BGH Urteil vom 30.03.2006 – VII ZR 44/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. März 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VOB/A § 12 Nr. 1 Satz 1; BGB § 242 Cd
a) Ein Verstoß gegen § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A steht der Geltendmachung der Vertrags-
strafe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur entgegen, wenn der Auftrag-
nehmer das Verhalten des Auftraggebers bei Abgabe des Angebots als widersprüchlich
werten durfte und er in seinem schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber
sich an die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A halten werde, enttäuscht worden ist.
b) Allein der Umstand, dass eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist, ohne dass die Vor-
aussetzungen des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A objektiv vorlagen, rechtfertigt es nicht, der
vereinbarten Vertragsstrafe ihre Wirkung zu nehmen.
c) Es ist Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die es rechtferti-
gen, die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an Treu und Glauben scheitern
zu lassen.
BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 44/05 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2005
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung einer Vertrags-
strafe in Höhe von 46.079,03 € wegen verzögerter Bauausführung.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Bauvertrag vom 9. Mai 2001
unter Vereinbarung der VOB/B mit der Herstellung von Straßen und Gehwegen
sowie mit der Errichtung der Trinkwasser- und Schmutzwasserleitungen zur
inneren Erschließung eines Wohngebietes. Als Fertigstellungstermin für die
Bauarbeiten war in § 5 Abs. 3 des Vertrags der 21. Dezember 2001 vereinbart.
§ 6 des Vertrags enthält folgende Vertragsstrafenklausel:
"Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung des Fertigstel- lungstermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Bruttoschlussrechnungssum- me je Werktag geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der o.g. Summe."
Mit Schreiben vom 26. April 2002 bot die Beklagte der Klägerin als "Ver-
tragsendtermin" den 30. Juni 2002 an. Diesen Termin bestätigte die Klägerin
schriftlich am 30. April 2002. In diesem Schreiben behielt sich die Klägerin
zugleich die Geltendmachung der ihrer Auffassung nach zu diesem Zeitpunkt
bereits verwirkten Vertragsstrafe vor. Am 12. September 2002 fand die Abnah-
me der Arbeiten der Beklagten statt. Die Klägerin erklärte in dem von ihr ver-
wendeten Abnahmeprotokoll den Vorbehalt der Vertragsstrafe.
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die Überschreitung des
ursprünglich auf den 21. Dezember 2001 festgelegten Fertigstellungstermins
stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen
Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Ersturteil bestätigt, seine Entscheidung
aber auf die Überschreitung des nachträglich auf den 30. Juni 2002 verlegten
Fertigstellungstermins gestützt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
1. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die in § 6 des Bauvertrags ent-
haltene Vertragsstrafenvereinbarung sei wirksam. Die Vertragsklausel verstoße
nicht gegen § 9 AGBG, da die Vertragsstrafe nicht verschuldensunabhängig
vereinbart sei. § 6 des Vertrags werde durch die Regelung des § 11 Nr. 2 der
nachrangig vereinbarten VOB/B dahingehend ergänzt, dass die Vertragsstrafe
nur fällig werde, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerate. Gegenteiliges lasse
sich aus der Formulierung "für jeden Fall der Überschreitung" nicht entnehmen.
Diese - dann allerdings im Regelfall im Plural gehaltene - Formulierung werde
üblicherweise verwendet, wenn mit der Vertragsstrafe die Einhaltung verschie-
dener Vertragsfristen abgesichert werden solle. In dem vorliegenden Fall, in
dem lediglich das Überschreiten des Endtermins strafbewehrt worden sei, sei
sie inhaltsleer und damit überflüssig.
