Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 152/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsVV § 8 Abs. 3 Fassung: 13. Dezember 2001

Hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags für die lange

Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Aufwands

des Insolvenzverwalters" gegeben hat, muss Entsprechendes bei der Festset-

zung des pauschalen Auslagenersatzes gelten.

BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07 - LG Stuttgart

AG Ludwigsburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den

Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom

1. August 2007 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der

genannte Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 58.234,46 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 2, der zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter

eingesetzt war, wurde am 1. Dezember 1999 zum Insolvenzverwalter in dem

am selben Tage eröffneten Verfahren über das Vermögen der E.

GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 setzte

das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters an-

tragsgemäß auf 84.844,22 € incl. Mehrwertsteuer fest. Abzüglich eines bereits

entnommenen Vorschusses von 27.609,76 € ergab sich ein dem Insolvenzver-

walter noch zustehender Betrag von 58.234,46 €. Auf die sofortige Beschwerde

des weiteren Beteiligten zu 1 - des Geschäftsführers der Schuldnerin, der

zugleich Gläubiger ist - ermäßigte das Landgericht die Höhe der Vergütung und

Auslagen auf 76.273,62 € bzw. - nach Abzug des Vorschusses - 48.663,86 €.

Dagegen wenden sich die beiden weiteren Beteiligten jeweils mit Rechtsbe-

schwerden.

II.

2

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, ausgehend von einer Insolvenz-

masse von 341.735,88 € betrage die Regelvergütung des Insolvenzverwalters

33.002,08 €. Hierauf gebühre diesem ein Zuschlag von 15 v.H. für die Vorberei-

tung von Verträgen über die Freistellung der Masse von Gewährleistungsbürg-

schaften und weiteren 15 v.H. für die Fortführung des Unternehmens in dem

Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. März 2000 sowie die Abwicklung von

Insolvenzgeldangelegenheiten und Beschäftigungsverhältnissen. Hinzu komme

noch ein Zuschlag von 30 v.H. wegen der ungewöhnlich langen Verfahrensdau-

er von (gerechnet bis zum Vergütungsantrag) 62 Monaten. Soweit der Insol-

venzverwalter auch einen Zuschlag von 15 v.H. aufgrund einer Mehrbelastung

durch zwei außerordentliche Gläubigerversammlungen sowie zahlreiche Einga-

ben und Beanstandungen seitens des weiteren Beteiligten zu 1 geltend mache,

sei dieser nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei ein Abschlag von 10 v.H. angezeigt,

weil der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine vorherige Tätigkeit als vorläu-

figer Verwalter in erheblichem Ausmaß Arbeitsaufwand eingespart habe.

3

Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters, mit der dieser die Ände-

III.

rung der Beschwerdeentscheidung erstrebt, soweit er durch sie beschwert wird

(Versagung des Zuschlags von 15 v.H., Auferlegung des Abschlags von

10 v.H.), ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insofern hat die Rechtssa-

che weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts. Die Bemessung von Vergütungszu- und -abschlä-

gen ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzel-

fall (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644; v. 28.

September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2135); sie kann mit der

Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein

falscher Maßstab angewendet worden ist (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB

31/02, NJW 2002, 2945, 2946; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, aaO).

Diese Gefahr wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

4

1. Soweit das Beschwerdegericht den Zuschlag von 15 v.H. aufgrund der

angeblichen Mehrbelastung durch zwei außerordentliche Gläubigerversamm-

lungen sowie zahlreiche Eingaben und Beanstandungen seitens des weiteren

Beteiligten zu 1 versagt hat, beanstandet die Rechtsbeschwerde des Insolvenz-

verwalters, das Beschwerdegericht habe die in dem Vergütungsantrag geltend

gemachten Zuschlagstatbestände isoliert betrachtet, ohne eine Gesamtabwä-

gung vorzunehmen.

5

Das Beschwerdegericht hat jedoch durchaus eine Gesamtabwägung

vorgenommen, indem es Wechselwirkungen und gegenseitige Abhängigkeiten

berücksichtigt hat. Die Rechtsbeschwerde weist selbst darauf hin, das Be-

schwerdegericht habe den durch den umfangreichen Schriftverkehr mit dem

weiteren Beteiligten zu 1 verursachten Aufwand durch einen Zuschlag wegen

der Ablösung der Gewährleistungsbürgschaften berücksichtigt und eine noch-

malige Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt "besonderer Schwierigkeiten

im Umgang mit dem Schuldner" abgelehnt. Eine Gesamtbetrachtung hat das

Beschwerdegericht auch insoweit vorgenommen, als es die doppelte Relevanz

(§ 3 Abs. 2 Buchst. a und b InsVV) der teilweisen Verwertung der Masse bereits

durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erkannt hat. Im Übrigen muss das

