BGH Beschluss vom 17.05.2006 – VIII ZB 15/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die
Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat entscheidet ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen der Antragstellerin zu 2 auch über deren Prozesskos-
tenhilfegesuch. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde durch die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen; § 240 ZPO hat für ein sol-
ches Verfahren keine Bedeutung (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor § 239
Rdnr. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdnr. 6).
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwer-
degericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
hat, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2005
- VIII ZR 127/05, unveröffentlicht; vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02,
NJW-RR 2003, 130 f.).
Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Oberlan-
desgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ob nämlich dem Rechtsan-
walt auch nach
Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am
1. September 2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
RVG VV die Terminsgebühr zusteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der
Grundlage des § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden
wird, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch
nicht um eine Rechtsfrage, die einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdege-
richt bedarf.
Zwar ist es zutreffend, dass durch die im Rahmen des 1. Justizmoderni-
sierungsgesetzes erfolgte Änderung des § 307 ZPO - Streichung des Absatzes
2, Einfügung eines Satzes 2 in Absatz 1 - und das Versäumnis einer gleichzeiti-
gen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV streng nach dem Wortlaut
des Gesetzes eine Regelungslücke entstanden ist. Denn die prozessuale Kon-
stellation eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, die bislang
aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Ter-
minsgebühr entstehen ließ, ist nunmehr an anderer Stelle in § 307 Satz 2 n.F.
geregelt und wird daher von der Verweisung formal nicht mehr erfasst. Doch
unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass dieses Versehen des Gesetzge-
bers keine Änderung der Rechtslage bewirken sollte (so im Ergebnis bereits
das Thüringer Oberlandesgericht, Rpfleger 2005, 699; die Entscheidung hat
- soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden). Mittlerweile hat der Ge-
setzgeber
auch
durch Art. 2 Abs. 5
des EG-Vollstreckungstitel-
Durchführungsgesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S.2477) das Versehen
korrigiert. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV verweist nunmehr auf § 307 ZPO.
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 O 880/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 W 636/05 -