2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Dezember 2001
- VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287; Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03,
BauR 2004, 1611 = NZBau 2004, 613 = ZfBR 2004, 790) muss sich bei einem
VOB/B-Vertrag die Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe nicht unmittel-
bar aus der sie regelnden Vertragsklausel ergeben. Sofern sich aus dem Ver-
trag nichts Gegenteiliges ergibt, ergänzt § 11 Nr. 2 VOB/B nach seinem Sinn
und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinba-
rung. Da gemäß § 11 Nr. 2 VOB/B die Vertragsstrafe nur fällig wird, wenn der
Auftragnehmer in Verzug gerät, liegt in einem solchen Fall eine verschuldens-
abhängig vereinbarte Vertragsstrafe vor.
b) Die Parteien haben nachrangig zu § 6 des Vertrags die VOB/B verein-
bart, so dass eine Ergänzung der Vertragsstrafenklausel durch § 11 Nr. 2
VOB/B in Betracht kommt. Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn der in § 6
des Vertrags enthaltenen Formulierung "für jeden Fall der Überschreitung des
Fertigstellungstermins" Gegenteiliges zu entnehmen wäre. Das ist nicht der
Fall. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht diesen Passus auf
die im Bausektor übliche Verknüpfung der Formulierung mit der Absicherung
mehrerer Vertragsfristen zurückgeführt und ihn im vorliegenden Fall deswegen
als überflüssig angesehen, weil sich die Vertragsstrafenregelung auf die Über-
schreitung lediglich eines Fertigstellungstermins bezieht.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Vertragsparteien die Ver-
II.
tragsstrafenregelung stillschweigend auf den Ende April 2002 neu vereinbarten
Fertigstellungstermin 30. Juni 2002 übertragen haben. Es führt aus, die Partei-
en hätten eine terminsneutrale Vertragsstrafenregelung getroffen, indem sie
das Strafversprechen lediglich an den Fertigstellungstermin gekoppelt, dessen
kalendermäßige Bezeichnung aber nicht in die Vertragsstrafenklausel über-
nommen hätten. Dies spreche bereits dafür, dass bei Verschiebung des Fertig-
stellungstermins auch dieser durch die Vertragsstrafe abgesichert werden solle.
Auch habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. April 2002, in dem sie den
Vorschlag der Beklagten zur Verlegung des Fertigstellungstermins auf den
30. Juni 2004 (richtig 2002) akzeptiert habe, sich vorbehalten, wegen des be-
reits eingetretenen Verzugs Vertragsstrafenansprüche weiterhin geltend zu ma-
chen. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, nicht einmal für die Vergangen-
heit auf Vertragsstrafenansprüche verzichten zu wollen. Hieraus lasse sich ab-
leiten, dass sie für die Zukunft erst recht an ihrer Absicherung durch die Ver-
tragsstrafenvereinbarung habe festhalten wollen. Die Beklagte habe den Aus-
führungen in diesem Schreiben nicht widersprochen, sondern in Kenntnis des-
sen weitergearbeitet und hiermit ihr Einverständnis mit den Bedingungen der
Klägerin verdeutlicht.
2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Ob Vertragsparteien mit der Verschiebung eines ursprünglich vereinbar-
ten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen
Termin erstreckt haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Kniff-
ka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 7. Teil, Rdn. 88) und unterliegt
der tatrichterlichen Würdigung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den.
Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es anhand
der Umstände des vorliegenden Falles von einer konkludenten Übertragung der
Vertragsstrafenregelung auf die neu vereinbarte Ausführungsfrist ausgeht. Es
hat zu Recht angenommen, dass die Vertragsstrafenregelung terminsneutral
getroffen wurde, da sie selbst den Fertigstellungstermin nicht enthält. Die
Schlussfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem Schreiben vom 30. April
2002 gezogen hat, ist vertretbar. Der Umstand, dass sich die Klägerin die Gel-
tendmachung der Vertragsstrafe für in der Vergangenheit liegende Fristüber-
schreitungen vorbehalten hat, lässt nicht den Schluss zu, sie sei davon ausge-
gangen, die für die ursprüngliche Ausführungsfrist vereinbarte Vertragsstrafe
erstrecke sich nicht auf den neu vereinbarten Fertigstellungstermin. Auch dass
die Klägerin der Beklagten für den Fall des Überschreitens der auf den 30. Juni
2002 verlegten Ausführungsfrist die Ausübung des Kündigungsrechts ange-
droht hat, steht dem nicht entgegen.
