Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZA 3/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozesskos-

tenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzu-

lassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schles-

wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig

vom

16. Dezember 2005 wird abgelehnt.

Gründe

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Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie

bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist un-

verschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts we-

gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern

sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden

Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende

getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-

den kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v.

6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999

- XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW

2002, 2180; st. Rspr.).

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Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur

den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Er-

klärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, gegebenen-

falls erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 17. April 1984

aaO; v. 6. Februar 1985 aaO; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998,

1230, 1231; v. 24. November 1999 aaO; v. 21. Februar 2002 aaO S. 2181; st.

Rspr.). Der Antragsteller hat diese Unterlagen zwar drei Tage vor Fristablauf

eingereicht, aber nicht vollständig ausgefüllt. In der Erklärung über die persönli-

chen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er die Frage zu einer Rechtsschutz-

versicherung und zu anderen Stellen oder Personen, welche die Kosten der

Prozessführung tragen, nicht beantwortet.

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2. Auch in der Sache selbst fehlen die erforderlichen Erfolgsaussichten.

Das Berufungsgericht hat dem in erster Linie geprüften Anspruch aus Insol-

venzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO die vom Senat hierzu entwickelten

Grundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 441/00,

WM 2005, 853 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 276 vorgesehen). Auf die-

ser Grundlage hat das Berufungsgericht den Anfechtungsanspruch zutreffend

bejaht. Weitere Grundsatzfragen stellen sich nicht.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 02.02.2005 - 5 O 284/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 U 29/05 -