BGH Urteil vom 22.02.2006 – VIII ZR 91/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verkündet am: 22. Februar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
KWKG 2000 §§ 6, 7 Abs. 2 (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft- Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703)).
KWKG 2002 §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I 2002 S. 1092)).
a) § 12 Abs. 2 KWKG 2002 enthält eine Ausschlussfrist, deren Ablauf nicht zu einer bloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht führt, sondern den Untergang des Rechts zur Folge hat. Daher ist ein Anspruch auf Belastungs- ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000, der bis zum Außerkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2000 am 1. April 2002 entstanden, aber bis zum 31. Dezember 2003 nicht erhoben worden ist, ausgeschlossen.
b) § 7 Abs. 2 KWKG 2000 ist gemäß § 13 Abs. 1 KWKG 2002 am 1. April 2002 au- ßer Kraft getreten. Der durch § 7 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000 angeordneten Fort- geltung der Übergangsregelung des § 6 KWKG 2000 bedarf es nicht mehr, weil diese durch § 12 Abs. 2 KWKG 2002 ersetzt worden ist.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 91/05 - OLG Naumburg
LG Halle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt am Chemiestandort L. neben anderen Infra-
struktureinrichtungen ein Stromnetz, durch das Abnehmer mit Strom versorgt
werden. Dem Stromnetz der Klägerin ist das Netz der Beklagten vorgelagert.
Die Klägerin bezieht den Strom für ihr Netz unter anderem gemäß Vertrag vom
15. Mai 1996 von der L. GmbH (L. ), die mit Be-
schluss vom 27. August 1997 mit der L. -W. GmbH (LW ) verschmol-
zen und mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 in die M.
mbH (M. ) umfirmiert wurde. Diese bekommt
den Strom ihrerseits gemäß Vertrag vom 11. Mai 1992 von der L. -S.
mbH (LS. ) geliefert. Der unmittelbar in das Netz der Kläge-
rin eingespeiste Strom wird von der LS. in einem Gas- und Dampf(GuD)-
Kraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) erzeugt.
Am 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus
Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; KWKG) vom 12. Mai
2000 (BGBl. I 2000 S. 703) in Kraft. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die
Klägerin verschiedene Zahlungsansprüche aus diesem Gesetz gegen die Be-
klagte geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (RdE 2001,
195). Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens erteilte die Klägerin der Beklagten
unter dem 6. März 2002 eine Rechnung, in der sie neben anderen Forderungen
für Strom, den sie im Februar 2002 über die M. aus dem Kraftwerk der LS.
bezogen hatte, einen Belastungsausgleich gemäß § 5 KWKG in Höhe von
175.444,41 € geltend machte. Um diesen Betrag nebst Verzugszinsen hat die
Klägerin die Klage im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erweitert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen (RdE 2002,
286). Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hat der
Senat durch Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02 (RdE 2004, 167 = WM
2004, 2264 = ZNER 2004, 182) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Üb-
rigen das Berufungsurteil unter anderem insoweit aufgehoben, als das Beru-
fungsgericht die Berufung wegen des vorgenannten Betrages von 175.444,41 €
nebst Zinsen zurückgewiesen hat, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen. In der neuen Verhandlung hat die Klägerin die Klage teilweise zurückge-
nommen und statt des Betrages von 175.444,41 € nur noch 165.131,22 € nebst
Zinsen begehrt. Insoweit hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin
erneut zurückgewiesen (ZNER 2005, 158) Hiergegen wendet sich die Klägerin
mit der vom Berufungsgericht wiederum zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit hier von Interesse, ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Belastungsausgleich in Höhe von
175.444,41 € (richtig: 165.131,22 €) für den im Februar 2002 von der M.
aus der KWK-Anlage der LS. bezogenen Strom (Rechnung vom 6. März 2002)
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KWKG zu. Danach könne ein Netzbetreiber,
soweit er Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 (des § 5 KWKG) zu leisten ha-
be, von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen
verlangen. Der Anspruch auf Belastungsausgleich stehe mithin auch einem
Netzbetreiber zu, der seinerseits nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG zum Be-
lastungsausgleich verpflichtet sei.
