Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 220/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Der Rechtsbeschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag Prozess-

kostenhilfe zur Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerde-

verfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2004 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unstatthaft verworfen. Sein An-

trag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 2.279,88 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil

sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zuge-

lassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen

Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional

als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB

97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v.

12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insol-

venzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1

Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt,

inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt

gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfänd-

baren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl.

v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, n.v.).

3

Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif

ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf

Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.

Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO

mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die ange-

kündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

nicht eingereicht worden.

Fischer Ganter Raebel

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2004 - 255 IN 96/03 -

LG Dortmund, Entscheidung vom 23.08.2004 - 9 T 476/04 -