BGH Urteil vom 24.10.2003 – V ZR 48/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 24. Oktober 2003 Wilms, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
EG-Vertrag Art. 88, Art. 230
AusglLeistG § 3a
Ein Subventionsbegünstigter, der eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegen-
stand einer nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag erlassenen Entscheidung der Europäi-
schen Kommission geworden ist, kann, auch wenn die Entscheidung allein an den
beihilfegewährenden Mitgliedsstaat gerichtet ist, selbst eine Nichtigkeitsklage erhe-
ben; unterläßt er dies, wird die Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig (im
Anschluß an EuGH, Rs.C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585).
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 22. Januar 2003 wird auf Kosten des Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin wurde von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben mit der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forst-
wirtschaftlicher Flächen beauftragt. Mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1997
veräußerte sie
im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3
AusglLeistG in der Fassung (a.F.) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2628)
rund 61 ha Ackerland an den Beklagten, der die in nicht benachteiligten Ge-
bieten im Sinne der EG-Verordnung Nr. 950/97 (ABl. EG Nr. L 142 v. 2. Juni
1997 S. 1) gelegenen Flächen zuvor bereits gepachtet hatte. Unter Bezugnah-
me auf die Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der hierzu
erlassenen Flächenerwerbsverordnung (FlErwV v. 20. Dezember 1995, BGBl. I
S. 2072) vereinbarten die Parteien einen zum 30. August 1997 fällig werden-
den Kaufpreis von insgesamt 297.913,38 DM, der sich aus einem Anteil für
begünstigt erworbene Flächen von 293.890,63 DM und aus einem Anteil für
zum Verkehrswert erworbene Flächen von 4.022,75 DM zusammensetzte. Der
Kaufpreis ist gezahlt. Der Beklagte wurde noch im Jahre 1997 als Eigentümer
in das Grundbuch eingetragen.
Nach Vertragsschluß errichtete der Beklagte auf einem nicht von der
Klägerin erworbenen Grundstück einen neuen Kuhstall und stattete diesen mit
einer Stallmaschine aus. Zur Finanzierung der Investitionskosten von insge-
samt rund 343.000 DM nahm er einen Bankkredit in Höhe von 199.600 DM auf,
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:14)(cid:13)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:15)(cid:16)(cid:5)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)
den er in monatlichen Raten von 2.697,75 DM (= 1.379,34
hat.
Am 20. Januar 1999 entschied die Europäische Kommission (ABl. EG
Nr. L 107 v. 24. April 1999 S. 21), daß das in § 3 AusglLeistG a.F. geregelte
Flächenerwerbsprogramm mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Bei-
hilfen enthalte, soweit sich die durch den begünstigten Flächenerwerb ge-
währten Vorteile - wie hier - nicht auf den Ausgleich von Vermögensschäden
beschränkten, die auf Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen
staatlicher Stellen beruhten, und die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenze
von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten
gemäß der EG-Verordnung Nr. 950/97 überschreite. Der Bundesrepublik
Deutschland wurde aufgegeben, gewährte Beihilfen nach Maßgabe des deut-
schen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zurück-
zufordern und zukünftig Beihilfen dieser Art nicht mehr zu gewähren.
Auf der Grundlage der zur Erfüllung der Rückforderungspflicht durch das
Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382)
eingeführten Vorschriften des § 3a AusglLeistG bestimmte die Klägerin einen
neuen Kaufpreis für die von dem Beklagten begünstigt erworbenen Flächen in
Höhe von 459.050,14 DM, was 65 % des Verkehrswerts entspricht. Mit Schrei-
ben vom 10. November 2000 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Nach-
zahlung des Differenzbetrages von 165.159,51 DM sowie zur Zahlung von
Zinsen für die Zeit vom 30. August 1997 bis zum 10. November 2000 in Höhe
von 28.764,51 DM auf. Den Gesamtbetrag in Höhe von 193.924,02 DM
(cid:0)(cid:21)(cid:19)(cid:22)(cid:17)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:21)(cid:17)(cid:30)(cid:29)
(cid:25)(cid:31)(cid:17)(cid:20)(cid:5)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:5)(cid:2) !(cid:29)"(cid:19)(cid:22)(cid:24)(cid:14)(cid:17)(cid:20)(cid:19)$#(cid:20)(cid:23)&%(cid:16)(cid:17)(cid:20)’
((cid:16)((cid:4))
(= 99.151,78
November 2000 macht die
Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend, der die Vorinstanzen stattgege-