Der von der LS. an die M. (ehemals L. und nachfolgend LW. )
gelieferte Strom falle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG in den Anwen-
dungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Der Liefervertrag zwischen
der Rechtsvorgängerin der M. und der LS. sei am 11. Mai 1992 und damit
vor dem 1. Januar 2000 geschlossen worden. Bei dem von der LS. gelieferten
Strom handele es sich ausschließlich um KWK-Strom. Er sei auch für die all-
gemeine Versorgung bestimmt, da er in das Netz der Klägerin eingespeist wer-
de und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats
feststehe, dass der von der Klägerin weitergeleitete Strom der Versorgung der
Allgemeinheit diene. Schließlich handele es sich bei der M. um ein Energie-
versorgungsunternehmen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, da
sie einen anderen, nämlich die Klägerin, mit Strom versorge. Die M. müsse
der LS. den gelieferten Strom gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG in
Verbindung mit dem Vertrag vom 11. Mai 1992 nach § 4 KWKG vergüten.
Ob ein Belastungsausgleichsanspruch nur bestehe, wenn der nachgela-
gerte Netzbetreiber einen Strompreis in Höhe der Mindestvergütung zahle,
könne dahingestellt bleiben. Die von der M. an die LS. zu zahlende Vergü-
tung habe nämlich oberhalb der seinerzeit geltenden Mindestvergütung von
8 Pfennig je Kilowattstunde gelegen. Der M. stehe somit ein Ausgleichsan-
spruch gegen die Beklagte (richtig: Klägerin) zu. Nach dem Wortlaut des § 5
Abs. 1 KWKG habe allerdings nur der Netzbetreiber einen Anspruch auf Belas-
tungsausgleich. Diese Vorschrift sei jedoch im Hinblick auf den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungskonform dahin auszulegen,
dass auch dem Energieversorgungsunternehmen, das im Fall des § 2 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 KWKG für den von ihm bezogenen Strom die Vergütung nach § 4
KWKG zu zahlen habe, der Anspruch auf Belastungsausgleich zustehe.
Die Klägerin habe allerdings nicht behauptet, dass ihr von der M. ein
Belastungsausgleich in Rechnung gestellt worden sei. Nach der durchgeführten
Beweisaufnahme habe die Klägerin aufgrund des bestehenden Liefervertrages
Zahlungen an die M. geleistet, die oberhalb der nach § 4 Abs. 1 KWKG ge-
regelten Mindestvergütung gelegen hätten. Der Anspruch auf Belastungsaus-
gleich bestehe unabhängig von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen. Die Zah-
lungen der Klägerin stellten somit keine Belastungsausgleichszahlungen dar.
Fraglich sei daher, ob der Klägerin ein Anspruch auf Belastungsausgleich ge-
gen die Beklagte als vorgelagerter Netzbetreiberin zustehe, obwohl die M.
ihr weder einen Belastungsausgleich in Rechnung gestellt habe noch ein sol-
cher von der Klägerin an die M. bezahlt worden sei. Die Gesetzesmateria-
lien schwiegen hierzu. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG selber ("Zah-
lungen … zu leisten hat", "Ausgleich für Zahlungen", "Belastung") sei nicht ein-
deutig. Vorliegend könne die Klägerin mangels Belastung jedenfalls keinen Be-
lastungsausgleich verlangen, da die M. ihr keinen solchen in Rechnung ge-
stellt habe und bereits jetzt feststehe, dass sie dies nicht mehr werde tun kön-
nen. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sei zum 1. April 2002 durch das Ge-
setz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-
Kopplung (KWK-AusbauG) ersetzt worden. Nach dessen § 12 Abs. 2 könnten
Vergütungs- und Ausgleichsansprüche nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetz im Ergebnis noch bis zum 31. Dezember 2003 erhoben werden. Da § 12
Abs. 2 KWK-AusbauG eine gesetzliche Ausschlussfrist darstelle, sei die M.
nunmehr mit ihrem Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines Belas-
tungsausgleichs ausgeschlossen. Da die Klägerin insoweit nicht mehr belastet
werden könne, könne sie von der Beklagten auch keinen entsprechenden Aus-
gleichsanspruch geltend machen.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand,
so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht
den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 5
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KWKG auf Zahlung von Belastungsausgleich in Höhe von
zuletzt 165.131,22 € für den im Februar 2002 von der M. aus der KWK-
Anlage der LS. bezogenen Strom verneint.
