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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 29.06.2022 – 13 U 1352/21

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 13 U 1352/21 Landgericht Leipzig, 05 O 662/20

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Verkündet am: 29.06.2022

L. JOSin Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

A., … als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B. AG - Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, …

gegen

C., …

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: … Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, …

wegen Schadensersatz

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O., Richter am Landgericht K. und Richterin am Oberlandesgericht F.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022 am 29.06.2022

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für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 02.07.2021 – Az. 5 O 662/20 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 02.07.2021 – Az. 5 O 662/20 – wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 140.867,95 EUR festgesetzt.

Gründe I.

Der Kläger nimmt als Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der B. AG den Beklagten wegen einer Pflichtverletzung als ehemaligen Sonderverwalter auf Schadensersatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in Verbindung mit § 60 InsO analog in Anspruch.

Der Kläger wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 01.11.1994 (Anlage K 19) zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B. AG (Schuldnerin) bestellt. Am

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03.11.1994 schloss er einen Sozialplan für 398 Arbeitnehmer mit einem Gesamtvolumen von 3.500.000,00 DM ab, auf welchen er am 25.11.1999 insgesamt 1.438.164,00 DM zahlte. In der Gläubigerversammlung vom 14.03.2006 wies der Kläger, nachdem weitere Verwertungsbemühungen von Immobilien der Schuldnerin erfolglos geblieben waren, darauf hin, dass die Sozialplangläubiger nach damaliger Kenntnis überzahlt seien. Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 07.01.2011 (Anlage K 2) wurde der Beklagte zum Sonderverwalter gemäß § 8 GesO mit dem Prüfungsauftrag bestellt, ob sich der Kläger durch die erfolgte Verteilung an die Sozialplangläubiger wegen Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1c GesO schadensersatzpflichtig gemacht hat, sowie zur Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Kläger. Mit Schreiben vom 01.02.2011 teilte der Beklagte dem Kläger seine vorläufige Rechtsauffassung mit, dass er hinsichtlich der Überzahlung von einem Anspruch der Masse gegen den Kläger ausgehe (Anlage K 3). Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 25.02.2011, er sehe keine Anzeichen für ein Verschulden seinerseits (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 14.10.2011 (Anlage K 5) teilte der Beklagte mit, die Klageschrift zur persönlichen Inanspruchnahme des Klägers liege vor. Am 08.11.2011 (Anlage K 7) übermittelte der Beklagte dem Kläger einen Klageentwurf.

Am 09.12.2014 beantragte der Beklagte einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 758.329,71 €, der am 10.12.2014 erlassen wurde (Anlage K 8) und gegen den der Kläger am 16.12.2014 Widerspruch einlegte. In der Anspruchsbegründung vom 22.06.2015 vor dem Landgericht Baden-Baden, Az. 2 O 187/15, beantragte der Beklagte, den Kläger zur Zahlung in Höhe von 758.329,71 € nebst Zinsen ab 01.12.1999, hilfsweise ab 14.03.2006, weiter hilfsweise ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Das LG Baden-Baden verurteilte den Kläger am 12.05.2017, Az. 2 O 187/15 (Anlage K 9), zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 758.329,71 €. Der Zinsanspruch wurde ab dem 13.12.2014 (1 Tag nach der Zustellung des Mahnbescheids) zugesprochen; zeitlich vorher habe es an einer als Mahnung anzusehenden bezifferten Zahlungsaufforderung oder an einer Mitteilung, die als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen sei, gefehlt.

Nach Berufungseinlegung durch den Kläger hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 06.06.2018, Az. 15 U 6/18 (Anlage K 10), das Urteil des LG Baden-Baden nur im Kostenpunkt auf und wies die Berufung im Übrigen zurück. Die vom Beklagten eingelegte Anschlussberufung mit dem Ziel einer Verurteilung des Klägers zu einer zeitlich früheren Zinszahlung ab 14.03.2006 wurde ebenfalls zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu 1/3 dem Beklagten und zu 2/3 dem Kläger auferlegt.

Der Kläger berechnete den vom Beklagten wegen fehlenden Inverzugsetzens gegenüber der

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Masse verursachten Zinsschaden im Zeitraum 01.02.2011 (Geltendmachung der Forderung durch den Beklagten, Anlage K 3) bis zum 12.12.2014 (Zustellung des Mahnbescheides) mit 142.357,18 € (Anlage K 12).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der am 23.03.2020 eingegangenen und am 08.04.2020 zugestellten Klage vom 19.03.2020 in Höhe von 41.787,45 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat eine Pflichtverletzung des Beklagten und damit auch eine Schadensersatzpflicht gemäß § 8 Abs. 1 GesO, § 60 InsO analog angenommen, da der Beklagte seine insolvenzspezifischen Pflichten bei der Durchsetzung des von ihm zunächst außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs nach § 8 GesO dadurch verletzt habe, dass er es versäumt habe, dem Kläger in seinem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben vom 01.02.2011 eine Mahnung mit bezifferter Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zu übermitteln und damit einen Verzug zu begründen. Ein früherer Verzugsbeginn durch eine endgültige Erfüllungsverweigerung, insbesondere im Zusammenhang mit der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 14.03.2006 (Anlage K 7) liege nicht vor, eine solche sei auch in den Ausgangsurteilen nicht festgestellt, sondern ausdrücklich verneint worden (Anlage K 9, K 10).

