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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – 5 ARs 13/06

5. Strafsenat

5 ARs 13/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006

– 1 StR 466/05

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006

beschlossen:

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

G r ü n d e

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für

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das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollbe-

richtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfah-

rensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrund-

lage entfällt.

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Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese

an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

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Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorge-

legten Rechtsfrage nicht auf.

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Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So

wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines – etwa be-

sonders gestalteten – Freibeweisverfahrens befürwortet.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal