BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZB 119/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2004 aufge-
hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die
Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Be-
schwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
1.860 Euro festgesetzt (155 Euro x 12).
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 25. August 2003 das
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere Beteiligte ist zum
Treuhänder bestellt worden. Auf Antrag des Treuhänders hat das Insolvenzge-
richt - Rechtspfleger - nach Anhörung des Schuldners die Freibeträge für des-
sen unterhaltsberechtigte Kinder auf jeweils 195 Euro festgesetzt. Gegen die-
sen Beschluss hat der Schuldner "sofortige Beschwerde oder einen anderen
zutreffenden Rechtsbehelf" eingelegt und beantragt, den Freibetrag für das ers-
te Kind auf 350 Euro festzusetzen. Der Rechtspfleger hat das Schreiben des
Schuldners als sofortige Beschwerde aufgefasst, der Beschwerde nicht abge-
holfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Vor-
lageentscheidung aufgehoben und die Sache an den zuständigen Richter des
Amtsgerichts verwiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde beantragt der Schuldner, den Beschluss des Landgerichts aufzuhe-
ben und die Freibeträge anderweitig festzusetzen, hilfsweise, die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO
statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Sie führt zur Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht. Das vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel war als sofortige
Beschwerde zulässig (§ 793 ZPO).
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-
schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als
Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB
97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379;
Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der
Fall. Ein Antrag des Treuhänders auf Festsetzung des unpfändbaren Betrages
des Einkommen des Schuldners ist unter Anwendung einer Vorschrift des
Zwangsvollstreckungsrechts (§ 850 c ZPO) zu beurteilen. Gemäß § 292 Abs. 1
Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO ist für die Entscheidung dieser Frage wie in den Fällen
des § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsge-
richt zuständig (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, aaO S. 341). Die Aufhe-
bung der Vorlageentscheidung und die Abgabe an das Insolvenzgericht können
daher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hätte gemäß § 11 Abs. 1 RPflG,
des Schuldners treffen müssen; diese Entscheidung wird nach der Zurückver-
weisung nachzuholen sein (§ 577 Abs. 4 ZPO).
III.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen, weil die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde vier
Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen hätte der Schuldner monatliche Raten von
155 Euro an die Bundeskasse zahlen können.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 09.01.2004 - 75 IK 206/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2004 - 19 T 47/04 -