Der Anspruch sei nicht verjährt, da in Anbetracht der ungeklärten Rechtslage die Verjährungsfrist erst mit der gerichtlichen Klärung der Schadensersatzverpflichtung, die frühestens mit Urteil des LG Baden-Baden vom 24.03.2017, in dem der Zinsbeginn thematisiert und entschieden worden sei, zu laufen begonnen habe. Die Verjährung der klägerischen Forderung wäre daher frühestens Ende des Jahres 2020 eingetreten, der Lauf der Verjährungsfrist sei aber durch die Klageerhebung gehemmt worden. Der Kläger habe während des gesamten Verfahrens und auch vorgerichtlich die beklagtenseits behaupteten Schadensersatzansprüche bestritten. Bei dieser Sachlage sei ihm eine Geltendmachung der Zinsforderung als Schadensersatz im Wege der Feststellungsklage nicht zuzumuten gewesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger hat mit der Anschlussberufung seine Klage auf insgesamt 140.867,95 Euro erweitert.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Klageanspruch sei verjährt, da keine wirksame Klagezustellung ihm persönlich gegenüber erfolgt sei. Der Kläger habe ihn „als Sonderverwalter über das Vermögen der B. AG“ in Anspruch genommen und nicht persönlich, eine unzutreffende Parteibezeichnung liege nicht vor. Zudem habe der Kläger

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bereits seit 2011 die Kenntnis gehabt, dass es sich bei dem fehlenden Inverzugsetzen um einen „handwerklichen Fehler“ des Sonderverwalters gehandelt habe, weshalb die Verjährungsfrist nicht erst Ende 2017 nach Erlass des Urteils des Landgerichts Baden-Baden zu laufen begonnen habe. Schließlich gebe es im Kontext mit § 8 GesO keine „insolvenzspezifischen Pflichten“, die er als Sonderverwalter hätte beachten müssen. Diese Norm sei nicht in Anlehnung an § 60 InsO, sondern an § 82 KO auszulegen. Zudem überzeichne das Landgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Sonderverwalters, wenn es ihm vorhalte, dass er den Kläger nicht schon durch sein Schreiben vom 01.02.2011 mit einer bezifferten und befristeten Zahlungsaufforderung in Verzug gesetzt habe. Der Beklagte sei erst mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 07.01.2011 als Sonderverwalter eingesetzt worden. Aufgrund des kurzen Zeitraums und der ungeklärten Rechtslage hätte am 01.02.2011 entgegen der Sicht des Landgerichts keine Pflicht zum Inverzugsetzen des Klägers bestanden. Als Sonderverwalter sei er nicht verpflichtet gewesen, eine Verzinsung etwaiger Schadensersatzansprüche bereits ab 2011 herbeizuführen, zudem sei eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB entbehrlich gewesen. Die Ausgangsentscheidungen seien in der Frage des Verzugs unrichtig. Bereits in der Gläubigerversammlung am 14.03.2006 habe der Kläger erklärt, als Gesamtvollstreckungsverwalter keinen Fehler gemacht zu haben und keinen Ersatz leisten zu wollen. Außerdem habe er sich gegen das Schreiben des Beklagten vom 01.02.2011 mit dem zehnseitigen Schreiben vom 25.02.2011 sowie die Klage verteidigt und habe die Entlassung des Beklagten als Sonderverwalter bis zum Bundesgerichtshof (Beschluss vom 23.04.2015 – IX ZB 29/13, zitiert nach juris) betrieben. Das Urteil des Landgerichts sei zudem widersprüchlich, wenn es eine Kürzung des klägerischen Schadens iHv 1.489,24 € für den „Teilzeitraum 01.02.2011 bis 30.06.2011“ und gleichzeitig den Verzugsbeginn ab dem 15.02.2011 annehme. Letztlich habe der Kläger entgegen §§ 242, 254 BGB gegen die vom Beklagten erhobenen Ansprüche opponiert und die Zahlung verweigert.

Die Anschlussberufung sei unzulässig, weil sie sich gegen den Beklagten persönlich richte und nicht mit diesem, sondern nur mit ihm als Sonderverwalter ein Prozessrechtsverhältnis bestehe, sie sei auch unbegründet.

Der Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 02.07.2021 zum Az. 5 O 662/20 wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung mit der Klageerweiterung des Klägers und Berufungsbeklagten vom 15.10.2021 wird zurückgewiesen.