Insolvenzgericht zwar nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Ab-

schlagstatbestand zunächst isoliert feststellen, ob er eine Erhöhung oder Er-

mäßigung des Regelsatzes rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006

- IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,

464, 465; Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, n.v.; v. 26. April 2007 - IX ZB

160/06, NZI 2007, 461, 462). Es darf dies jedoch tun, und wenn bei isolierter

Betrachtung des fraglichen Zuschlagstatbestands keine Erhöhung der Regel-

vergütung gerechtfertigt ist, kann dieses Ergebnis im Regelfall nicht durch eine

nachfolgende Gesamtabwägung überspielt werden. Für eine Ausnahme ist

nichts dargetan, auch nichts ersichtlich.

6

Dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung der Vergütung "Faust-

regeltabellen" außer Acht gelassen habe, lässt die Rechtsbeschwerde nicht als

zulässig erscheinen; nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind sol-

che Tabellen nicht maßgeblich (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05,

n.v.; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370).

8

Für die von der Rechtsbeschwerde weiter gerügte Verletzung von Ver-

fahrensgrundrechten ist ein hinreichender Anhaltspunkt nicht gegeben.

2. Der Abschlag wegen der die Tätigkeit des endgültigen Insolvenzver-

walters erleichternden Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwalter ent-

spricht ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v.

23. März 2006 - IX ZB 28/05, n.v.; 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006,

1204, 1205 ff). Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorläufige Insolvenzver-

walter in berechtigter Weise bereits Aufgaben ganz oder teilweise erledigt, die

grundsätzlich dem endgültigen Verwalter obliegen; dann ist ein Abschlag bei

der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese

Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH,

Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, n.v.). Nach den von der Rechtsbe-

schwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die

Masse teilweise schon im Eröffnungsverfahren verwertet worden.

IV.

9

Der weitere Beteiligte zu 1 verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde das

Ziel, die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung und seine Auslagen auf

21.451,35 € zu beschränken. Der weitere Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, auf

die Regelvergütung sei statt eines Gesamtzuschlags von 50 v.H. ein Abschlag

von 35 v.H. vorzunehmen. Auch gebührten dem Insolvenzverwalter keine pau-

schalen Auslagen. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und teilweise - vgl. nachfolgend die

Nummern 3 und 6 - sowohl zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) als auch begründet.

10

1. Soweit das Beschwerdegericht wegen der überlangen Dauer des In-

solvenzverfahrens einen Zuschlag von 30 v.H. gewährt hat, sieht die Rechtsbe-

schwerde die rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, ob ein Zuschlag allein

schon deshalb gerechtfertigt ist, weil die kalkulatorische Deckung der Gemein-

kosten durch die Dauer des Verfahrens ungünstig beeinflusst wird (so LG Pots-

dam ZVI 2006, 475, 476; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 12;

Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 35; Hess, Insolvenzrecht

§ 3 InsVV Rn. 78; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 10; FK-

InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 26), oder ob die lange Verfahrensdauer für

sich allein keinen Zuschlag begründet, weil sie (wenn nicht gar aus einer Ver-

fahrensverschleppung durch den Verwalter) regelmäßig aus Besonderheiten

resultiert, die ohnehin gesondert vergütet werden (LG Göttingen NZI 2006, 477;

Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 3 InsVV

Rn. 58; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 3 InsVV Rn. 24; Keller, Vergütung

und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 248; Graeber, Vergütung in In-

solvenzverfahren von A - Z Rn. 459). Diese Frage muss der Senat jedoch nicht

entscheiden, weil das Beschwerdegericht Verwaltertätigkeiten während der ge-

samten Dauer des Verfahrens festgestellt hat. Es liegen somit die "qualitativen

Gründe" vor, welche die Rechtsbeschwerde für die Gewährung des Zuschlags

verlangt.

11

Hinsichtlich des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 1, der Insolvenz-

verwalter habe das Verfahren bewusst verschleppt, vermag die Rechtsbe-

schwerde die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts nicht aufzuzeigen. Das

Beschwerdegericht hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und dahin-

gehend gewürdigt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Insolvenzverwalter

den Abschluss verfahrensbeschleunigender Vereinbarungen bezüglich der von

der Schuldnerin übernommenen Gewährleistungsbürgschaften "aktiv behindert"

habe. Der - auch von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene - Vortrag "zum wah-

ren Grund" der Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar. Falls der In-

solvenzverwalter tatsächlich zunächst von einer Absprache zwischen ihm und

der Bank über deren Bereitschaft, die Masse aus den Bürgschaften freizustel-

len, berichtet hat, die es tatsächlich nicht gegeben hat, so erschließt sich dar-

aus nicht ohne weiteres eine darauf zurückzuführende Verfahrensverzögerung.

