BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZA 3/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schles-
wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig
vom
16. Dezember 2005 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie
bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist un-
verschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts we-
gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern
sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden
Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende
getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-
den kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v.
6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999
- XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW
2002, 2180; st. Rspr.).
Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur
den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Er-
klärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, gegebenen-
falls erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 17. April 1984
aaO; v. 6. Februar 1985 aaO; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998,
1230, 1231; v. 24. November 1999 aaO; v. 21. Februar 2002 aaO S. 2181; st.
Rspr.). Der Antragsteller hat diese Unterlagen zwar drei Tage vor Fristablauf
eingereicht, aber nicht vollständig ausgefüllt. In der Erklärung über die persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er die Frage zu einer Rechtsschutz-
versicherung und zu anderen Stellen oder Personen, welche die Kosten der
Prozessführung tragen, nicht beantwortet.
2. Auch in der Sache selbst fehlen die erforderlichen Erfolgsaussichten.
Das Berufungsgericht hat dem in erster Linie geprüften Anspruch aus Insol-
venzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO die vom Senat hierzu entwickelten
Grundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 441/00,
WM 2005, 853 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 276 vorgesehen). Auf die-
ser Grundlage hat das Berufungsgericht den Anfechtungsanspruch zutreffend
bejaht. Weitere Grundsatzfragen stellen sich nicht.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 02.02.2005 - 5 O 284/04 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 U 29/05 -