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Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Im Wege der Anschlussberufung:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 140.867,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2020 zu bezahlen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Der Beklagte hafte für die Erfüllung der ihm im Beschluss des AG Leipzig vom 07.01.2011 auferlegten Pflichten. Die Aufgabe, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, beinhalte auch eine entsprechende Pflicht der Setzung einer Frist zur Zahlung gegenüber dem Kläger, um den Verzug und damit den Zinslauf zu begründen. Ein früherer Verzugsbeginn insbesondere wegen einer Erfüllungsverweigerung liege – wie auch vom LG Baden-Baden und OLG Karlsruhe festgestellt – nicht vor. Eine spätere Inverzugsetzung vor Zustellung des Mahnbescheides mittels Fristsetzung zur Zahlung durch den Beklagten durch Schreiben vom 14.10.2011 (Anlage K 5) oder mit Schreiben vom 08.11.2011 und Übersendung eines Entwurfes der Klageschrift (Anlage K 7) sei nicht erfolgt. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt, da lediglich eine Rubrumsberichtigung vorliege. Ein Berufen auf deren Fehlerhaftigkeit scheide aus, da der Beklagte keine sofortige Beschwerde gemäß §§ 319 Abs. 3, 567 ZPO eingelegt habe. Im Übrigen könne eine Klageschrift ausgelegt werden. Auch die Anschlussberufung sei zulässig, da gegen den Beklagten persönlich gerichtet, und begründet. Die Höhe der Schadensersatzforderung ergebe sich aus Anlage K 12b.

Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingereicht, und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte kann einem Schadensersatzanspruch die Einrede der Verjährung entgegenhalten (dazu unter A). Die Anschlussberufung ist zulässig, aber unbegründet (dazu unter B).

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A) 1. Der Beklagte persönlich ist Partei des Rechtsstreits, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, er ist passivlegitimiert.

Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die oder gegen die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteile vom 27.11.2007 - X ZR 144/06, Rn. 7; vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12, Rn. 13; vom 20.06.2013 - VII ZR 71/11, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt. Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 20.06.2013 - VII ZR 71/11, Rn. 14, zitiert nach juris).

Der Kläger wollte vorliegend ersichtlich den Beklagten persönlich wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen seiner Sonderverwaltung in Anspruch nehmen und nicht, wie noch im Rubrum der Klageschrift vom 19.03.2020 bezeichnet, als Partei kraft Amtes in seiner Funktion als Sonderverwalter über das Vermögen der B. AG. Er hat in der Klageschrift vom 19.03.2020 sowohl im Rubrum als auch in der Begründung vorgetragen, dass er den Beklagten gemäß § 60 InsO analog in Anspruch nimmt. § 60 InsO normiert die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters (MüKoInsO/Schoppmeyer, 4. Aufl., § 60 Rn. 1a; BeckOK InsR/Desch/Hochdorfer, 26. Ed. 2021, § 60 Rn. 2). Daran ändert auch die in erster Instanz von der Klageforderung in Abzug gebrachte Vergütungsforderung des Beklagten nichts. Diese begehrt er gerade persönlich und nicht als Partei kraft Amtes.

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2. Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in Verbindung mit § 60 InsO analog ist zwar berechtigt (dazu unter a), aber verjährt (dazu unter b).

a) Die Haftung des Sonderverwalters gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO entspricht derjenigen des Konkursverwalters gemäß § 82 KO und der des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO (BGH, Urteil vom 05.03.1998 - IX ZR 265/97; BGH, Urteil vom 09.03.2006 – IX ZR 55/04, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. 2; Kilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 8 GesO unter 4). Nach § 60 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm in der Insolvenzordnung auferlegten Pflichten verletzt und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 60 Rn. 14). Der Beklagte wurde ausweislich des Beschlusses des AG Leipzig – Insolvenzgericht - vom 07.01.2011 (Anlage K 2) als Sonderverwalter „gemäß § 8 GesO …. zur Prüfung, ob sich der Verwalter durch die erfolgte Verteilung an die Sozialplangläubiger schadensersatzpflichtig gemacht hat und gegebenenfalls die Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter“ eingesetzt. Die danach dem Sonderverwalter übertragenen Aufgaben erstreckten sich darauf, den Sachverhalt umfassend selbständig zu ermitteln, seine Verfahrensweise mit dem Amtsgericht abzustimmen und sich durch eine Gläubigerversammlung legitimieren zu lassen. Insbesondere sollte der Sonderverwalter feststellen, ob die Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO auf falschen, unsorgfältigen oder gar nicht vorgenommenen Prognosen des Verwalters beruhte. Schließlich hatte er den eingetretenen Schaden zu ermitteln und hierbei auch die Möglichkeiten einzubeziehen, eine Rückzahlung von Sozialplangläubigern zu erhalten, und zu klären, ob einzelne Sozialplangläubiger (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO) mit weiteren Gläubigern der gleichen Rangklasse (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a GesO) personenidentisch waren (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 – IX ZB 27/20, Rn. 13, zitiert nach juris). Angesichts dieses Aufgabenfeldes hatte der Beklagte als Sonderverwalter zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auch die Pflicht, den Kläger in Verzug zu setzen, soweit dies für den Verzugseintritt nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB ausnahmsweise entbehrlich war. Er hätte daher bereits bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung die Voraussetzungen dafür schaffen müssen, dass Nebenforderungen durch Inverzugsetzung später auch hätten tituliert werden können. Dies versäumte der Beklagte schuldhaft, indem er weder in seinem Schreiben vom 01.02.2011 (Anlage K 3) noch später den Kläger mit einer bezifferten und befristeten Zahlungsaufforderung in Verzug setzte. Ein früherer Verzugsbeginn wegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung des Klägers gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder wegen besonderer Umstände im Sinne von § 286 Abs.

