Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.06.2008 – IX ZB 165/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und
Dr. Fischer
am 19. Juni 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 3. August 2007 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 600 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 23. Februar 2006 das
Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter
bestellt. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Rechtspfleger – festgestellt,
dass bei der Berechnung des dem Schuldner aus der Insolvenzmasse monat-
lich als pfandfrei zu belassenden Einkommens von einem fiktiven Nettolohn in
Höhe von 1.695,55 € auszugehen sei und sich der danach pfändbare Betrag in
Ansehung einer unterhaltsberechtigten Person auf monatlich 167,05 € belaufe
(§ 850c ZPO).
2
Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat
das Amtsgericht als Erinnerung behandelt und durch richterlichen Beschuss
zurückgewiesen. Das Landgericht hat die von dem Schuldner gegen diesen
Beschluss abermals erhobene sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Anteil
des pfändbaren monatlichen Einkommens auf 0,00 € festzusetzen, weiter.
3
4
5
II.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft.
1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem
Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Alternativen sind
vorliegend nicht gegeben.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erfolgt. Ebenso ist die Rechtsbeschwerde
nicht kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) statthaft.
Der Rechtsmittelzug richtet sich abweichend von § 7 InsO nach den allgemei-
nen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft be-
sonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht tätig geworden ist
(BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v.
12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f; v. 5. April 2006 - IX ZB
169/04, ZVI 2007, 78 f). Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitsein-
kommens ist dem Insolvenzgericht durch § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO als besonde-
rem Vollstreckungsgericht zugewiesen worden (BGH, Beschl. v. 9. März 2006
- IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461). Gegen den Beschluss des Rechtspflegers war
mithin entsprechend den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften
(§ 11 Abs. 1 RpflG, § 793 ZPO) die sofortige Beschwerde eröffnet, über die
gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, § 793 ZPO das Landgericht sachlich zu entscheiden
hatte.
6
2. Die unzutreffende Behandlung der sofortigen Beschwerde als Erinne-
rung und die darauf beruhende Verwerfung als unzulässig durch das Landge-
richt führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Deshalb ist es dem
Rechtsbeschwerdegericht versagt, die angefochtene Entscheidung abzuändern
(BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 10.07.2007 - 10 IN 13/06 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.08.2007 - 6 T 732/07 -