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht.

BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - OLG Celle

LG Bückeburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-

ter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 17. September 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt wegen behaupteter ärztlicher Fehler die Zahlung

eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere

Schäden. Sie litt unter Senkungsbeschwerden und unterzog sich deshalb am

18. Februar 1994 einer Unterleibsoperation in der Gynäkologischen Abteilung

des Kreiskrankenhauses St., dessen Träger der Erstbeklagte ist. Die von dem

Zweitbeklagten vorgenommene Uterusexstirpation mit vorderer und hinterer

Plastik (Anheben der Harnblase und Festigung des Beckenbodens) verlief nach

dem Operationsbericht komplikationslos. Es wurde ein suprapubischer Katheter

gelegt, aus dem sich klarer Urin entleerte. Zwei Tage später stellten sich

schmerzhafte Harnentleerungsstörungen ein. Am 1. März 1994 konnte die Klä-

gerin tropfenweise Wasser lassen. Im Urin fanden sich Bakterien der Species

staphylococcus. Ab 4. März 1994 erfolgte eine antibiotische Behandlung. Am

8. März 1994 entließ der Zweitbeklagte die Klägerin aus der stationären Be-

handlung. Der Katheter verblieb bis zum 21. März 1994. Bei einer an diesem

Tage durchgeführten sonographischen Untersuchung wurde eine verdickte Bla-

senwand festgestellt. Eine am 20. April 1994 vorgenommene Cystoskopie er-

gab eine schwere Harnblasenentzündung. Röntgenologisch fanden sich eine

Stauung der Harnleiter beiderseits sowie eine Aufweitung des Nierenbecken-

und Kelchsystems. Die Klägerin litt unter starken Schmerzen. Sie wurde am

22. April 1994 in eine Urologische Klinik verlegt. Dort wurde eine massiv ent-

zündliche Blasenschleimhaut mit massiver Gefäßinjektion und reichlich Fibrin-

belägen festgestellt. Die Blase war extrem geschrumpft. Am 4. Juli 1994 er-

folgte in der Universitätsklinik U. bei bereits deutlich eingeschränkter Gesamt-

funktion beider Nieren eine Cystektomie mit gleichzeitiger Konstruktion einer

orthotopen Ersatzblase. Die Neoblase erwies sich jedoch nach kurzer Zeit als

funktionslos. Die Klägerin, der eine Miktion auch heute noch nur mit Hilfe eines

Katheters möglich ist, leidet seitdem an verschiedenen körperlichen und psy-

chischen Beschwerden, die eine ständige ärztliche Behandlung erfordern.

Die Klägerin hat dem Zweitbeklagten eine unzureichende Aufklärung

über Behandlungsalternativen und Operationsrisiken vorgeworfen und geltend

gemacht, die Schrumpfblasenbildung sei vermeidbar gewesen. Diese könne

zwei Ursachen haben: Entweder sei infolge mangelhafter Hygiene im Operati-

onssaal ein äußerlich anzuwendendes Desinfektionsmittel in Harnröhre und

Blase gelangt und habe dort Verätzungen hervorgerufen oder die Blase sei

durch Naht- oder Narbenbildung unzureichend arteriell versorgt gewesen. Das

entzündliche Geschehen sei zudem verspätet festgestellt worden. Die antibioti-

sche Behandlung sei nicht rechtzeitig eingeleitet worden und unzureichend ge-

wesen. Der Katheter habe zu lange gelegen. Auch habe sie bei noch liegendem

Katheter nicht aus der stationären Behandlung entlassen werden dürfen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen

wendet diese sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei vor der Opera-