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2 Nr. 4 BGB lässt sich nicht feststellen. Sowohl das LG Baden-Baden als auch das OLG Karlsruhe verneinten das Vorliegen solcher Gründe ausdrücklich. Ein verzugsbegründendes Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 14.03.2006 liegt nicht vor, da zu diesem Zeitpunkt eine Haftung des Klägers und ein die Haftung begründender Schaden bei der Masse noch völlig offen war (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2018 - Anlage K 10, Seite 17). Im Rahmen dieser Sitzung war eine Haftung des Klägers nur „kurz andiskutiert, in der Sache allerdings nicht gesehen“ worden. Ebensowenig lagen bis Ende 2014 besondere Umstände vor, die eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3, 4 BGB entbehrlich gemacht hätten. Die zehnseitige Erwiderung des Klägers vom 25.02.2011 (Anlage K 4) auf das Schreiben des Beklagten vom 01.02.2011 konnte keine Erfüllungsverweigerung oder keinen solchen besonderen Umstand begründen, da der Kläger noch in seinem (späteren) Schreiben vom 21.10.2011 (Anlage K 6) eine außergerichtliche Klärung mit der Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen hatte. Vor diesem Hintergrund kann auch in der vom Kläger im Vorfeld des Ausgangsrechtsstreits (ab Februar 2012) versuchten Beendigung der Sonderverwaltung und Entlassung des Sonderverwalters durch die Einberufung einer Gläubigerversammlung und deren Verweigerung zur Zustimmung der Klageerhebung des Sonderverwalters sowie dem bis zum Bundesgerichtshof geführten Rechtsstreit zur Frage der Befugnis des Verwalters zur Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Ziel der Abberufung des Sonderverwalters keine die Mahnung obsolet machende Handlung gesehen werden. Die Schadensersatzleistung richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Der Insolvenzverwalter hat die geschädigte Masse so zu stellen, wie diese ohne die Pflichtverletzung stünde, d.h. er schuldet Ersatz des negativen Interesses. Ohne den Pflichtverstoß des Beklagten durch das Unterlassen des Inverzugsetzens in seinem Aufforderungsschreiben vom 01.02.2011 wäre neben der Hauptforderung auch die Zinsforderung (zumindest) ab dem 15.02.2011 und nicht erst ab 13.12.2014 begründet gewesen. Das Urteil des Landgerichts ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - bei der Berechnung der Anspruchshöhe nicht widersprüchlich, indem es eine Kürzung des klägerischen Schadens iHv 1.489,24 € für den „Teilzeitraum 01.02.2011 bis 30.06.2011“ einerseits und einen Verzugsbeginn ab dem 15.02.2011 andererseits zugrunde legt. Ausweislich der Berechnung des Klägers (Anlage K 12) mit dem angenommenen Verzugszeitpunkt 01.02.2011 hätten die Zinsen bis zum 30.06.2011 insgesamt 15.956,09 € betragen. Das Landgericht ist jedoch richtigerweise von einem Verzugseintritt ab 15.02.2011 ausgegangen, so dass die Zinsen ausweislich von Anlage 12b bis zum 30.06.2011 14.466,85 € betragen haben. In Höhe des Betrages von 1.489,24 € erfolgte die Klageabweisung durch das Landgericht zu Recht. b) Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in Verbindung mit § 60 InsO analog ist jedoch verjährt.

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Der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in Verbindung mit § 60 InsO analog verjährt entsprechend § 62 Satz 1 InsO (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. 131), da die Haftung des Sonderinsolvenzverwalters derjenigen des Konkursverwalters gemäß § 82 KO und der des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO entspricht (BGH, Urteil vom 05.03.1998 - IX ZR 265/97; BGH, Urteil vom 09.03.2006 – IX ZR 55/04, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. 115, 116). Gemäß § 62 InsO sind bei der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, die Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch heranzuziehen, mithin die §§ 195, 199 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 Abs. 1 BGB, und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hiesiger Kläger als Verwalter) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (hiesiger Beklagter) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungseinrede ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf Verjährung beruft, hier also der Beklagte. Die Verjährungsfrist begann vorliegend spätestens zum Ende des Jahres 2014 zu laufen, so dass sie mit Verstreichen des 31.12.2017 abgelaufen war. Die Klageerhebung am 23.03.2020 konnte daher keine Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mehr erzielen.

aa) Der Kläger stützt sein Begehren auf die von ihm behauptete Pflichtverletzung des Beklagten, die er darin sieht, dass dieser ihn persönlich nicht bereits vor Einreichung des Mahnbescheidantrags in Verzug gesetzt hatte. Die Folgen dieses Unterlassens konnten spätestens am 13.12.2014, dem Tag nach der Zustellung des Mahnbescheides, nicht mehr beseitigt werden. Spätestens zu dieser Zeit war die Pflichtverletzung vollendet und der darauf beruhende Schadensersatzanspruch begründet und fällig.