III.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin sei die Geltendmachung
der Vertragsstrafe nicht nach § 242 BGB verwehrt, obwohl Zweifel bestünden,
dass die Voraussetzungen des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A vorlägen. Zwar könne
der öffentliche Auftraggeber bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift nach
Treu und Glauben gehindert sein, die Vertragsstrafe geltend zu machen. Erfor-
derlich sei insoweit jedoch, dass der Auftragnehmer besondere Umstände dar-
lege, die den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung durch den Auftragge-
ber begründeten, nachdem er selbst die Vertragsstrafe akzeptiert habe. Dieser
erhöhten Darlegungslast habe die Beklagte nicht entsprochen; besondere Um-
stände in dem vorgenannten Sinne habe sie nicht aufgezeigt.
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A sind Vertragsstrafen für die Überschrei-
tung von Vertragsfristen nur auszubedingen, wenn die Überschreitung erhebli-
che Nachteile verursachen kann. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann
dahingestellt bleiben. Selbst wenn § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A verletzt wäre, wäre
der Klägerin die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht versagt.
a) Bedenken gegen die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu wertende
Vertragstrafenvereinbarung ergeben sich im Hinblick auf § 9 Abs. 1 AGBG
nicht. Die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Inhaltskontrolle beruht auf ei-
ner allgemeinen Interessenabwägung. Maßgeblich ist eine überindividuell- ge-
neralisierende, von den konkreten Umständen des Einzelfalls absehende Be-
trachtungsweise (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98, BauR 2000,
1049, 1050 = NZBau 2000, 327 = ZfBR 2000, 331). Es kommt dementspre-
chend nicht auf den zu erwartenden individuellen Schaden des Vertragsstra-
fengläubigers an. Entscheidend ist, ob allgemein bei Verträgen der von den
Parteien geschlossenen Art Nachteile zu erwarten sind, die die Ausgestaltung
der Vertragsstrafe als angemessen erscheinen lassen. Dies ist hier der Fall.
Dass der Vertragspartner der Beklagten ein öffentlicher Auftraggeber ist, ändert
daran nichts. Aus § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A lässt sich nicht ableiten, dass typi-
sierend davon ausgegangen wird, bei der Überschreitung von Vertragsfristen
seien grundsätzlich erhebliche Nachteile nicht zu befürchten.
b) § 12 VOB/A hat bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte nach
§§ 1 a und 1 b VOB/A keine Rechtssatzqualität (für Vergaben oberhalb der
Schwellenwerte vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - X ZR 101/97, BauR
1999, 736). Es handelt sich insoweit um eine innerdienstliche Verwaltungsvor-
schrift, die unmittelbare Rechtswirkungen im Außenverhältnis nicht begründen
kann (BGH, Urteil vom 21. November 1991 – VII ZR 203/90, BGHZ 116, 149,
151; Urteil vom 27. Juni 1996 – VII ZR 59/95, BauR 1997, 126, 128 = ZfBR
1997, 29; Kapellmann/Messerschmidt/Langen, VOB Teil A und B, § 12 VOB/A
Rdn. 2). § 12 VOB/A hat damit keine unmittelbare Auswirkung auf das Ver-
tragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die VOB/A enthält
kein zwingendes Vertragsrecht in der Weise, dass statt geschlossener Verein-
barungen das Vertragsinhalt wird, was der VOB/A entspricht (BGH, Urteil vom
27. Juni 1996 - VII ZR 59/95, aaO). Das gilt auch für Vorschriften der VOB/A,
die dem Schutz des Bieters dienen sollen (BGH, Urteil vom 11. November 1993
– VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64, 69).
c) In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass die VOB/A, wenn
sie zur Grundlage einer Ausschreibung gemacht wird, mittelbar Rechtswirkun-
gen begründen kann. Im Einzelfall können die vergaberechtlichen Bestimmun-
gen als Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben verstanden
werden (BGH, Urteil vom 21. November 1991 - VII ZR 203/90, aaO, zu § 19
VOB/A).
