BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZB 28/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 23. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten
der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.058,41 € festgesetzt.
Gründe
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Al-
leingesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls insolventen Segelmacherei
Sch. GmbH gewesen war, wurde die weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerde-
führerin) mit Beschluss des Amtsgerichts
- Insolvenzgerichts - vom
28. Dezember 2003 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Zuvor war sie Gutachterin
und vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen. Am 28. Mai 2004 legte sie ihren
Schlussbericht sowie den Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von
4.585,32 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vor. Dabei ging sie von der
Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bei einer Insolvenzmasse von
11.463,31 € aus.
Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von 2.292,66 € zu-
züglich Auslagen und Umsatzsteuer stattgegeben. Es hat vom Regelsatz der
Vergütung zwei Abschläge von jeweils 25 vom Hundert vorgenommen, weil die
weitere Beteiligte zuvor bereits vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen und
das Verfahren hinsichtlich des Umfangs der dadurch veranlassten Tätigkeit weit
hinter demjenigen eines Normalverfahrens zurückgeblieben sei. Die sofortige
Beschwerde der Insolvenzverwalterin hat das Landgericht mit Beschluss vom
20. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Insolvenzverwalte-
rin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts o-
der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht kein Bedürfnis
nach einer klarstellenden Leitentscheidung, "ob sich der Insolvenzrichter bei der
Vornahme eines Abschlags (nach § 3 Abs. 2 InsVV) auf eine Gesamtwürdigung
und die Feststellung eines prozentualen Gesamtabschlags beschränken" darf.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, NZI 2003, 603,
604) entschieden, das Insolvenzgericht brauche nicht für jeden in Frage kom-
menden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert festzulegen, ob
er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertige; es dürfe viel-
mehr eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umstände,
welche in das Endergebnis einflössen, in einer für die Beteiligten nachvollzieh-
baren Weise darzulegen seien. Der Beschluss vom 18. Dezember 2003
(IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253) liegt - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-
schwerde - auf derselben Linie. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche
die mindere Bedeutung des hier in Rede stehenden Insolvenzverfahrens in ei-
ner Gesamtschau gewürdigt und zu einem Abschlag von 25 vom Hundert zu-
sammengefasst haben, halten sich in diesem Rahmen.
2. Die Frage, ob ein vom Normalfall abweichendes vergütungsmindern-
des Kriterium gegeben ist, wenn im eröffneten Insolvenzverfahren keine Be-
triebsfortführung mehr stattfindet, stellt sich nicht. Der Schuldner hatte nie einen
Betrieb. Unternehmensträger der Segelmacherei Sch. war die GmbH und
nicht der Schuldner.
3. Eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu dem Maß-
stab für ein Unterschreiten des Regelsatzes ist nicht veranlasst.
a) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, die von der weiteren Be-
teiligten als vorläufige Insolvenzverwalterin gefertigte Bestandsaufnahme sei
Grundlage der - ihrerseits mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunde-
nen - Verwertung gewesen, sind nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dahin
zu verstehen, dass nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Fehlen besonde-
rer Schwierigkeiten bereits für sich allein einen Abschlag rechtfertige. Das Be-
schwerdegericht hat das Fehlen besonderer Verwertungsschwierigkeiten nur
beiläufig bei der Abwägung des Umstands erwähnt, dass die Insolvenzverwalte-
rin zuvor vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen ist, was ihr nach Ansicht des
Beschwerdegerichts bei ihrer Tätigkeit - die sich im Wesentlichen auf die Ver-
wertung beschränkt habe - sehr zustatten gekommen sei. Tragend für den Ab-
schlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV war nur die Vorbefassung als vorläu-
fige Insolvenzverwalterin und die dadurch bewirkte Arbeitserleichterung.
b) Geht man von einem unterdurchschnittlichen Verfahren aus, scheitert
die Vornahme eines Abschlags - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde - nicht daran, dass auch die Teilungsmasse klein gewesen ist. Zwar
fehlt damit eine Voraussetzung des Regeltatbestandes in § 3 Abs. 2 Buchst. d
InsVV. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände des § 3 InsVV sind
jedoch lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die
Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bin-
denden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Ein-
zelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und ge-
geneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenz-
gericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat
(BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604; v. 23. März
2006 - IX ZB 20/05 z.V.b.). Dies ist eine Frage des Einzelfalls.
4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht willkür-
lich, dass das Insolvenzgericht, vom Beschwerdegericht bestätigt, zweimal ei-
nen Abschlag von 25 vom Hundert vorgenommen hat. Die Rechtsbeschwerde
meint, hier sei ein und derselbe Umstand doppelt berücksichtigt worden. Das
Insolvenzgericht habe "einmal wegen des Fehlens von ‚besonderen Schwierig-
keiten‘ ... und ein weiteres Mal mit der Begründung, die Tätigkeit der Insolvenz-
verwalterin habe ‚deutlich unterhalb des Bearbeitungsaufwandes in einem Nor-
malverfahren gelegen, weil die Verwertung des Schuldnervermögens keinerlei
Probleme bereitet habe' ", Abschläge vorgenommen. Wie bereits im Vorstehen-
den dargelegt, trifft dies jedoch nicht zu.
5. Weder hat das Beschwerdegericht verkannt, dass nicht schon die
Vorbefassung als vorläufige Insolvenzverwalterin ein vergütungsmindernder
Faktor, eine Kürzung vielmehr nur bei einer erheblichen Arbeitsersparnis ge-
rechtfertigt ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, es habe Vortrag der Insol-
venzverwalterin unter Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör
unberücksichtigt gelassen.
Den fraglichen Abschlag hat das Beschwerdegericht für gerechtfertigt
gehalten, weil "die Insolvenzverwalterin aus ihrer Tätigkeit als Sachverständige
und vorläufige Insovenzverwalterin Erkenntnisse gewinnen konnte, die ihre Tä-
tigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren erheblich vereinfachten und er-
leichterten". Dies entspricht dem rechtlichen Ansatz der Rechtsbeschwerde.
Aus der Begründung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ergibt
sich, dass das Insolvenzgericht den Vortrag der Insolvenzverwalterin zur Darle-
gung eines Normalverfahrens in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und
lediglich anders bewertet hat, als es die Rechtsbeschwerde für angezeigt hält.
Für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nichts er-
sichtlich.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 27.09.2004 - 56 IN 493/03 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 5 T 360/04 -