1. Nach der vorgenannten Vorschrift kann ein Netzbetreiber, soweit er
seinerseits Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 (des § 5 KWKG), mithin auch
Belastungsausgleich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG zu leisten hat, von
dem "vorgelagerten Netzbetreiber" Ausgleich für seine Zahlungen verlangen
(Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B III 1). Die danach erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen sind hier - abgesehen davon, dass die Beklagte
das dem Netz der Klägerin vorgelagerte Netz betreibt - nicht gegeben. Insoweit
kann dahingestellt bleiben, ob eine Zahlungsverpflichtung des Anspruchstellers,
hier der Klägerin, gegenüber dem nachgelagerten Netzbetreiber beziehungs-
weise Energieversorgungsunternehmen, hier der M. , ausreicht ("Zahlungen
… zu leisten hat") oder ob darüber hinaus erforderlich ist, dass der An-
spruchsteller tatsächlich entsprechende Zahlungen geleistet hat ("Ausgleich für
seine Zahlungen"; vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, WM 2005,
1916 unter II 3 a bb zum Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 KWKG). Hier fehlt es an Beidem.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Klägerin der M. allerdings zunächst gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG
zum Belastungsausgleich verpflichtet gewesen ist, weil die M. ihrerseits der
LS. den in Rede stehenden Strom nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 2 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 KWKG in Verbindung mit dem Vertrag vom 11. Mai 1992 gemäß
§ 4 Abs. 1 KWKG hat vergüten müssen. Dies steht in Übereinstimmung mit
dem ersten Revisionsurteil des Senats vom 10. März 2004 (aaO). Soweit der
Senat darin zugunsten der Klägerin lediglich unterstellt hat, dass der Strom für
die allgemeine Versorgung bestimmt ist, hat das Berufungsgericht dies nun-
mehr in seinem vorliegenden Berufungsurteil unangegriffen festgestellt. Weiter
ist eine Ausgleichsverpflichtung der Klägerin gegenüber der M. entgegen
der Ansicht der Revisionserwiderung nicht deswegen zu verneinen, weil die
M. selbst kein Netzbetreiber ist. Nach der zutreffenden Ansicht des Beru-
fungsgerichts ist § 5 Abs. 1 KWKG im Hinblick auf den allgemeinen Gleich-
heitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch
dem Energieversorgungsunternehmen, das im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
KWKG für den von ihm bezogenen Strom die Vergütung nach § 4 KWKG zu
zahlen hat, der Anspruch auf Belastungsausgleich zusteht (Senatsurteil vom
14. Juli 2004 - VIII ZR 356/03, RdE 2004, 300 = ZNER 2004, 272 unter II 3 d).
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat je-
doch weder die M. der Klägerin einen Belastungsausgleich in Rechnung
gestellt noch die Klägerin der M. einen solchen bezahlt. Vielmehr hat die
Klägerin an die M. lediglich die Zahlungen geleistet, die nach dem am
15. Mai 1996 mit der L. , der Rechtsvorgängerin der M. , geschlossenen
Vertrag geschuldet waren. Entgegen der Ansicht der Revision ist durch diese
Zahlungen der Anspruch der M. aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG auf Be-
lastungsausgleich nicht berührt worden. Dieser gesetzliche Anspruch, der zum
Zwecke der Erhaltung bestehender KWK-Anlagen im liberalisierten Strommarkt
eine zeitlich begrenzte Überbrückungshilfe in Form eines pauschalen Festbe-
trages vorsieht (Senatsurteil vom 6. Juli 2005, aaO unter II 3 a bb und b aa), ist
unabhängig von etwaigen vertraglichen Ansprüchen.
b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ist der
Anspruch der M. gegen die Klägerin auf Belastungsausgleich nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG jedoch inzwischen gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes
für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-
Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl.