ben haben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin
gemäß § 3a AusglLeistG. Es hält diese Norm nicht für verfassungswidrig. Ins-
besondere verstoße sie weder gegen das Rückwirkungs- noch gegen das
Übermaßverbot. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen
Gerichtshofs zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung vom
20. Januar 1999 stehe die Bestandskraft dieser Entscheidung entgegen.
II.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, sieht das Beru-
fungsgericht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG
als gegeben an. Danach gilt der am 25. Juni 1997 zwischen den Parteien ge-
schlossene Vertrag mit der Maßgabe als bestätigt, daß sich der Kaufpreis auf
den durch Anhebungserklärung der Klägerin nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2
AusglLeistG ergebenden Betrag bemißt. Die auf dieser Grundlage von der
Klägerin vorgenommene Neuberechnung ist nicht zu beanstanden und wird
auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dasselbe gilt für die nachge-
forderten Zinsen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht geboten, den Eu-
ropäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, ABl. EG Nr. C 325 v. 24. Dezember 2002
S. 33) um Vorabentscheidung der Frage zu ersuchen, ob die Entscheidung der
Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes verstößt und deshalb rechtswidrig ist.
a) Allerdings kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechts-
streits auf die Gültigkeit dieser Kommissionsentscheidung an, so daß es nicht
bereits an der auch in Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag vorausgesetzten (EuGH, Rs.
283/81, C.I.L.F.I.T./Ministero della Sanità, Slg. 1982, 3415 Rdn. 10; Schwarze,
EU-Kommentar, Art. 234 EGV Rdn. 45) und vom innerstaatlichen Gericht in
eigener Zuständigkeit zu beurteilenden (EuGH, Rs. 283/81, aaO.; Rs.
C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277 Rdn. 47, 49; Grabitz/Hilf/Wohlfahrt,
Das Recht der Europäischen Union, Altbd. II, Art. 177 Rdn. 31) Erheblichkeit
der Vorlagefrage fehlt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2003 in der
Sache V ZR 314/02 (WM 2003, 1491) im einzelnen ausgeführt hat, waren die
auf der Grundlage von § 3 AusglLeistG a.F. geschlossenen Kaufverträge man-
gels Notifizierung des Flächenerwerbsprogramms wegen Verstoßes gegen das
unmittelbar geltende Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-
Vertrag nichtig (§ 134 BGB). Da dieses Verbot erst mit der abschließenden
Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag
endet (EuGH, Rs. C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 38; Schroeder, ZHR
161 [1997], 805, 808 f.), hätte die Unwirksamkeit der Kommissionsentschei-
dung vom 20. Januar 1999 zur Folge, daß auch die gemäß § 3a Abs. 1
AusglLeistG als bestätigt geltenden Kaufverträge gegen das fortbestehende
Durchführungsverbot verstießen und deshalb nichtig wären, womit es an einer
Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsanspruch
fehlen würde. Denn ein wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtiges
Rechtsgeschäft kann nur dann wirksam bestätigt werden, wenn das Verbot
zwischenzeitlich entfallen ist (OLG Düsseldorf, NJW 1976, 1638, 1639; Stau-
dinger/Roth, BGB, 1996, § 141 Rdn. 18; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/
Busche, 4. Aufl., § 141 Rdn. 9; vgl. auch BGHZ 11, 59, 60).
b) Zu Recht geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, daß sich der
Beklagte nicht mehr auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Kommissionsent-
scheidung vom 20. Januar 1999 berufen kann, weil sie ihm gegenüber in Be-
standskraft erwachsen ist.
Bestandskräftig wird die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans,
wenn sie von ihrem Adressaten oder von derjenigen natürlichen oder juristi-
schen Person, die durch sie unmittelbar und individuell betroffen ist (Art. 230
Abs. 4 EG-Vertrag), nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG-Vertrag be-
stimmten Frist durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage angefochten wird
(EuGH, Rs. C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994,
I-833
Rdn. 13 f.; Rs. C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 19 f. m.w.Nachw.). Durch
die an sie gerichtete Kommissionsentscheidung wurde der Bundesrepublik
Deutschland aufgegeben, die in Form des begünstigten Flächenerwerbs ge-
währten Beihilfen teilweise zurückzufordern. Dies hatte unmittelbare Auswir-
kungen auf die Rechtsstellung des Beklagten als Beihilfeempfänger, da der
Bundesrepublik jedenfalls in der Frage, ob und in welchem Umfang die Beihil-
fen zurückzufordern waren, keinerlei Ermessensspielraum verblieb und sie die
Entscheidung der Europäischen Kommission lediglich zu vollziehen hatte (vgl.