Ein Anspruch entsteht im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten, insbesondere, wenn er wegen dieses Anspruchs eine Klage erheben kann (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 301/12, Rn. 13, zitiert nach juris). Dies vor allem dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird; ausreichend ist auch, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss. Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht (BGH, Urteil vom

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10.07.2014 – IX ZR 197/12, Rn. 8, zitiert nach juris). Es genügt, wenn dem Gläubiger zwar die Höhe seines Anspruchs noch nicht bekannt ist, er jedoch eine Feststellungsklage erheben kann (BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009 - VII ZR 167/08, Rn. 19; BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 200/15, Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, ist ein Schaden noch nicht eingetreten, weil bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, so dass noch unklar ist, ob es wirklich zu einem Schaden kommt (BGH, Urteil vom 16.10.2008 - IX ZR 135/07, Rn. 12; BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 143/11, Rn. 9; BGH, Urteil vom 24.01.2013 - IX ZR 108/12, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).

Bei der Anwendung der §§ 195, 199 BGB im Insolvenzverfahren wie auch im früheren Konkursverfahren ist maßgeblich, dass eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkurs- oder Insolvenzverwalters (§ 82 KO/§ 60 InsO) hervorgerufene Schmälerung der Masse einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden bildet, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkurs- beziehungsweise Insolvenzmasse auszugleichen ist. Dieser Schaden ist der Gemeinschaft zugewiesen und unterliegt dem Verwaltungs- und Verwertungsrecht des Konkursverwalters (BGH, Urteil vom 17.07.2014 – IX ZR 301/12, Rn. 10 - 11, zitiert nach juris).

bb) Spätestens Ende 2014 hatte der Kläger Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06, Rn. 27; BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08, Rn. 17; BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 217/12, Rn. 38; BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15, Rn. 10, jeweils zitiert nach juris). Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an bzw. darauf, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, BGH, Urteil vom 15.11.2011 – XI ZR 54/09, BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, Rn. 86; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, Rn. 94, jeweils zitiert nach juris). Der Gläubiger muss zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht (BeckOKBGB/Spindler, 2020, § 199 Rn. 26).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen waren nach Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine Klageerhebung spätestens im Jahr 2014 mit Einreichung des Mahnbescheides des Beklagten am 09.12.2014 über die Hauptforderung von 758.329,71 € (Anlage K 8) gegeben, denn der Kläger hatte spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem zugrundeliegenden Sachverhalt und den seinen gegen den Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch begründenden Umständen.

Der Kläger kannte aufgrund seiner Tätigkeit als Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der B. AG und den Schriftsätzen des Beklagten vom 01.02.2011, 14.10.2011 sowie 08.11.2011 (Anlagen K 3, 5, 7) den Sachverhalt, auf dessen Grundlage dieser den Kläger außergerichtlich und schließlich gerichtlich vor dem LG Baden-Baden in Anspruch nahm. Er wusste vor allem aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 01.02.2011, in dem dieser ihm seine vorläufige Rechtsauffassung hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzung, nämlich die Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1c GesO bei der Verteilung an die Sozialplangläubiger im Rahmen seiner Tätigkeit als Gesamtvollstreckungsverwalter, mitteilte, dass der Kläger ihm keine verzugsbegründende Mahnung mit bezifferter Zahlungsaufforderung übermittelt hatte. Zusätzlich übersandte der Beklagte dem Kläger am 08.11.2011 einen Klageentwurf vom 27.09.2011, in dem er die Hauptforderung in Höhe von 758.329,71 € nebst Zinsen ab 01.12.1999, hilfsweise ab 14.03.2006, weiter hilfsweise ab Rechtshängigkeit, begründete. Spätestens mit Zustellung des Mahnbescheides vom 09.12.2014 (Anlage K 8), der ausdrücklich nicht nur auf den Klageentwurf vom 27.09.2011 und die dort bezifferte Forderung, sondern auch auf das Schreiben des Beklagten vom 01.02.2011 Bezug nahm, kannte der Kläger alle seinen Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen. Zudem war ihm bekannt, dass der Beklagte ihn auch bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids nicht verzugsbegründend gemahnt hatte. Er wusste auch, dass eine solche Mahnung wegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung seinerseits gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder des Vorliegens besondere Umstände gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht entbehrlich war.

