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BGH Urteil vom 04.03.2004 – IX ZR 101/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 101/03

URTEIL

Verkündet am: 4. März 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1; BRAGO §§ 1, 16 ff

Für Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht in der Regel kein Gerichts-

stand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (Anschluß an BGH, Beschl. v. 11. November

2003 - X ARZ 91/03, z.V.b. in BGHZ).

BGH, Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 – LG München I

AG München

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Fischer, Raebel,

Vill

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landge-

richts München I wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine in München ansässige Anwaltssozietät, hat gegen

den in Zittau/Sachsen wohnhaften Beklagten bei dem für den Sitz der Kanzlei

zuständigen Amtsgericht einen Honoraranspruch von 1.068,52

(cid:14)(cid:18)(cid:20)(cid:21)(cid:1)(cid:22)(cid:11)(cid:23)(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:25)(cid:24)

Beratungsauftrag geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage durch un-

echtes Versäumnisurteil mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abge-

wiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese

verfolgt mit der zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

(cid:19)

Da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO)

nicht im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts hat, könnte dessen örtliche Zu-

ständigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZPO begründet

sein. Die Vorinstanzen haben jedoch die Anwendbarkeit der Vorschrift auf das

Streitverhältnis der Parteien rechtsfehlerfrei verneint.

1. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsver-

hältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu

erfüllen ist. Die Vorschrift verweist auf die Regelung des materiellen Rechts.

Danach hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner

zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern

nicht ein anderer Ort von den Parteien bestimmt oder aus den Umständen, ins-

besondere der Natur des Rechtsverhältnisses zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1

BGB). Bei gegenseitigen Verträgen besteht danach im allgemeinen kein ein-

heitlicher Leistungsort; dieser muß grundsätzlich für jede Verpflichtung geson-

dert bestimmt werden (BGH, Urt. v. 9. März 1995 - IX ZR 134/94, WM 1995,

833, 834).

2. Im Zweifel ist Leistungsort der jeweilige Wohnsitz des Schuldners. Da

die Klägerin eine davon abweichende Vereinbarung nicht behauptet hat, käme

ein anderer Ort nur in Betracht, wenn er sich aus der Natur des Schuldverhält-

nisses herleiten ließe. Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Beru-

fungsurteils in einer Gerichtsstandsbestimmungssache für Anwaltsverträge

grundsätzlich verneint (BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03,

NJW 2004, 54, 55 f, z.V.b. in BGHZ). Dem schließt sich der erkennende Senat

unter Bezugnahme auf diese Entscheidung an.

Bei einem Ladengeschäft des täglichen Lebens, wo die beiderseitigen

Leistungspflichten sofort an Ort und Stelle erfüllt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v.

2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, WM 2003, 1530, 1532), oder einem Bauver-

trag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Geprä-

ge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW

1986, 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ge-

geben sein. Diese bestehen jedoch bei einem Anwaltsvertrag nicht. Der Ver-

trag mit einem rechtlichen Berater hat nicht typischerweise seinen räumlichen

oder rechtlichen Schwerpunkt in der Kanzlei. Jeder Auftrag, die Interessen des

Mandanten in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zu vertreten,

kann dazu führen, daß der Vertrag hauptsächlich an einem von dem des

Kanzleisitzes verschiedenen Ort durchgeführt wird. Für Beratungsaufgaben

des Rechtsanwalts gilt im Grundsatz nichts anderes, weil sie die Mitwirkung an

auswärtigen Verhandlungen oder Vertragsabschlüssen erfordern können. Fehlt

es damit an einem für Verträge mit rechtlichen Beratern typischen örtlichen Be-

zug, gibt es keinen berechtigten Grund, den Kanzleisitz als Ort der vom Man-

danten

geschuldeten Geldleistung anzusehen. Damit bleibt es im allgemeinen auch für

Anwaltsverträge dabei, daß Leistungsort für das geschuldete Honorar der

Wohnsitz des Mandanten ist.

Kreft Fischer Raebel

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Vill