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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZB 20/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. b

Hat die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen gestellt,

kann ein Abschlag vom Regelsatz auch dann angezeigt sein, wenn die Masse

nicht groß war.

BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05 - LG Stade

AG Tostedt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 23. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die An-

schlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. Dezember

2004 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuld-

nerin und der weitere Beteiligte jeweils zur Hälfte.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.436,04 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde

der weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsge-

richts - Insolvenzgerichts - vom 18. Januar 2002 zum Insolvenzverwalter be-

stellt. Unter dem 25. Juli 2004 erstattete er seinen Schlussbericht und beantrag-

te er die Festsetzung seiner Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf

insgesamt 8.872,07 €. Dabei legte er die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1

InsVV bei einer Insolvenzmasse von 14.163,60 € zugunde; daneben begehrte

er pauschalen Auslagenersatz für 30 Monate. Das Amtsgericht hat diesem An-

trag in vollem Umfang stattgegeben.

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Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin (Anschlussrechtsbe-

schwerdeführerin) beantragt, die Regelvergütung um 50 vom Hundert zu kürzen

und die Auslagenpauschale für lediglich zwei Jahre zu bewilligen. Das Landge-

richt hat dem - unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise entsprochen. Es hat

einen Abschlag von der Regelvergütung in Höhe von 25 vom Hundert für ge-

rechtfertigt gehalten und demgemäß die Vergütung auf lediglich 6.654,06 €

festgesetzt. Von einer Kürzung der Auslagenpauschale hat es abgesehen. Da-

gegen wenden sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde und

die Schuldnerin mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde.

II.

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Beide Rechtsmittel sind statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO). Sie haben

indes keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht die

Regelbeispiele des § 3 Abs. 2 InsVV nicht fehlerhaft ausgelegt.

a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insol-

venzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen

(§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung

von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen

können. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände sind lediglich

beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der

Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben

hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Be-

tracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander ab-

gewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenzgericht eine im

Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat (BGH, Beschl. v.

24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604).

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b) Das Ergebnis des Beschwerdegerichts wird durch die Angriffe der

Rechtsbeschwerde nicht zu Fall gebracht. Ein Abschlag vom Regelsatz kann

auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter gerin-

ge Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der

Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt.

Das Landgericht hat - als Umstände, die gegen einen Abschlag von der Regel-

vergütung sprechen, mithin tendenziell zugunsten des Insolvenzverwalters - be-

rücksichtigt, dass die Insolvenzmasse klein und die Verfahrensdauer lang war.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht sachwidrig, bei dem

zuerst genannten Umstand zu berücksichtigen, dass "wegen der geringen Höhe

der Masse der (höchste) Berechnungsfaktor ... (von) 40 % zum Tragen kommt".

Bei der Gewichtung des zuletzt genannten Umstands ist dem Landgericht zwar

eine Ungenauigkeit unterlaufen. Die Höhe der Vergütung kann nicht durch die

Höhe des Auslagenersatzes beeinflusst werden. Dies entkräftet jedoch nicht

das tragende Argument des Landgerichts, insbesondere bei den Indikatoren

Gläubigeranzahl, Verwertungsaufwand und Höhe der angemeldeten Forderun-

gen bewege "sich das Verfahren im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich".

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2. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin betont lediglich noch

einmal die Faktoren, die ihres Erachtens "exorbitant hinter den Kriterien eines

Normalverfahrens zurückbleiben". Insofern würdigt sie diese Faktoren lediglich

anders als das Landgericht. Außerdem meint sie, die Zeit "zwischen Januar

2003 und Oktober 2004" müsse bei der Gewichtung der Verfahrensdauer

außer Betracht bleiben, weil sie auf eine sachlich nicht zu begründende Verzö-

gerung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter entfalle. Diesen Gesichts-

punkt hat das Landgericht jedoch gewürdigt und nicht für durchgreifend erach-

tet. Entsprechendes gilt für die Rüge, der Insolvenzverwalter könne die Ausla-

genpauschale nur für zwei Jahre beanspruchen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Tostedt, Entscheidung vom 11.08.2004 - 20 IN 72/01 -

LG Stade, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 T 189/04 -