Dem Kläger musste damit auch bewusst sein, dass es für den Fall, dass die vom Beklagten gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche für die Insolvenzmasse erfolgreich durchgesetzt werden konnten, ein Zinsschaden zumindest für den Zeitraum ab 01.02.2011/15.02.2011 bis zur Rechtshängigkeit im Raum stand, da die verzugsbegründenden Umstände vom Beklagten nicht realisiert wurden.

Spätestens Ende 2014 hätte der Kläger (jedenfalls) eine Feststellungsklage erheben können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 24.01.2006 -

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XI ZR 384/03, Rn. 27; BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05, Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 49/02, zitiert nach juris). Im Rahmen der Feststellungsklage ist indes nicht geboten, Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen, erforderlich und genügend ist vielmehr ein Vortrag, aus dem sich die Kenntnis von der Vermögensbeeinträchtigung und der Verursachung in ihrer wesentlichen Gestaltung ergibt (BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 197/12, Rn. 11, zitiert nach juris).

Der Kläger hatte spätestens Ende 2014 Kenntnis aller den Schadensersatz begründenden Umstände und der Eintritt eines kausalen Schadens in Gestalt eines Zinsschadens für die Insolvenzmasse war aufgrund dieser Umstände (hinreichend) wahrscheinlich. Der Kläger hätte bereits zu diesem Zeitpunkt den Zinsschaden, wie letztlich in der Klage vom 19.03.2020 erfolgt, beziffern können, da Ende 2014 keine weiteren Umstände mehr für die Begründung des nun von ihm verfolgten Schadensersatzanspruchs mehr hinzutreten mussten.

c) Dem Kläger war bereits mit der Entstehung des Schadens eine Klageerhebung zumutbar.

aa) Eine unklare Rechtslage oder Rechtsunkenntnis stehen der Klageerhebung im Allgemeinen nicht entgegen. Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung aber in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 217/13, Rn. 15; BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15, Rn. 11, jeweils zitiert nach juris). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, Rn. 86, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15, Rn. 10, zitiert nach juris).

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Gemessen daran war dem Kläger die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar. Zwar war die dem später beim Landgericht Baden-Baden geführten Rechtsstreit, Az. 2 O 187/15, zugrunde liegende Rechtsfrage, ob sich der Kläger durch die Verteilung an die Sozialplangläubiger wegen Überschreitung der Drittelgrenze ohne die notwendige Beteiligung der Gläubigerversammlung des § 17 Abs. 3 Nr. 1c GesO schadensersatzpflichtig gemacht hatte, zum damaligen Zeitpunkt rechtlich nicht ganz einfach zu beantworten, aber letztlich nicht derart schwierig zu beurteilen, dass eine gerichtliche Klärung der Rechtslage abzuwarten gewesen wäre. Demgemäß ließ das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 21.03.2018, Az. 15 U 6/18, im Ausgangsrechtsstreit die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorgelegen hätten.

Die zu entscheidende Rechtsfrage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung und damit Bestehens einer Schadensersatzpflicht des Klägers durch die Verteilung an die Sozialplangläubiger wegen Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1c GesO ohne die notwendige Beteiligung der Gläubigerversammlung wurde zum damaligen Zeitpunkt relativ eindeutig beurteilt.

Der Kläger, der seine Entscheidung zur Auszahlung ausdrücklich mit der Zulässigkeit von Abschlagszahlungen nach § 149 KO analog begründete und dementsprechend auch auf die seiner Ansicht nach in ausreichender Weise durchgeführte Beteiligung des Gläubigerausschusses verwiesen hatte, hatte kein Verfahren gewählt, welches in der Literatur vertreten wurde. Der Senat teilt insoweit die im Urteil des OLG Karlsruhe zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung, auf die er sich im Wesentlichen bezieht.

Eine ausdrückliche Ermächtigung zu Vorabausschüttungen bzw. Abschlagszahlungen enthielt die Gesamtvollstreckungsordnung mit Ausnahme der Ansprüche der Massegläubiger in § 13 GesO nicht. Die Gesamtvollstreckungsordnung sah nicht vor, dass Auszahlungen vor dem Schlusstermin stattfinden, sondern in § 17 und § 18 GesO war der gesetzliche Verteilungsmechanismus dahingehend geregelt, dass der Verwalter zunächst das Aktivvermögen zu verwerten und anschließend ein Schlusstermin unter Beteiligung des Vollstreckungsgerichts und der Gläubigerversammlung stattzufinden hatte, in dem der Verteilungsvorschlag des Verwalters erörtert wurde. Erst dann erfolgten die Verteilung und im Anschluss die Einstellung des Verfahrens (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 17 Rn. 90-96; Kilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 17 GesO unter 3 a).