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kommt hinzu, dass der wei-

tere Beteiligte zu 1 selbst die Verhandlungen mit der Bank zu führen hatte.

12

2. Den Zuschlag für die Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen

über die Freistellung der Masse von bestehenden Gewährleistungsbürgschaf-

ten greift die Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, eine außergewöhnli-

che Belastung sei mit "diesen einfachen Tätigkeiten" nicht einmal ansatzweise

verbunden gewesen. Damit ersetzt die Rechtsbeschwerde die tatrichterliche

Würdigung lediglich durch ihre eigene. Soweit sie dem Insolvenzverwalter vor-

wirft, eine Vereinbarung über die vorzeitige Entlassung der Masse aus den

Bürgschaftsverpflichtungen habe er nicht zustande gebracht, steht dies im Wi-

derspruch zu ihren Ausführungen an anderer Stelle, "unstreitig (sei) die Verein-

barung über bestehende Gewährleistungsbürgschaften … mit Vertragsanpas-

sung vom 25.04./02.05.2003 zustande gekommen".

13

3. Hinsichtlich des vom Beschwerdegericht gewährten Zuschlags für die

Abwicklung von Insolvenzgeldangelegenheiten und Beschäftigungsverhältnis-

sen rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass nach der Rechtsprechung des

Senats bei einer Mitarbeiterzahl von weniger als 20 ein so genanntes Normal-

verfahren vorliegt, bei dem der Insolvenzverwalter schon mit der Regelvergü-

tung angemessen honoriert wird (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB

55/06, ZInsO 2007, 1272, 1273). Dies gilt insbesondere für Insolvenzgeldvorfi-

nanzierungen (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007,

827). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren bei der Schuld-

nerin nur 16 Arbeitnehmer beschäftigt. Schon deshalb kann insofern kein Zu-

schlag gewährt werden. Ob die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde gel-

tend macht - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sogar nur noch 8 Mitarbei-

ter hatte, kann deshalb offen bleiben.

14

Der Zuschlag von 15 v.H. deckte freilich auch die Fortführung des Unter-

nehmens über vier Monate ab. Hierfür kann ein Insolvenzverwalter regelmäßig

einen Zuschlag verlangen (Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006,

1204, 1205; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, NZI 2007, 341). Welcher Anteil

des Zuschlags von 15 v.H. allein auf die Unternehmensfortführung entfällt, ist

unklar, weil das Beschwerdegericht den Zuschlagsatz nicht in seine Komponen-

ten zerlegt hat. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äu-

ßern. Dabei wird es beachten müssen, dass Zu- und Abschläge auf die Vergü-

tung wegen Abweichungen vom Normalfall erst dann vorzunehmen sind, wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist (BGH,

Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, aaO).

15

4. Es stellt keinen Zulässigkeitsgrund dar, dass das Beschwerdegericht

den Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1, er selbst (als Geschäftsführer) und

eine Mitarbeiterin der Schuldnerin hätten Massegegenstände veräußert, für ei-

nen Abschlag nicht hat ausreichen lassen. Entlastet sich der Insolvenzverwalter

in erheblichem Umfang von einer originären Verwaltertätigkeit, indem er diese

an Hilfskräfte delegiert, kann dies zwar zu Abschlägen führen (MünchKomm-

InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 29; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 4 InsVV Rn.

30; Keller, aaO Rn. 87; Graeber, aaO Rn. 250). Dabei sind jedoch Hilfskräfte

gemeint, mit denen der Verwalter besondere Dienst- oder Werkverträge nach §

4 Abs. 1 Satz 3 InsVV schließt. Der Ausverkauf bei der Schuldnerin wurde nicht

aufgrund einer derartigen Delegation bewerkstelligt. Da der Insolvenzverwalter

eine derartige Aufgabe regelmäßig nicht in eigener Person erledigen kann, ent-

spricht es dem Normalfall, dass er sich hierfür des Personals des Schuldner-

Unternehmens bedient. Ein Abschlag ist dadurch nicht veranlasst, zumal er das

Personal überwachen muss.