EuGH, Rs. 41-44/70, Fruit Company/Kommission, Slg. 1971, 411 Rdn. 23/29;
Rs. C-386/96, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309 Rdn. 43 m.w.Nachw.;
Schwarze, EU-Kommentar, Art. 230 EGV Rdn. 35, 41; Grabitz/Hilf/Booß, Das
Recht der Europäischen Union, Bd. II, Art. 230 EGV Rdn. 63, 65). Die individu-
elle Betroffenheit des Beklagten folgt daraus, daß bereits bei Erlaß der Kom-
missionsentscheidung Zahl und Identität der durch das Rückforderungsgebot
betroffenen Beihilfeempfänger endgültig feststanden (vgl. EuGH, Rs. 112/77,
Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 9; Schwarze, EU-Kommentar,
Art. 230 EGV, Rdn. 37). Soweit die Revision meint, im Falle von Beihilfesyste-
men oder Förderprogrammen komme eine Klagebefugnis der potentiell Begün-
stigten von vornherein nicht in Betracht, übersieht sie, daß es hier nicht um
eine im Zuge der präventiven Beihilfenkontrolle erfolgte Versagung der Ge-
nehmigung eines angemeldeten Förderprogramms geht, dessen Begünstigte
noch nicht abschließend feststehen (vgl. hierzu Leibrock, EuR 1990, 20, 24 f.),
sondern um die Rückforderung von Beihilfen, die - sei es auch im Rahmen
eines Förderprogramms - bestimmten, individualisierbaren Empfängern bereits
gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofs ist deshalb davon auszugehen, daß eine Person, die
- wie der Beklagte - eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegenstand
einer auf der Grundlage von Artikel 88 Abs. 2 EG-Vertrag erlassenen Ent-
scheidung der Europäischen Kommission geworden ist, selbst eine Nichtig-
keitsklage gemäß Artikel 230 Abs. 4 EG-Vertrag erheben kann, auch wenn die
Entscheidung allein an den beihilfegewährenden Mitgliedstaat gerichtet ist
(EuGH, Rs. 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671 Rdn. 5; Rs. C-
188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833 Rdn. 14; Rs. C-178/95,
Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 20; ebenso Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 88
EGV Rdn. 25; Schwarze/Bär-Bouyssière, EU-Kommentar, Art. 88 EGV Rdn. 47;
Pache, EuZW 1994, 615, 618; Schmidt-Räntsch, EuZW 1990, 376). Trotz sei-
ner danach gegebenen Klagebefugnis hat es der Beklagte versäumt, gegen die
ihm spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 10. November 2000
bekannt gewordene Kommissionsentscheidung binnen zwei Monaten Nichtig-
keitsklage zu erheben. Die dadurch eingetretene Bestandskraft schließt es aus,
die Gültigkeit dieser Kommissionsentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit
erneut in Frage zu stellen und zum Gegenstand eines Vorabentscheidungs-
verfahrens zu machen (vgl. EuGH, Rs. C-188/92, TWD Textilwerke Deggen-
dorf,
Slg.
1994,
I-833 Rdn. 17, 26; Rs. C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 21; Geiger,
EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 234 Rdn. 8; Pache, EuZW 1994, 615, 620).
c) Unabhängig hiervon besteht auch für letztinstanzliche Gerichte keine
Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag, wenn die richtige Anwen-
dung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünfti-
gen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T./Ministero
della Sanità, Slg. 1982, 3415 Rdn. 16; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 234
Rdn. 16; Schwarze, EU-Kommentar, Art. 234 EGV Rdn. 46). Entgegen der
Auffassung der Revision verstößt das in der Kommissionsentscheidung vom
20. Januar 1999 ausgesprochene Rückforderungsgebot offenkundig nicht
gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gegenüber Rechtsakten der
Gemeinschaftsorgane kommt die Berufung auf diesen Grundsatz, der Be-
standteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist (EuGH, Rs. 112/77, Töp-
fer/Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 19), nur insoweit in Betracht, als die
Gemeinschaft selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (EuGH, Rs. C-
177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35 Rdn. 14; vgl. auch EuGH, Rs. 112/77, Töp-
fer/Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 20; Rs. 310/85, Deufil/Kommission, Slg.
1987, 901 Rdn. 21; ebenso Grabitz/Hilf/Pernice/Mayer, Das Recht der Europäi-
schen Union, Bd. I, nach Art. 6 EUV, Rdn. 298); etwas anderes läßt sich auch
der Entscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2001, Rs. C-481/99, nicht
entnehmen (NJW 2002, 281, 283). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Insbe-
sondere ist der von den Bestimmungen des § 3 AusglLeistG a.F. ausgehende
Rechtsschein einer wirksamen gesetzlichen Regelung allein vom deutschen
Gesetzgeber veranlaßt worden, der das Flächenerwerbsprogramm trotz feh-
lender Notifizierung und trotz teilweiser Unvereinbarkeit der vorgesehenen
Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eingeführt hat. Aus diesen Gründen
hätte auch die Anfechtung der Kommissionsentscheidung durch den Beklagten
zu keinem Erfolg geführt.