Der Kläger konnte sich auch nicht auf die teilweise vertretene Meinung berufen, dass § 149 KO entsprechend anzuwenden war und damit Abschlagszahlungen mit Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 150 KO) möglich waren (Kilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 17 GesO unter 3 b); Smid/Smid, GesO, 3. Aufl., § 17 Rn. 21), da der Kläger tatsächlich keine Abschlagsverteilung im Sinne von § 149 KO vorgenommen, sondern einzelne

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Gläubiger außerhalb des Verteilungsverfahrens teilweise befriedigt hatte. Unter einer Abschlagsverteilung i.S.v. § 149 KO war nämlich zu verstehen, dass der Verwalter die Zahlung eines Prozentsatzes an alle Gläubiger veranlasste. Hierfür hatte der Verwalter wie bei einer Schlussverteilung auch ein Gläubigerverzeichnis über die zu berücksichtigenden Forderungen vorzulegen und den Prozentsatz zu bestimmen, der ausbezahlt wird, § 159 KO. Die Summe der Forderungen und der verfügbare Massebestand waren gemäß § 151 KO bekanntzugeben, so dass sich alle Gläubiger informieren konnten (Kilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 17 GesO unter 3 b; Smid/Smid, GesO, 3. Aufl., § 17 Rn. 23 ff.). Der Kläger hatte jedoch vielmehr eine Vorabauszahlung alleine an die Sozialplangläubiger vorgenommen. In der Gesamtvollstreckungsordnung war indes keine solche Regelung, wie sie bei § 170 KO i.V.m. § 61 Abs. 1 KO und § 4 Satz 2 SozPlG mit Ermächtigung des Gerichts vorgesehen war, normiert. Auch auf einen sogenannten „Sonderfall“, für den Smid (Smid/Smid, GesO, 3. Aufl., § 17 Rn. 28) eine Möglichkeit der Vorabbefriedigung einzelner Gläubiger sah, konnte sich der Kläger nicht stützen. In solchen (Ausnahme-)Fällen einer Vorabbefriedigung war nämlich ebenso Voraussetzung, dass der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger beachtet wurde und deshalb Abschlagsverteilungen nach dem anhand der gesamten Forderungen und der verfügbaren Masse ermittelten Prozentsatz zu erfolgen hatten. Da jedoch bei der Befriedigung anderer Gläubiger (auch privilegierter wie der Sozialplangläubiger) immer auch die Gefahr der Beeinträchtigung der Gleichbehandlung der Gläubiger bestand, wenn die Masse sich später als unzureichend für die Befriedigung aller herausstellte, war in diesem Fall keine Ausnahme zulässig.

Dies musste zwar nicht zu dem Ergebnis führen, dass eine Vorabauszahlung an die Sozialplangläubiger in jedem Fall unzulässig gewesen wäre (so aber wohl BAG, Urteil vom 25.09.1997 - 8 AZR 710/96, zitiert nach juris), es musste aber als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorabauszahlung an einzelne Gläubiger die Mitwirkung aller Gläubiger, d.h. die Zustimmung durch die Gläubigerversammlung, vorliegen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 18 Rn. 36 b).

Wie das OLG Karlsruhe weiter zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die Beteiligung des Gläubigerausschusses berufen, da er diesem nicht alle für dessen Entscheidung notwendigen Informationen unterbreitet hatte. Insbesondere hatte der Ausschuss keine Kenntnis über das Gesamtvolumen der Gesamtvollstreckungsforderungen. Im Sinne einer entsprechenden Anwendung der §§ 149 ff. KO wäre es erforderlich gewesen, dem Gläubigerausschuss jedenfalls ein aktuelles Gläubigerverzeichnis mit den zu berücksichtigenden Forderungen vorzulegen sowie den verfügbaren Massebestand mitzuteilen (Kilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 17 GesO unter 3 b; Smid/Smid, GesO, 3. Aufl., § 17 Rn. 23 ff.).

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Der Kläger konnte sich damit offensichtlich auf keine Literaturmeinung stützen, die eine Vorabbefriedigung alleine der Sozialplangläubiger für zulässig erachtete, weshalb die zu entscheidende Rechtsfrage nicht so unklar bzw. zweifelhaft war, dass ihm die Erhebung einer Klage unzumutbar war. Aufgrund dessen bestand auch keine unklare Rechtslage im Hinblick auf sein schuldhaftes Verhalten i.S.v. § 276 BGB, da für Konkurs- und Insolvenzverwalter nur dann kein Verschulden angenommen wird, wenn sie aufgrund sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sich eine Rechtsansicht gebildet haben, die sich mit guten Gründen vertreten lässt, auch wenn die Ansicht später von den Gerichten für unzutreffend erachtet wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2011, IX ZR 231/09, juris Rn. 3; Jaeger/Gerhardt, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 60 Rn. 120; HK-InsO/Lohmann, 10. Aufl. 2020, § 60 Rn. 31; Kilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 82 KO unter 3 a)).

Vor diesem Gesamthintergrund hätte auch das Rechtsgutachten von D., das nicht zur hiesigen Akte gelangt ist, keine Indizwirkung im Hinblick auf eine schwierige bzw. unklare Rechtslage, die den Verjährungsbeginn bis zur Klärung der Rechtsfrage hinausschieben hätte können.