16

5. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-

richt den Umstand, dass die Masse bei Verfahrenseröffnung schon teilweise

verwertet war (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. b InsVV), bei der Entscheidungsfindung

berücksichtigt.

17

6. Soweit das Beschwerdegericht dem Insolvenzverwalter die pauscha-

liert geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt (65 Monate x 250 € =)

16.250 € zugesprochen hat, problematisiert die Rechtsbeschwerde eine Rück-

wirkung der "Deckelung" gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV in der Fassung der

Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2569) bzw. eine restriktive An-

wendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV a.F.. Hinsichtlich der zweiten Rechtsfra-

ge, die grundsätzliche Bedeutung hat, ist der Rechtsbeschwerde ein Erfolg

nicht zu versagen.

18

a) Die Neuregelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV enthält zwei Maximalbe-

träge: Zum einen kann der Insolvenzverwalter höchstens 250 € je angefange-

nem Monat seiner Tätigkeit als pauschalen Auslagenersatz erhalten; zum ande-

ren darf der Pauschsatz

insgesamt 30 v.H. der Regelvergütung nicht

übersteigen. Nach § 19 InsVV sind jedoch auf Insolvenzverfahren, die - wie

hier - vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Vorschriften in ihrer bis zum

Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter

anzuwenden.

19

b) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine "aufsummierte" Ausla-

genpauschale, deren Gesamthöhe außer Verhältnis zur eigentlichen Vergütung

steht, auch in Altverfahren nicht hinnehmbar. Dies wird durch die Rechtspre-

chung des Senats gestützt, wonach der Sinn der Pauschalierungsregelung des

§ 8 Abs. 3 InsVV darin besteht, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die

aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (Amtliche Be-

gründung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV

3. Aufl. S. 54, 55). Sie hat nicht das Ziel, den Vergütungsanspruch des Insol-

venzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004

- IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717). Der Auslagenpauschsatz kann nur ge-

fordert werden für die Zeiten, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich

notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB

167/04, ZIP 2006, 483, 485; v. 9. März 2006 - IX ZB 103/04, ZInsO 2006, 424;

v. 30. März 2006 - IX ZB 282/04, BGH-Report 2006, 998).

20

Das Beschwerdegericht hat bei der Bemessung des Zuschlags für die

lange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Auf-

wands des Insolvenzverwalters" gegeben hat. Bei der Bemessung des Ausla-

genpauschsatzes ist es darauf nicht zurückgekommen. Dieser muss für die

betreffenden Zeitspannen zumindest gekürzt werden.

21

Allerdings hat der Insolvenzverwalter nicht den Höchstbetrag der pau-

schalen Auslagen beantragt, den die Verordnung vorsieht. Die Pauschale fällt

jährlich an. Im ersten Jahr beträgt sie 15 v.H., in den Folgejahren 10 v.H. der

Regelvergütung. Bei angefangenen Jahren beträgt die Pauschale nicht mehr

als 250 € pro Monat. Ausgehend von einer Regelvergütung von 33.002,08 €

beläuft sich die Pauschale im ersten Jahr auf 4.950,31 € und im zweiten bis

fünften Jahr auf jeweils 3.300,21 €. Im sechsten Jahr fallen fünf Monate zu je-

weils 250 €, somit weitere 1.250 € an. Insgesamt errechnen sich 19.401,15 €.

Beantragt und festgesetzt sind 16.250 €. Ob damit den "Zeitspannen verminder-

ten Aufwands des Insolvenzverwalters" ausreichend Rechnung getragen wor-

den ist, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Dies ist nachzuholen.

22

c) Falls die erneute Prüfung ergibt, dass der Aufwand des Insolvenzver-

walters durchgängig so hoch war, dass sogar ein höherer Betrag an pauscha-

lem Auslagenersatz gerechtfertigt gewesen wäre, muss es bei dem festgesetz-

ten Betrag sein Bewenden haben. Mehr als beantragt kann auch im Insolvenz-

vergütungsverfahren nicht zugesprochen werden (BGH, Beschl. v. 12. Januar

2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674; v. 28. September 2006 - IX ZB

108/05, ZIP 2006, 2186, 2188). Außerdem gilt zugunsten des weiteren Beteilig-

ten zu 1 das Verschlechterungsverbot (BGHZ 159, 122, 124; für die Rechtsbe-

schwerde vgl. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

V.

23

Die Beschwerdeentscheidung ist insgesamt aufzuheben, weil der Vergü-

tungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann (BGH, Beschl. v.

13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen:

AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 3 IN 192/99 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2007 - 19 T 276/05 -