tion ordnungsgemäß und in ausreichender Weise aufgeklärt worden. Ein Be-

handlungsfehler sei dem Zweitbeklagten und den anderen behandelnden Ärz-

ten des Kreiskrankenhauses St. nicht unterlaufen. Auch habe die Klägerin am

8. März 1994 ohne Sorgfaltsverstoß entlassen werden dürfen. Der Harnwegs-

infekt habe keine weitere stationäre Behandlung erfordert. Die Klägerin habe

auch nicht dargelegt, welche für sie günstigen Auswirkungen eine weitere

Hospitalisierung gehabt hätte. Das Landgericht habe ohne Verfahrensfehler von

der Ladung des Sachverständigen Dr. K. zur Erläuterung seines Gutachtens

absehen dürfen. Die Klägerin habe - von einer für den Ausgang des Rechts-

streits belanglosen Frage abgesehen - nicht vorgetragen, daß sie von dem

Sachverständigen überhaupt noch etwas haben wissen wollen. Im übrigen sei-

en ihre Einwendungen schon durch die schriftlichen Gutachten erschöpfend

beantwortet. Im Berufungsrechtszug hätte der Sachverständige nur geladen

werden müssen, wenn das Gericht selbst Erläuterungsbedarf gesehen hätte.

Das sei nicht der Fall.

II.

Das Berufungsurteil hält einer Überprüfung nicht stand. Mit Recht rügt

die Revision, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündli-

chen Befragung der gerichtlichen Sachverständigen abgesehen hat.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die

Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des

von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht

noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten ist, daß der Gutachter

seine Auffassung ändert. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden

Senats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397,

402 ZPO einen Anspruch darauf, daß dem Sachverständigen die Fragen, die

sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung

vorgelegt werden (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR

50/96 - VersR 1997, 509 ff.; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998,

342 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses

Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ

6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 -

VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO und vom

7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343).

Hat das Landgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung ei-

nes Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gut-

achtens nicht entsprochen, so muß das Berufungsgericht dem im zweiten

Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995

- VI ZR 13/95 - aaO). Beschränkungen des Antragsrechts ergeben sich nur aus

den Gesichtspunkten des Rechtsmißbrauchs und der Prozeßverschleppung.

Daß hier zu einer solchen Annahme Anlaß bestand, ergeben die Darlegungen

des Berufungsgerichts nicht. Ein beabsichtigter Rechtsmißbrauch läßt sich auch

nicht daraus herleiten, daß die Klägerin nicht mitgeteilt hat, welche Fragen dem

Sachverständigen gestellt werden sollten. Es kann von der Partei, die einen

Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, daß sie

die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im voraus

konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung

sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ

24, 9, 14 f.).

Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin. Mit Recht

verweist die Revision darauf, daß die Klägerin im ersten Rechtszug mehrfach

die Ladung der Sachverständigen M. und K. zur Erläuterung ihrer Gutachten

beantragt hat. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 hat sie sodann im ein-

zelnen auf ihrer Meinung nach gegebene Unklarheiten innerhalb der einzelnen

Ausführungen des Sachverständigen K. und auf Widersprüche zu dem von ihr

vorgelegten Privatgutachten Dr. Ka. hingewiesen. Über dieses Vorbringen

durfte sich das Landgericht nicht hinwegsetzen. Die Klägerin hat diesen Verfah-

rensfehler in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt. Im Hinblick dar-

auf hätte das Berufungsgericht dem Antrag auf Ladung der Sachverständigen

entsprechen müssen, auch wenn es selbst die schriftlichen Gutachten für über-

zeugend hielt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO).

2. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe zu Un-

recht die Aufklärung über mögliche Infektionsrisiken als ausreichend angese-

hen. Sie weist auch insoweit auf Widersprüche zwischen den gerichtlichen Gut-

achten und dem Privatgutachten Dr. Ka. hin und rügt mit Recht, daß die Prob-

lematik, ob eine Infektion der Harnblase zu einer Schrumpfblase führen kann,

mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu erörtern gewesen wäre.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Dabei werden die Parteien Gelegenheit ha-

ben, zu den von der Revisionserwiderung angesprochenen Gesichtspunkten

vorzutragen, insbesondere hinsichtlich eines Entscheidungskonflikts der Kläge-

rin und der Frage, ob für die eingetretene Schädigung eine ihr seit 1992 be-

kannte, für die behandelnden Ärzte aber nicht erkennbare Pyelonephritis ur-

sächlich sein kann.

Müller Wellner Pauge

Stöhr Zoll