Zumindest im Hinblick auf die fehlende Inverzugsetzung im Schreiben des Beklagten vom 01.02.2011 bezeichnete selbst der Kläger die fehlende Verzugsbegründung „durch schlichte Fristsetzung“ als „einen handwerklichen Fehler des Sonderverwalters“ (Anlage K 15, Seite 2 Absatz 1), so dass dieser Umstand für ihn offenbar nicht unklar und ohne weiteres auch erkennbar gewesen war.

Eine der Schadensersatzpflicht entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gab es schließlich nicht.

bb) Die Erhebung (jedenfalls) einer Feststellungsklage zur Geltendmachung einer Zinsforderung als Schadensersatz war für den Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil er während des gesamten gegen ihn vom Beklagten geführten Verfahrens und auch vorgerichtlich die beklagtenseits behaupteten Schadensersatzansprüche bestritten und die Meinung vertreten hatte, die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Zwar hätte er in einem gegen den Beklagten gerichteten Regressprozess genau die gegenteiligen Behauptungen aufstellen, also eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung bei der Auszahlung auf die Sozialplanforderungen darlegen müssen. Dies war ihm indessen zumutbar, denn eine Schadenersatzforderung gegen den Beklagten hatte er als Gesamtvollstreckungsverwalter durchzusetzen, der gegen ihn gerichtete Rechtsstreit richtete sich gegen ihn persönlich. Einer Partei kraft Amtes ist es ohne weiteres zuzumuten, zwischen der eigenen Rechtssphäre und derjenigen der verwalteten Masse zu differenzieren.

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Eine die Unzumutbarkeit begründende Interessenkollision war daher nicht gegeben.

Wollte man dies anders sehen, hätte der Kläger aber jedenfalls die Einsetzung eines Sonderverwalters zur Prüfung der Rechtsfrage, ob der Beklagte als Sonderverwalter sich schadensersatzpflichtig gemacht hatte, sowie zur Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten beim Gesamtvollstreckungsgericht anregen müssen. Zumindest hätte er die Gläubigerversammlung aufrufen müssen, einen entsprechenden Antrag an das Gesamtvollstreckungsgericht zu richten.

Die Bestellung eines Sonderverwalters war auch unter Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung möglich (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. 9b; Kilger/Schmidt; Insolvenzgesetze, GesO, 17. Aufl., § 82 Anm. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 07.03.2001 – 13 W 2112/00, Rn. 4, zitiert nach juris; Jaeger-KO/Weber, 8. Aufl., § 78 Rn./Anm. 6 Nr. 1 m.w.N.).

So war ein Sonderverwalter durch das (Gesamtvollstreckungs- bzw. Konkurs-)Gericht zu bestellen, wenn die persönlichen Belange des Verwalters (oder eines seiner nahen Angehörigen) den Belangen der Masse oder wenn bei Verwaltung zweier Massen durch denselben Verwalter die Belange der einen denen der anderen Masse widerstreiten. Es bedurfte beispielsweise eines Sonderverwalters zur Prüfung einer vom Konkursverwalter persönlich geltend zu machenden Konkursforderung. Dasselbe galt, wenn der Verwalter persönlich Absonderungs- oder Aussonderungsrechte gegenüber der Masse erhob oder wenn ein zum Konkursverwalter ernannter Rechtsanwalt gegen einen früheren Mandanten in derselben Rechtssache tätig werden musste (Jaeger-KO/Weber, 8. Aufl., § 78 Rn./Anm. 6 Nr. 1). Dies wurde nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 – IX ZB 58/15, Rn. 9 - 11, zitiert nach juris) und einhelliger Auffassung in der Literatur unter der Geltung der Insolvenzordnung übernommen. So ist ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, wenn und soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (BGH, Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZB 225/04, Rn. 11, zitiert nach juris). Eine solche Verhinderung des Verwalters ist wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzansprüche der Masse gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen, weshalb zur Durchsetzung derartiger Ansprüche ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen ist (BGH, Urteil vom 08.05.2008 - IX ZR 54/07, Rn. 16, zitiert nach juris).

Indem der Kläger einen Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Beklagten wegen einer Pflichtverletzung hätte verfolgen müssen, die dieser im Rahmen seines Tätigwerdens als Sonderverwalter wiederum bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Kläger wegen von diesem bestrittenen Pflichtverletzungen im Zuge der

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Verteilung gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 c GesO begangen haben sollte, lag eine Konstellation vor, die eine Verhinderung des Klägers als Gesamtvollstreckungsverwalter wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision begründete.

B)

Da ein Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls verjährt ist, war auch seine Anschlussberufung, die lediglich auf eine Klageerweiterung abzielte, unbegründet.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

3. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht.

Dr. O.

Dr. O. ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Beifügung der Unterschrift gehindert.

F.

K.

F.