BGH Urteil vom 11.05.2006 – I ZR 79/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Mai 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Febru-
ar 2003 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 18. April 2002 ab-
geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten, zwei Gesellschaften des M. /S. -Konzerns,
betreiben in B. und in S. bei B. großflächige Einzelhandelsmärkte
für Unterhaltungselektronik mit Abteilungen für Photo und Video.
In der B. Tageszeitung "W. Kurier" vom 26. September 2001
warben die Beklagten in einer gemeinsamen ganzseitigen Anzeige mit folgen-
den blickfangmäßig hervorgehobenen Aussagen:
Die Klägerin, die in Norddeutschland eine Vielzahl von Einzelhandelsge-
schäften für Photo- und Video-Artikel betreibt und auch in B. mit mehreren
Geschäften vertreten ist, hat diese Werbung der Beklagten als nach § 7 UWG
a.F. unzulässiges Ankündigen einer Sonderveranstaltung beanstandet. Sie hat
beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, in werblichen Verlautbarungen, insbesondere in Werbeanzeigen, wie folgt zu werben:
"Alles muss raus! Wegen Inventur".
Die Beklagten haben die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
für rechtsmissbräuchlich erachtet, weil die Klägerin gegen die Beklagten wegen
der streitgegenständlichen Werbung vor dem Landgericht Bremen in zwei ge-
trennten Verfahren einstweilige Verfügungen beantragt hatte. Das Landgericht
hatte die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden und die beantragte einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. No-
vember 2001 erlassen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist
ohne Erfolg geblieben.
Die Beklagten haben zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit vorgetra-
gen, für eine Anspruchsverfolgung in zwei Verfügungsverfahren habe kein ver-
nünftiger Grund bestanden. Das insoweit gegebene rechtsmissbräuchliche Ver-
halten der Klägerin könne nicht geheilt werden. Es führe dazu, dass diese den
Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend machen könne.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Bremen
OLG-Rep 2003, 347).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die
Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der Revisionsverhandlung
hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der
Erledigungserklärung widersprochen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage als unzu-
lässig.
I. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisions-
verfahren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das
die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (BGH, Urt. v.
18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgut-
schein II; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126, jeweils m.w.N.).
So verhält es sich auch im Streitfall. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren
zwar zunächst die Auffassung vertreten, an die Stelle des am 8. Juli 2004 außer
Kraft getretenen § 7 Abs. 1 UWG a.F. sei nunmehr § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG getre-
ten. Sie ist hiervon aber dadurch stillschweigend abgerückt, dass sie in der Re-
visionsverhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt hat.
Zu prüfen ist daher nunmehr, ob die Klage bis zu dem erledigenden Er-
eignis zulässig und begründet war, und, wenn das der Fall ist, ob sie durch die-
ses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Vorausset-
zungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist die
Klage abzuweisen (BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.).
II. Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil der streitgegen-
ständliche Unterlassungsanspruch im Hinblick darauf, dass seine Geltendma-
chung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich war,
nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. (vgl. nunmehr § 8 Abs. 4 UWG) von Anfang an
nicht gerichtlich durchgesetzt werden konnte. Wie der Senat zeitlich nach dem
angefochtenen Berufungsurteil in einem nahezu vollständig gleich gelagerten
Fall entschieden hat, kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfü-
gungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemein-
schaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn
diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsan-
walt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen
Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht. Der Umstand, dass
die zusätzliche Kostenbelastung angesichts der Größe und der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht
geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die Rechtsmiss-
bräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die
Klagepartei nicht aus. Es ist unter diesen Voraussetzungen daher Sache der
Klagepartei, Gründe darzulegen, die die Inanspruchnahme der mehreren Be-
klagten in getrennten Verfügungsverfahren ausnahmsweise als gerechtfertigt
erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006,
243 Tz 15-21 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Dazu aber hat die Klägerin
nichts vorgetragen.
Der vorstehenden Beurteilung steht der Umstand nicht entgegen, dass
die beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im selben Landge-
richtsbezirk haben und die Zuständigkeit des in den ursprünglich gesonderten
Verfahren der einstweiligen Verfügung angegangenen Landgerichts Bremen
daher in Bezug auf die Beklagte zu 1 immerhin nicht unzweifelhaft war (vgl.
§ 24 Abs. 2 UWG a.F.). Denn die Klägerin hat sich deswegen nicht gehindert
gesehen, auch den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bremen anhängig zu machen.
Vergeblich beruft sich die Revisionserwiderung auch darauf, dass das
Berufungsgericht im vorangegangenen - nicht der Revision unterliegenden -
Verfahren der einstweiligen Verfügung rechtskräftig festgestellt hat, dass die
gegen die beiden Beklagten gesondert erfolgten Abmahnungen und Anträge
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als rechtsmissbräuchlich im Sin-
ne des § 13 Abs. 5 UWG a.F. anzusehen seien. Dieser Entscheidung kommt
insoweit für das vorliegende Hauptsacheverfahren keine Bindungswirkung zu.
III. Da die gesonderte Rechtsverfolgung in unterschiedlichen Verfü-
gungsverfahren im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG a.F. rechtsmissbräuchlich war,
ist auch die nachfolgend erhobene Hauptsacheklage unzulässig (BGH GRUR
2006, 243 Tz 22 - MEGA SALE, m.w.N.). Diese ist daher mit der Kostenfolge
aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 18.04.2002 - 12 O 19/02 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2003 - 2 U 38/02 -