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BGH Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 123/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 123/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 133 B, 157 Ga; AGB Deutsche Post AG (Stand: 1.3.2001) Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 7

Trotz der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deut- schen Post, wonach sie keinen Vertrag über die Beförderung von Sendungen mit bestimmtem Inhalt (hier: ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als 1.000 DM) schließe, kommt ein Beförderungsvertrag über eine an sich ausge- schlossene Sendung zustande, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern der Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegengenommen wird.

HGB § 435; AGB Deutsche Post AG (Stand: 1.3.2001) Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4

Die Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB der Deutschen Post AG, wo- nach diese nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschn. 2 Abs. 2 ih- rer AGB haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und lässt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern die volle Haftung der Deutschen Post AG unberührt.

Zur Haftungsabwägung, wenn die Deutsche Post AG beim Verlust einer Sen- dung ein grobes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft und der Absender hätte wissen müssen, dass die Deutsche Post AG die Sendung bei Angabe ihres Werts mit größerer Sorgfalt behandelt hätte.

BGH, Urt. v. 30. März 2006 - I ZR 123/03 - OLG Köln

LG Bonn

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-

schlussrevision der Klägerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Köln vom 8. April 2003 im Kostenpunkt und hin-

sichtlich der Entscheidung zum Mitverschulden aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin

ist Transportversicherer des F. R. , der

in

I.

eine Werkstätte für Edelsteinschmuck betreibt (im Weiteren: Versi-

cherungsnehmer). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des

Verlusts einer Sendung aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf

Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Versicherungsnehmer hat am 12. September 2001 drei ungefasste

Diamanten im Gesamtwert von 7.400 € an M. R. (im Weiteren: Ab-

senderin) nach München übersandt. Die Absenderin lieferte die Steine am

13. September 2001 bei einer Niederlassung der Beklagten in München zur

Rückübersendung per Expressbrief an den Versicherungsnehmer ein. Der Ein-

lieferungsbeleg enthielt neben einem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Frachtdienst Inland (PAKET/

EXPRESS NATIONAL) (im Weiteren: AGB) die Angabe: "Der Absender versi-

chert, dass die eingelieferte(n) Sendung(en) keine ausgeschlossenen Güter

(Verbotsgut) gemäß Abschnitt 2 Absatz 2 enthält/enthalten."

3

Die Sendung mit den Steinen des Versicherungsnehmers wurde zuletzt

am 14. September 2001 um 9.08 Uhr in der Niederlassung der Beklagten in

Frankfurt per Scanner erfasst. Ihr weiterer Verbleib konnte nicht aufgeklärt wer-

den. Die Klägerin, die den Schaden des Versicherungsnehmers reguliert hat,

nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Ersatz des dem Versiche-

rungsnehmer entstandenen Schadens nebst Zinsen in Anspruch.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-

treten, dass sie der Klägerin im Hinblick auf ihre AGB keinen Schadensersatz

zu leisten habe.

Die seinerzeit geltenden Abschnitte 2, 3 und 6 der AGB (Stand: 1. März

2001) hatten folgenden Wortlaut:

"2 Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse

(1) Beförderungsverträge kommen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 durch die Übergabe von Sendungen durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post oder von ihr beauftragter Transportunternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. …

(2) Die Deutsche Post schließt keinen Vertrag über die Beförderung folgender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen); Mitarbeiter der Deutschen Post und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht be- rechtigt, Beförderungsverträge über solche Sendungen zu schlie- ßen:

7. Express-Sendungen, die ungefasste Edelsteine im Gesamtwert

von mehr als 1.000 DM/511,29 € enthalten;

(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Grö- ße, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei,

1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzu-

geben oder zur Abholung bereitzuhalten oder

3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben.

Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf Sendungen mit den in Absatz 2 genannten Inhalten oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Verlangen der Deutschen Post Angaben dazu verweigert.

(4) Erlangt die Deutsche Post erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen der Deutschen Post bei Verdacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, erklärt die Deutsche Post bereits jetzt die Anfechtung des Beförderungsvertra- ges wegen Täuschung. Die Deutsche Post ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet; sie ist je- doch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung oder Über- prüfung der Sendungen berechtigt. Der Absender trägt die alleinige

Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB - unzulässigen Güter- versand resultieren.

3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders

(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung der Deutschen Post oder ihrer verbun- denen Unternehmen am ehesten deckt.

6 Haftung

(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr- scheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrich- tungen gehandelt haben.

(2) Die Deutsche Post haftet im Übrigen für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung von bedingungsgerechten Sendun- gen (vgl. Abschnitt 2 Abs. 2) sowie für die schuldhafte nicht ord- nungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzli- chen Haftungsgrenzen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haf- tung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und be- sonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt. Die Deut- sche Post haftet ferner nicht für ausgeschlossene Sendungen ge- mäß Abschnitt 2 Absatz 2.

…"

10

Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in

Höhe von 4.933,33 € stattgegeben und die Berufung der Klägerin im Übrigen

zurückgewiesen (OLG Köln VersR 2003, 1148).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-

weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstän-

dige Abweisung der Klage weiter.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise

Abweisung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzu-

weisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für teilweise begründet erachtet

und hierzu ausgeführt:

Zwischen der Absenderin und der Beklagten sei trotz Abschnitt 2 Abs. 2

Nr. 7 AGB durch die Annahme und Beförderung der Sendung ein Frachtvertrag

i.S. des § 407 HGB zustande gekommen. Die Beklagte habe keinen Gebrauch

von den in Abschnitt 2 Abs. 3 AGB enthaltenen Möglichkeiten gemacht. Die in

Abschnitt 2 Abs. 4 AGB erklärte Anfechtung greife nicht durch, weil die Beklagte

ein arglistiges Verhalten der Absenderin nicht dargelegt habe. Die in Abschnitt 2

Abs. 2 Nr. 7 und Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB enthaltenen Bestimmungen

legten nicht die vertraglichen Leistungspflichten fest, sondern regelten einen

Haftungsausschluss. Dieser sei gemäß § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Der Ex-

pressbrief sei weder ein Brief noch eine briefähnliche Sendung. Mangels hinrei-

chenden Sachvortrags sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von

§ 435 HGB zu vermuten.

11

Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von einem

Drittel anrechnen lassen. Der Versand wertvoller Diamanten per Expressbrief

sei äußerst riskant. Der Absenderin habe allerdings die sehr klein gedruckte

Erklärung auf dem Einlieferungsbeleg, dass die Sendung keine verbotenen Gü-

ter enthalte, nicht auffallen müssen. Ihr sei aber vorzuwerfen, dass sie sich

nicht über die AGB sowie die Möglichkeit informiert habe, einen Brief mit derart

wertvollem Inhalt sicher zu versenden. Das Mitverschulden der Absenderin sei

für den Schadenseintritt ursächlich gewesen. Die Sendung hätte nur mit dem

von der Beklagten betriebenen Werttransportdienst befördert werden können.

Dieser sei zwar teurer als der Expressdienst; bei ihm werde das Transportgut

aber mit größerer Sorgfalt behandelt. Der überwiegende Verursachungsbeitrag

falle der Beklagten zur Last, deren Leute sich strafbar gemacht hätten.

12

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung insoweit stand, als

das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht und

zu Lasten der Klägerin einen Mitverursachungsbeitrag von einem Drittel ange-

nommen hat. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die vom

Berufungsgericht im Rahmen des § 425 Abs. 2 HGB vorgenommene Abwägung

der beiderseitigen Schadensverursachungsanteile. Keinen Erfolg hat dagegen

die Anschlussrevision der Klägerin.

13

1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche

Haftung der Beklagten nach §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß be-

jaht.

14

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Frachtvertrag zwischen der Beklagten und der Absenderin zustande gekommen

ist. Es hat daher auch bei der Frage, auf wessen Sicht es für die Beurteilung

der Rechte aus dem Frachtvertrag ankommt, mit Recht entgegen der Ansicht

der Revision nicht auf die Person des Versicherungsnehmers, sondern auf die

Person der Absenderin abgestellt. Der Umstand allein, dass die Ware zuvor von

dem Versicherungsnehmer an die Absenderin versandt worden war, rechtfertigt

keine abweichende Beurteilung. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des

Versicherungsnehmers bzw. - nach dem erfolgten Rechtsübergang - der Kläge-

rin, die im Hinblick auf den Verlust des Gutes aus dem Frachtvertrag bestehen-

den Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen

15

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-

fungsgerichts, zwischen der Absenderin und der Beklagten sei trotz der Ver-

botsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB ein wirksamer Frachtvertrag

durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernahme der ihrem

Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch die Mitarbeiter der Beklagten am

Schalter konnte aus der Sicht der Absenderin nur dahin verstanden werden,

dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag

schließen wollte (§§ 133, 157 BGB). Die AGB der Beklagten stehen dem nicht

entgegen.

16

aa) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus

verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtli-

cher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f. m.w.N.).

17

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt

und nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-

digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der nor-

malerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen

objektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst wer-

den durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der

verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es auf den Sinn und Zweck und die

systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an,

wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich

sind (BGHZ 151, 337, 348). Diese Grundsätze gelten auch für Klauseln, die

leistungsbeschreibender Art sind (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-

Gesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 3a und § 8 Rdn. 2; Staudinger/Schlosser, BGB

[1998], § 5 AGBG Rdn. 2; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 8 AGBG

Rdn. 19 und Bd. 2a § 307 Rdn. 19).

18

cc) Nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB will die Beklag-

te bei ungefassten Edelsteinen im Gesamtwert von mehr als 1.000 DM

(= 511,29 €) allerdings keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Diese Be-

stimmung darf jedoch nicht isoliert gesehen werden, sondern ist im systemati-

schen Zusammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 4 und Abschnitt 6 AGB zu beurtei-

len, die auf sie Bezug nehmen. Danach wird vorsorglich die Anfechtung wegen

arglistiger Täuschung für den Fall erklärt, dass die Beklagte erst nach der

Übergabe der Sendung Kenntnis davon erhält, dass diese verbotene Güter ent-

hält. Abschnitt 6 regelt u.a. die Haftung der Beklagten bei verbotenen Gütern.

Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob diese Klausel auch intransparent ist.

19

dd) Die Regelungen könnten aus der Sicht eines verständigen Postkun-

den im Übrigen nur dann einen Sinn ergeben, wenn vom Zustandekommen ei-

nes Vertrags ausgegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB

kann aus der Regelung in ihrem Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 mithin nicht entnom-

men werden, dass die Beklagte das Zustandekommen von Beförderungsverträ-

gen über verbotene Güter von vornherein für alle Fälle ausschließen wollte.

Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss

eines Beförderungsvertrags über sogenannte ausgeschlossene Sendungen ihr

weiteres Vorgehen vorbehalten will.

20

ee) Die vorstehende Beurteilung der Klausel entspricht im Übrigen auch

der herrschenden Meinung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestim-

mungen der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu § 54 EVO a.F.:

Czerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, Eisenbahn-Beförderungsrecht, 4. Aufl., Lfg.

1/97, § 54 Anm. 1b; zu § 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 8 KVO

Rdn. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5).

21

c) Mit Recht hat das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend ge-

machte Anfechtung ihrer Vertragserklärung nach § 123 BGB mangels Darle-

gung eines arglistigen Verhaltens der Absenderin nicht durchgreifen lassen.

Allerdings ist ein Vertrag zugunsten Dritter auch dann nach § 123 BGB anfecht-

bar, wenn der Dritte selbst getäuscht hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl.,

§ 123 Rdn. 12; MünchKomm.BGB/Kramer aaO § 123 Rdn. 25). Nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts war der Versicherungsnehmer jedoch am

Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Absenderin in keiner Weise

beteiligt. Damit fehlte es schon an einer Täuschung durch den Versicherungs-

nehmer der Klägerin.

22

d) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht des

Landgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Absenderin ihrerseits der

Beklagten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertrags-

schluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Ver-

tragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von

dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962

- VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW

1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Das Be-

rufungsgericht hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen ersichtlich als nicht

erfüllt angesehen. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine Rügen. Eine von

der Absenderin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Inhalt der Sendung

führte im Streitfall nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Ver-

trags zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht

nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Ein-

haltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.).

23

2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die

Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen

Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt. Die AGB der Beklagten stehen dem

nicht entgegen.

24

a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Regelung

im Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB einen Haftungsausschluss oder die einer In-

haltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leis-

tungspflichten der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04,

Tz 21 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat den von ihm angenommenen Haf-

tungsausschluss für Verbotsgut nicht aus der dortigen Regelung, sondern aus

Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB entnommen. Die zuletzt genannte Klausel

schränkt die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein. Sie stellt da-

her, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, keine Leistungsbeschreibung

dar.

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b) Offen bleiben kann des Weiteren, ob die vom Gesetz abweichende

Haftungsregelung in Abschnitt 6 AGB gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt oder,

soweit sie Briefe oder briefähnliche Sendungen betrifft, wirksam ist. Die insoweit

vorrangige Auslegung der AGB ergibt nämlich, dass die Beklagte selbst danach

beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern

von ihrer vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 AGB sieht für solche Fälle

eine Haftung "ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen"

vor. Eine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungs-

gerechten Sendungen erfolgt dort anders als in den nachfolgenden Bestim-

mungen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt die Haftung der Beklagten

"im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, enthält

Abschnitt 6 der AGB der Beklagten nach seinem Wortlaut und nach seiner Sys-

tematik gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen kun-

denfreundlich auszulegen sind, allein in Bezug auf diesen Bereich für bedin-

gungsgerechte Sendungen eine Haftungsbegrenzung und für Verbotsgüter ei-

nen Haftungsausschluss.

26

c) Das Berufungsgericht hat auch ein qualifiziertes Verschulden i.S. von

§ 435 HGB ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Beru-

fungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Be-

klagten überspannt.

27

Die Beklagte konnte den Eintritt des Schadens und den Schadensbe-

reich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nur insoweit eingrenzen,

als sie festgestellt hat, dass das Transportgut nach seinem Eingang in dem

Umschlagslager in Frankfurt verloren gegangen ist. Ihr Vortrag in den Schrift-

sätzen vom 31. Mai und 20. September 2002 lässt, wie das Berufungsgericht zu

Recht angenommen hat, nicht hinreichend erkennen, dass sie über ein Siche-

rungssystem verfügte, das es ihr ermöglicht hätte, den Verlauf der einzelnen

Sendungen und die ausreichende Eingrenzung etwaiger Verlustfälle in örtlicher,

zeitlicher und personeller Hinsicht nachzuvollziehen. Die in allgemeiner Form

gehaltene Darstellung der Sicherheitsvorkehrungen in dem Umschlagslager

reicht insoweit nicht aus (vgl. BGHZ 129, 345, 350; BGH, Urt. v. 4.3.2004

- I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462). Bei dem Umschlag von Gütern handelt

es sich um einen besonders schadensanfälligen Bereich, der deshalb insbe-

sondere Ausgangskontrollen erfordert (vgl. BGHZ 158, 322, 330). Die Beklagte

hat nicht vorgetragen, ob in dem Umschlagslager in Frankfurt eine Ausgangs-

kontrolle der Sendungen erfolgt, die es ermöglichte, Angaben über deren weite-

ren Verbleib zu machen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Schluss

auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten gezogen.

28

3. Die Revision der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich ge-

gen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Ent-

scheidung richtet.

29

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-

gegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen

Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer

die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von

einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt

(BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317,

318). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann es für ein zu be-

rücksichtigendes Mitverschulden auch ausreichen, wenn der Versender die

sorgfältigere Behandlung von Wertsendungen durch den Frachtführer hätte

kennen müssen. Ein Mitverschulden ist bereits dann anzunehmen, wenn dieje-

nige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger

Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v.

19.1.2006 - I ZR 80/03, Tz 21).

30

b) Ein entsprechendes Kennenmüssen der Absenderin hat das Beru-

fungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Aus Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 und Ab-

schnitt 3 Abs. 3 AGB ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagte die

Versendungsart Expressbrief bei Edelsteinen nur bis zur Wertgrenze von

511,29 € anbietet. Davon abgesehen liegt es nach der Lebenserfahrung auf der

Hand, dass die Beklagte im Rahmen ihres umfassenden Dienstleistungsange-

bots für Wertgegenstände besondere Versendungsmöglichkeiten mit höheren

Sicherheitsstandards bereithält.

31

c) Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, dass

die von der Absenderin unterlassene Wertdeklaration für den Schadenseintritt

mit ursächlich gewesen ist. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf

abgestellt, dass die Beklagte die Sendung, wenn deren Inhalt ihren Bedienste-

ten offen gelegt worden wäre, nur mit dem von ihr betriebenen Werttransport

befördert und dabei mit größerer Sorgfalt behandelt worden wäre. Die Revision

rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten von

einer vorsätzlichen Straftat eines ihrer Mitarbeiter ausgegangen ist. Eine derar-

tige Straftat ist im Rechtsstreit weder behauptet noch festgestellt worden. Die

genaue Ursache für den Verlust der Sendung konnte vielmehr nicht aufgeklärt

werden. Im Hinblick darauf ist eine neue Abwägung der beiderseitigen Verursa-

chungsanteile an dem Schadenseintritt geboten, wobei auf Seiten der Beklag-

ten nicht von einem strafbaren Verhalten eines ihrer Mitarbeiter, sondern ledig-

lich von einem Verschulden i.S. von § 435 HGB auszugehen ist.

32

4. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit

Recht davon ausgegangen, dass die Absenderin ein den Klageanspruch min-

derndes Mitverschulden am Schadenseintritt trifft (vgl. zu vorstehend 3.). Der

von ihm angenommene Mitverursachungsanteil der Absenderin von einem Drit-

tel lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.

33

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten inso-

weit aufzuheben, als das Berufungsgericht den Schadensmitverursachungs-

anteil der Absenderin im Hinblick auf das von ihm zu Unrecht angenommene

vorsätzliche Verhalten eines Beschäftigten der Beklagten lediglich auf ein Drittel

beschränkt hat. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.

Ebenfalls erfolglos war die Anschlussrevision der Klägerin.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 69/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2003 - 3 U 146/02 -