I
S. 1092; im Folgenden: KWKG 2002) ausgeschlossen.
Nach der letztgenannten Bestimmung dürfen unter anderem Belastungs-
ausgleichsansprüche, die bis zum Außerkrafttreten des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes vom 12. Mai 2000 entstanden sind, noch bis zum
31. Dezember des darauf folgenden Jahres nach diesen Vorschriften erhoben
werden. Gemäß § 13 Abs. 1 KWKG 2002
ist das Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 am 1. April 2002 außer Kraft
getreten. Daher durfte die M. ihren Anspruch gegen die Klägerin auf Belas-
tungsausgleich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG für den vor dem Außerkraft-
treten dieses Gesetzes am 1. April 2002 im Februar 2002 von der LS. bezoge-
nen Strom bis zum 31. Dezember 2003 erheben. Es kann dahingestellt bleiben,
wie der Begriff "erheben" in § 12 Abs. 2 KWKG 2002, durch den im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens aufgrund einer nicht näher begründeten Empfehlung
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks. 14/8059 S. 7 und
16) der im Gesetzentwurf (BT-Drucks. 14/7024 S. 8) ursprünglich vorgesehene
Begriff "geltend machen" ersetzt worden ist, zu verstehen ist. Insbesondere be-
darf keiner Entscheidung, ob danach eine gerichtliche Geltendmachung ent-
behrlich ist und ein In-Rechnung-Stellen ausreicht (so Horstmann in Büdenben-
der/Rosin, KWK-AusbauG, § 12 Rdnrn. 85 ff.; offen gelassen von Salje, KWKG
2002, 2. Aufl., § 12 Rdnrn. 27 ff. und Rdnr. 41). Die M. hat ihren Anspruch
auf Belastungsausgleich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 weder der
Klägerin in Rechnung gestellt noch gegen diese gerichtlich geltend gemacht.
Daher ist der Anspruch seit diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. § 12 Abs. 2
KWKG 2002 enthält nach allgemeiner Meinung eine Ausschlussfrist (Horst-
mann in Büdenbender/Rosin, aaO, § 12 Rdnrn. 83 f.; Salje, aaO, § 12
Rdnrn. 15 f., 24), deren Ablauf - anders als der einer Verjährungsfrist - nicht zu
einer bloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht führt,
sondern den Untergang des Rechts zur Folge hat (BGHZ 122, 23, 24; Senats-
urteil vom 18. Januar 2006 - VIII 94/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II
1 a m.w.Nachw.).
Vergeblich beruft sich die Revision demgegenüber auf § 6 KWKG, wo-
nach Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind,
noch bis zum 31. Dezember 2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes gel-
tend gemacht werden dürfen. Es ist bereits weder dargetan noch sonst ersicht-
lich, dass die M. diese Frist gewahrt hat. Unabhängig davon ist § 6 KWKG
zudem mit den anderen Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
12. Mai 2000 gemäß § 13 Abs. 1 KWKG 2002 am 1. April 2002 außer Kraft ge-
treten. Aus § 7 Abs. 2 Satz 2 KWKG ergibt sich insoweit entgegen der Ansicht
der Revision nichts anderes. Zwar heißt es dort im Anschluss an Satz 1 der
Vorschrift, wonach das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu dem Zeitpunkt außer
Kraft tritt, zu dem ein Gesetz zur langfristigen Sicherung und zum Ausbau der
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz) in Kraft tritt, spätestens aber zum
31. Dezember 2004, dass § 6 KWKG weiter anzuwenden ist. Die Revision ver-
kennt jedoch, dass auch § 7 Abs. 2 KWKG gemäß § 13 Abs. 1 KWKG 2002 am
1. April 2002 außer Kraft getreten ist. Dies erklärt sich daraus, dass es der
durch § 7 Abs. 2 Satz 2 KWKG angeordneten Fortgeltung der Übergangsrege-
lung des § 6 KWKG nicht mehr bedarf, weil diese durch § 12 Abs. 2 KWKG
2002 ersetzt worden ist (vgl. Elspas in Büdenbender/Rosin, aaO, § 13
Rdnrn. 5 f.; Salje, aaO, § 13 Rdnrn. 2 und 4).
2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht
durch § 563 Abs. 2 ZPO gehindert, den von der Klägerin geltend gemachten
Anspruch aus den vorstehend gebilligten Gründen zu verneinen. Es ist dadurch
nicht von der rechtlichen Beurteilung des Senats in seinem ersten Revisionsur-
teil vom 10. März 2004 (aaO) abgewichen, die dort der Aufhebung zugrunde
gelegt ist. Zwar hat der Senat in diesem Urteil angenommen, dass die An-
spruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Beurteilung ist jedoch ausdrücklich
auf der Grundlage der "bisher getroffenen Feststellungen" erfolgt. Hierzu gehört
nicht die erst im vorliegenden Berufungsurteil getroffene, entscheidungserhebli-
che Feststellung, dass die M. von der Klägerin keinen Belastungsausgleich
erhoben und diese ihr keinen gezahlt hat. Daher hat sich der maßgebliche
Sachverhalt geändert (vgl. BGHZ 145, 316, 319 m.w.Nachw.).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 31.05.2001 - 10 O 134/00 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.03.2005 - 4 U 135/04 (Hs) -