Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 15.06.2005 – XII ZR 104/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 8

Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäu-

de Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für

die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den

Kosten für deren Entfernung.

BGH, Beschluß vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02 - LG Potsdam

AG Brandenburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie

die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam

vom 26. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 7.173 €

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übri-

gen zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie zum Abriß eines

darauf errichteten Anbaus und eines Schuppens verurteilt. Die dagegen gerich-

tete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das

von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug zuletzt 1.350 DM jähr-

lich.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der nach § 26 Nr. 8

EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist

nicht erreicht.

Maßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des Beschwerdegegenstands für

das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die Wertberechnung nach den

allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß

vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; BGH Beschlüsse vom

27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, vom 7. November 2002 - LwZR

9/02 - BGH-Report 2003, 757).

1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach

§ 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder

Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende

Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjähri-

gen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vor-

schrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig

ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (Senats-

urteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; vom 1. April

1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungsberech-

tigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht

einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert

die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räu-

mungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungs-

recht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungs-

vertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR

7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR

1999, 1531; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; vom

16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 – WuM 2005, 350). Die Beklagten gehen da-

von aus, daß der Kläger den Nutzungsvertrag nach § 312 ZGB-DDR wegen der

Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 4 SchuldRAnpG erstmals am

4. Oktober 2015, somit gemäß § 580 a BGB zum 31. Dezember 2015, ordent-

lich kündigen kann. Sie nehmen nicht für sich in Anspruch, den Vertrag darüber

hinaus fortsetzen zu dürfen (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 -

aaO). Danach dauert die "streitige Zeit" hier vom Tage der Klagerhebung, dem

17. Oktober 1997, bis zum 31. Dezember 2015.

Unter Zugrundelegung des unstreitig geschuldeten Nutzungsentgelts von

jährlich 1.350 DM errechnet sich der Wert der Beschwer für den Räumungsan-

trag mit 12.568,19 € (18 Jahre x 1.350 DM = 24.300 D M + 2,5 Monate

= 281,50 DM = 24.581,25 DM).

2. Der Wert der Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung der Beklag-

ten zum Abriß des Anbaus auf der Fläche der ehemaligen Terrasse und des

Schuppens bemißt sich gemäß § 3 ZPO nach den Kosten, die die Beklagten

aufbringen müßten, um diese Bauten von dem Grundstück zu entfernen (BGH

Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735 f.; Beschluß

vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102; vgl. auch Senats-

beschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 aaO). Die Beklagten legen zur

Glaubhaftmachung der erforderlichen Kosten Kostenvoranschläge von zwei

Baufirmen vor. Danach können die Beklagten die nach dem Urteil des Landge-

richts geschuldeten Abriß- und Entsorgungsarbeiten gemäß dem von ihnen

vorgelegten Angebot der A. und E. Abriß-Erdbau GmbH vom 24. Juli 2002 für

insgesamt 6.482,66 € einschließlich MWSt durchführen la ssen. Dabei entfallen

auf den Abriß und die Entsorgung des Anbaus 4.358,50 € netto und auf den

Abriß und die Entfernung des Schuppens 1.230 € netto. Die weiteren in dem

Kostenvoranschlag genannten Positionen sind nicht Gegenstand der Verurtei-

lung und können deshalb nicht berücksichtigt werden.

3. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt somit nur 19.050,85 €

und erlaubt damit keine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Hahne Sprick Fuchs

Ahlt Vézina