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BGH Urteil vom 11.05.2006 – I ZR 79/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Mai 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Febru-

ar 2003 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 18. April 2002 ab-

geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten, zwei Gesellschaften des M. /S. -Konzerns,

betreiben in B. und in S. bei B. großflächige Einzelhandelsmärkte

für Unterhaltungselektronik mit Abteilungen für Photo und Video.

2

In der B. Tageszeitung "W. Kurier" vom 26. September 2001

warben die Beklagten in einer gemeinsamen ganzseitigen Anzeige mit folgen-

den blickfangmäßig hervorgehobenen Aussagen:

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Die Klägerin, die in Norddeutschland eine Vielzahl von Einzelhandelsge-

schäften für Photo- und Video-Artikel betreibt und auch in B. mit mehreren

Geschäften vertreten ist, hat diese Werbung der Beklagten als nach § 7 UWG

a.F. unzulässiges Ankündigen einer Sonderveranstaltung beanstandet. Sie hat

beantragt,

die Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, in werblichen Verlautbarungen, insbesondere in Werbeanzeigen, wie folgt zu werben:

"Alles muss raus! Wegen Inventur".

4

Die Beklagten haben die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

für rechtsmissbräuchlich erachtet, weil die Klägerin gegen die Beklagten wegen

der streitgegenständlichen Werbung vor dem Landgericht Bremen in zwei ge-

trennten Verfahren einstweilige Verfügungen beantragt hatte. Das Landgericht

hatte die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

verbunden und die beantragte einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. No-

vember 2001 erlassen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist

ohne Erfolg geblieben.

5

Die Beklagten haben zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit vorgetra-

gen, für eine Anspruchsverfolgung in zwei Verfügungsverfahren habe kein ver-

nünftiger Grund bestanden. Das insoweit gegebene rechtsmissbräuchliche Ver-

halten der Klägerin könne nicht geheilt werden. Es führe dazu, dass diese den

Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend machen könne.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Bremen

OLG-Rep 2003, 347).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die

Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der Revisionsverhandlung

hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der

Erledigungserklärung widersprochen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage als unzu-

lässig.

I. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisions-

verfahren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das

die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (BGH, Urt. v.

18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgut-

schein II; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126, jeweils m.w.N.).

So verhält es sich auch im Streitfall. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren

zwar zunächst die Auffassung vertreten, an die Stelle des am 8. Juli 2004 außer

Kraft getretenen § 7 Abs. 1 UWG a.F. sei nunmehr § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG getre-

ten. Sie ist hiervon aber dadurch stillschweigend abgerückt, dass sie in der Re-

visionsverhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt hat.

11

Zu prüfen ist daher nunmehr, ob die Klage bis zu dem erledigenden Er-

eignis zulässig und begründet war, und, wenn das der Fall ist, ob sie durch die-

ses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Vorausset-

zungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist die

Klage abzuweisen (BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.).

12

II. Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil der streitgegen-

ständliche Unterlassungsanspruch im Hinblick darauf, dass seine Geltendma-

chung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich war,

nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. (vgl. nunmehr § 8 Abs. 4 UWG) von Anfang an

nicht gerichtlich durchgesetzt werden konnte. Wie der Senat zeitlich nach dem

angefochtenen Berufungsurteil in einem nahezu vollständig gleich gelagerten

Fall entschieden hat, kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfü-

gungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemein-

schaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn

diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsan-

walt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen

Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht. Der Umstand, dass

die zusätzliche Kostenbelastung angesichts der Größe und der finanziellen

Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht

geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die Rechtsmiss-

bräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die

Klagepartei nicht aus. Es ist unter diesen Voraussetzungen daher Sache der

Klagepartei, Gründe darzulegen, die die Inanspruchnahme der mehreren Be-

klagten in getrennten Verfügungsverfahren ausnahmsweise als gerechtfertigt

erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006,

243 Tz 15-21 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Dazu aber hat die Klägerin

nichts vorgetragen.

13

Der vorstehenden Beurteilung steht der Umstand nicht entgegen, dass

die beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im selben Landge-

richtsbezirk haben und die Zuständigkeit des in den ursprünglich gesonderten

Verfahren der einstweiligen Verfügung angegangenen Landgerichts Bremen

daher in Bezug auf die Beklagte zu 1 immerhin nicht unzweifelhaft war (vgl.

§ 24 Abs. 2 UWG a.F.). Denn die Klägerin hat sich deswegen nicht gehindert

gesehen, auch den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bremen anhängig zu machen.

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Vergeblich beruft sich die Revisionserwiderung auch darauf, dass das

Berufungsgericht im vorangegangenen - nicht der Revision unterliegenden -

Verfahren der einstweiligen Verfügung rechtskräftig festgestellt hat, dass die

gegen die beiden Beklagten gesondert erfolgten Abmahnungen und Anträge

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als rechtsmissbräuchlich im Sin-

ne des § 13 Abs. 5 UWG a.F. anzusehen seien. Dieser Entscheidung kommt

insoweit für das vorliegende Hauptsacheverfahren keine Bindungswirkung zu.

15

III. Da die gesonderte Rechtsverfolgung in unterschiedlichen Verfü-

gungsverfahren im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG a.F. rechtsmissbräuchlich war,

ist auch die nachfolgend erhobene Hauptsacheklage unzulässig (BGH GRUR

2006, 243 Tz 22 - MEGA SALE, m.w.N.). Diese ist daher mit der Kostenfolge

aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 18.04.2002 - 12 O 19/02 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2003 - 2 U 38/02 -