Ein Verstoß gegen § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A steht der Geltendmachung
der Vertragsstrafe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur entgegen,
wenn der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers bei Abgabe des An-
gebots als widersprüchlich werten durfte und er in seinem schutzwürdigen Ver-
trauen darauf, dass der Auftraggeber sich an die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz
1 VOB/A halten werde, enttäuscht worden ist. Allein der Umstand, dass eine
Vertragsstrafe vereinbart worden ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 12
Nr. 1 Satz 1 VOB/A objektiv vorlagen, rechtfertigt es nicht, der vereinbarten Ver-
tragsstrafe ihre Wirkung zu nehmen. Denn damit würde der Regelung eine ver-
tragsgestaltende Wirkung zukommen, die nicht zu rechtfertigen ist.
Ein widersprüchliches Verhalten liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber
bei seiner Ausschreibung subjektiv und nicht unvertretbar zu der Einschätzung
gekommen ist, dass die Überschreitung der Vertragsfrist erhebliche Nachteile
verursachen kann und deshalb eine Vertragsstrafe vorsieht.
Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber sich an
§ 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A gehalten hat, liegt nicht vor, wenn dem Auftragnehmer
bereits bei Abgabe des Angebots die Umstände bekannt sind oder er sie bei
zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, die den Schluss rechtfertigen,
dass die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im konkre-
ten Fall nicht vorliegen (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang BGH, Urteil
vom 11. November 1993 – VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64, 70).
Es ist Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die
es rechtfertigen, die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an Treu und
Glauben scheitern zu lassen. Zu Unrecht haben daher das Thüringische Ober-
landesgericht (Urteil vom 22. Oktober 1996 – 8 U 474/96, BauR 2001, 1446)
und ihm folgend ein Teil der Literatur (Leinemann, BauR 2001, 1472; Fran-
ke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB-Kommentar, 2. Aufl., § 12 VOB/A, Rdn. 5;
Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., § 12 VOB/A,
Rdn. 2) angenommen, dass der öffentliche Auftraggeber aus einem Strafver-
sprechen des Auftragnehmers keine Ansprüche ableiten könne, wenn er nicht
darlege und gegebenenfalls beweise, dass wegen der Fristüberschreitung er-
hebliche Nachteile drohten. Die gegen das Urteil des Thüringischen Oberlan-
desgerichts eingelegte Revision hat der Senat zwar nicht angenommen (Be-
schluss vom 19. Februar 1998 – VII ZR 354/96). Dies beruhte jedoch nicht dar-
auf, dass er die Hilfsausführungen zu § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A gebilligt hätte,
sondern, wie sich aus der Begründung des Nichtannahmebeschlusses ergibt,
darauf, dass das Berufungsurteil von der Hauptbegründung getragen wurde.
Soweit der Entscheidung des Senats vom 21. November 1991 – VII ZR
203/90, BGHZ 116, 149, 153 etwas anderes entnommen werden kann, hält der
Senat daran nicht fest.
d) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie in ihrem schutzwürdigen
Vertrauen auf die Einhaltung des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A durch die Klägerin
enttäuscht worden ist. Vielmehr weist sie in der Revision darauf hin, dass eine
Verzögerung der Ausführung tief- und straßenbaulicher Leistungen bei der auf-
traggebenden Kommune regelmäßig nicht zu Nachteilen führe. Danach ist sie
bereits bei Abgabe des Angebots davon ausgegangen, dass erhebliche
Nachteile nicht zu erwarten sind. Sie hat dann nicht darauf vertraut, dass die
Klägerin die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A einhält.
IV.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte durch die Über-
schreitung des auf den 30. Juni 2002 verlegten Fertigstellungstermins in Verzug
geraten ist.
Die dagegen erhobenen Einwände können der Revision nicht zum Erfolg
verhelfen. Das Berufungsgericht hat weder wesentlichen Parteivortrag unbe-
rücksichtigt gelassen noch erheblichen Beweis nicht erhoben oder die Anforde-
rungen an die Substantiierungslast der Beklagten überspannt. Der Senat hat
die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Be-
gründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.06.2004 - 14 O 422/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 12 U 106/04 -