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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – 5 ARs 13/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006
– 1 StR 466/05
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006
beschlossen:
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
G r ü n d e
Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für
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das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollbe-
richtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfah-
rensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrund-
lage entfällt.
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Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese
an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
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Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorge-
legten Rechtsfrage nicht auf.
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Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So
wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines – etwa be-
sonders gestalteten – Freibeweisverfahrens befürwortet.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal