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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZB 28/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 23. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten

der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.058,41 € festgesetzt.

Gründe

1

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Al-

leingesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls insolventen Segelmacherei

Sch. GmbH gewesen war, wurde die weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerde-

führerin) mit Beschluss des Amtsgerichts

- Insolvenzgerichts - vom

28. Dezember 2003 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Zuvor war sie Gutachterin

und vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen. Am 28. Mai 2004 legte sie ihren

Schlussbericht sowie den Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von

4.585,32 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vor. Dabei ging sie von der

Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bei einer Insolvenzmasse von

11.463,31 € aus.

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Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von 2.292,66 € zu-

züglich Auslagen und Umsatzsteuer stattgegeben. Es hat vom Regelsatz der

Vergütung zwei Abschläge von jeweils 25 vom Hundert vorgenommen, weil die

weitere Beteiligte zuvor bereits vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen und

das Verfahren hinsichtlich des Umfangs der dadurch veranlassten Tätigkeit weit

hinter demjenigen eines Normalverfahrens zurückgeblieben sei. Die sofortige

Beschwerde der Insolvenzverwalterin hat das Landgericht mit Beschluss vom

20. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Insolvenzverwalte-

rin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts o-

der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts.

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1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht kein Bedürfnis

nach einer klarstellenden Leitentscheidung, "ob sich der Insolvenzrichter bei der

Vornahme eines Abschlags (nach § 3 Abs. 2 InsVV) auf eine Gesamtwürdigung

und die Feststellung eines prozentualen Gesamtabschlags beschränken" darf.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, NZI 2003, 603,

604) entschieden, das Insolvenzgericht brauche nicht für jeden in Frage kom-

menden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert festzulegen, ob

er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertige; es dürfe viel-

mehr eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umstände,

welche in das Endergebnis einflössen, in einer für die Beteiligten nachvollzieh-

baren Weise darzulegen seien. Der Beschluss vom 18. Dezember 2003

(IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253) liegt - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-

schwerde - auf derselben Linie. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche

die mindere Bedeutung des hier in Rede stehenden Insolvenzverfahrens in ei-

ner Gesamtschau gewürdigt und zu einem Abschlag von 25 vom Hundert zu-

sammengefasst haben, halten sich in diesem Rahmen.

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2. Die Frage, ob ein vom Normalfall abweichendes vergütungsmindern-

des Kriterium gegeben ist, wenn im eröffneten Insolvenzverfahren keine Be-

triebsfortführung mehr stattfindet, stellt sich nicht. Der Schuldner hatte nie einen

Betrieb. Unternehmensträger der Segelmacherei Sch. war die GmbH und

nicht der Schuldner.

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3. Eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu dem Maß-

stab für ein Unterschreiten des Regelsatzes ist nicht veranlasst.

a) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, die von der weiteren Be-

teiligten als vorläufige Insolvenzverwalterin gefertigte Bestandsaufnahme sei

Grundlage der - ihrerseits mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunde-

nen - Verwertung gewesen, sind nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dahin

zu verstehen, dass nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Fehlen besonde-

rer Schwierigkeiten bereits für sich allein einen Abschlag rechtfertige. Das Be-

schwerdegericht hat das Fehlen besonderer Verwertungsschwierigkeiten nur

beiläufig bei der Abwägung des Umstands erwähnt, dass die Insolvenzverwalte-

rin zuvor vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen ist, was ihr nach Ansicht des

Beschwerdegerichts bei ihrer Tätigkeit - die sich im Wesentlichen auf die Ver-

wertung beschränkt habe - sehr zustatten gekommen sei. Tragend für den Ab-

schlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV war nur die Vorbefassung als vorläu-

fige Insolvenzverwalterin und die dadurch bewirkte Arbeitserleichterung.

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b) Geht man von einem unterdurchschnittlichen Verfahren aus, scheitert

die Vornahme eines Abschlags - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde - nicht daran, dass auch die Teilungsmasse klein gewesen ist. Zwar

fehlt damit eine Voraussetzung des Regeltatbestandes in § 3 Abs. 2 Buchst. d

InsVV. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände des § 3 InsVV sind

jedoch lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die

Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bin-

denden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Ein-

zelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und ge-

geneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenz-

gericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat

(BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604; v. 23. März

2006 - IX ZB 20/05 z.V.b.). Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

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4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht willkür-

lich, dass das Insolvenzgericht, vom Beschwerdegericht bestätigt, zweimal ei-

nen Abschlag von 25 vom Hundert vorgenommen hat. Die Rechtsbeschwerde

meint, hier sei ein und derselbe Umstand doppelt berücksichtigt worden. Das

Insolvenzgericht habe "einmal wegen des Fehlens von ‚besonderen Schwierig-

keiten‘ ... und ein weiteres Mal mit der Begründung, die Tätigkeit der Insolvenz-

verwalterin habe ‚deutlich unterhalb des Bearbeitungsaufwandes in einem Nor-

malverfahren gelegen, weil die Verwertung des Schuldnervermögens keinerlei

Probleme bereitet habe' ", Abschläge vorgenommen. Wie bereits im Vorstehen-

den dargelegt, trifft dies jedoch nicht zu.

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5. Weder hat das Beschwerdegericht verkannt, dass nicht schon die

Vorbefassung als vorläufige Insolvenzverwalterin ein vergütungsmindernder

Faktor, eine Kürzung vielmehr nur bei einer erheblichen Arbeitsersparnis ge-

rechtfertigt ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, es habe Vortrag der Insol-

venzverwalterin unter Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör

unberücksichtigt gelassen.

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Den fraglichen Abschlag hat das Beschwerdegericht für gerechtfertigt

gehalten, weil "die Insolvenzverwalterin aus ihrer Tätigkeit als Sachverständige

und vorläufige Insovenzverwalterin Erkenntnisse gewinnen konnte, die ihre Tä-

tigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren erheblich vereinfachten und er-

leichterten". Dies entspricht dem rechtlichen Ansatz der Rechtsbeschwerde.

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Aus der Begründung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ergibt

sich, dass das Insolvenzgericht den Vortrag der Insolvenzverwalterin zur Darle-

gung eines Normalverfahrens in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und

lediglich anders bewertet hat, als es die Rechtsbeschwerde für angezeigt hält.

Für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nichts er-

sichtlich.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Flensburg, Entscheidung vom 27.09.2004 - 56 IN 493/03 -

LG Flensburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 5 T 360/04 -