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BGH Beschluss vom 19.06.2008 – IX ZB 165/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 165/07

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und

Dr. Fischer

am 19. Juni 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Oldenburg vom 3. August 2007 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 600 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 23. Februar 2006 das

Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter

bestellt. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Rechtspfleger – festgestellt,

dass bei der Berechnung des dem Schuldner aus der Insolvenzmasse monat-

lich als pfandfrei zu belassenden Einkommens von einem fiktiven Nettolohn in

Höhe von 1.695,55 € auszugehen sei und sich der danach pfändbare Betrag in

Ansehung einer unterhaltsberechtigten Person auf monatlich 167,05 € belaufe

(§ 850c ZPO).

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Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat

das Amtsgericht als Erinnerung behandelt und durch richterlichen Beschuss

zurückgewiesen. Das Landgericht hat die von dem Schuldner gegen diesen

Beschluss abermals erhobene sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Anteil

des pfändbaren monatlichen Einkommens auf 0,00 € festzusetzen, weiter.

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II.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft.

1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies

im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem

Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Alternativen sind

vorliegend nicht gegeben.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht (§ 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erfolgt. Ebenso ist die Rechtsbeschwerde

nicht kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) statthaft.

Der Rechtsmittelzug richtet sich abweichend von § 7 InsO nach den allgemei-

nen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft be-

sonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht tätig geworden ist

(BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v.

12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f; v. 5. April 2006 - IX ZB

169/04, ZVI 2007, 78 f). Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitsein-

kommens ist dem Insolvenzgericht durch § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO als besonde-

rem Vollstreckungsgericht zugewiesen worden (BGH, Beschl. v. 9. März 2006

- IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461). Gegen den Beschluss des Rechtspflegers war

mithin entsprechend den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften

(§ 11 Abs. 1 RpflG, § 793 ZPO) die sofortige Beschwerde eröffnet, über die

gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, § 793 ZPO das Landgericht sachlich zu entscheiden

hatte.

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2. Die unzutreffende Behandlung der sofortigen Beschwerde als Erinne-

rung und die darauf beruhende Verwerfung als unzulässig durch das Landge-

richt führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Deshalb ist es dem

Rechtsbeschwerdegericht versagt, die angefochtene Entscheidung abzuändern

(BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 10.07.2007 - 10 IN 13/06 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.08.2007 - 6 T 732/07 -