3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Regelung des § 3a
AusglLeistG mangels Härtefallregelung gegen das Übermaßverbot verstoße.
Wie der Senat in seinem bereits zitierten Urteil vom 4. April 2003 im ein-
zelnen dargelegt hat, ermöglicht § 3a AusglLeistG in Übereinstimmung mit dem
mutmaßlichen Parteiwillen die Aufrechterhaltung ansonsten nichtiger Grund-
stückskaufverträge mit einem den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspre-
chenden Inhalt. Dies erfordert eine Erhöhung des ursprünglich vereinbarten
Kaufpreises, die den Käufern allerdings nicht aufgezwungen wird. Vielmehr
haben sie die Möglichkeit, gemäß § 3a Abs. 4 AusglLeistG von dem als bestä-
tigt geltenden Kaufvertrag zurückzutreten und so die Rechtslage herbeizufüh-
ren, die ohne die Vorschriften des § 3a AusglLeistG bestände. Hat die gesetz-
liche Regelung mithin keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Käufer
zur Folge, dann kommt ein Eingriff in deren grundrechtlich geschützte Freihei-
ten, der die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und übermäßig belastend
wirken könnte (vgl. BVerfGE 83, 1, 19 m. w. Nachw.), von vornherein nicht in
Betracht. Es bleibt deshalb dabei, daß § 3a AusglLeistG verfassungsrechtlich
unbedenklich ist.
4. Dies schließt es allerdings nicht aus, daß die gemeinschaftsrechtlich
gebotene Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe - unabhängig davon, auf
welcher Rechtsgrundlage sie erfolgt - aufgrund der besonderen Umstände des
Einzelfalls zu derart erheblichen Nachteilen für den Beihilfebegünstigten führen
kann, daß sie treuwidrig und deshalb gemäß § 242 BGB unzulässig ist (Senat,
Urt. v. 4. April 2003, V ZR 314/02, WM 2003, 1491). Solche außergewöhnli-
chen Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es ohne Belang, ob der Be-
klagte im Falle der Ausübung seines gesetzlichen Rücktrittsrechts mit der Ver-
nichtung seiner wirtschaftlichen Existenz hätte rechnen müssen, weil eine
Amortisation seiner Investitionen in einen neuen Kuhstall und eine Stallma-
schine innerhalb der Restlaufzeit des wiederauflebenden Pachtvertrags ausge-
schlossen gewesen wäre. Dieser für den Beklagten möglicherweise unzumut-
bare Nachteil, der ohne die Regelung des § 3a AusglLeistG allein wegen der
Nichtigkeit des ursprünglichen Kaufvertrags eingetreten wäre, wurde durch die
Bestätigungsfiktion des § 3a Abs. 1 AusglLeistG gerade vermieden. Aus dem
Umstand, daß die Ausübung des Rücktrittsrechts für den Beklagten wirtschaft-
lich unsinnig gewesen wäre, folgt nicht, daß die mit der Bestätigung verbunde-
ne Verpflichtung zur Kaufpreisnachzahlung ihrerseits unzumutbar sein müßte.
Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß er den
von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrag, etwa wegen der vorge-
nommenen Investitionen, nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
aufbringen kann. Im übrigen hat ihm die Klägerin für den Fall, daß er zur Zah-
lung des nachgeforderten Betrags aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der
Lage sein sollte, mit Schreiben vom 10. November 2000 angeboten, begünstigt
erworbene landwirtschaftliche Flächen aus dem Kaufvertrag vom 25. Juni 1997
herauszunehmen und den Vertrag nur im übrigen auftrechtzuerhalten. Daß
dem Beklagten wegen der Erweiterung seiner Produktionskapazitäten eine
auch nur teilweise Verringerung seines Flächenbestandes nicht zumutbar ge-
wesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist eine
Einschränkung oder ein Ausschluß des Nachforderungsrechts gemäß § 3a
AusglLeistG unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht geboten. Im Hin-
blick auf das grundsätzlich überwiegende öffentliche Interesse an der Rückfor-
derung rechtswidrig gewährter Beihilfen (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR
314/02, Umdruck S. 13) ist der Beklagte zur Nachzahlung auch dann ver-
pflichtet, wenn er auf den Bestand der Beihilfe vertraut hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann