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BGH Urteil vom 24.05.2006 – IV ZR 203/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Mai 2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AUB 94 § 7 I (2); BGB § 305c Abs. 2

Die

in der Gliedertaxe

(§ 7

I

(2) a) AUB 94) enthaltene Wendung

"... Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk ..." ist unklar (§ 305c

Abs. 2 BGB).

BGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03 - OLG Hamm LG Paderborn

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Wolst, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter

Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni

2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu

seinem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Invaliditätsleistungen aus einer

bei ihr bestehenden Unfallversicherung in Anspruch. Vereinbart sind un-

ter anderem eine Kapitalleistung von bis zu 200.000 DM sowie zusätzlich

eine lebenslange monatliche Unfallrente von 2.000 DM. Dem Vertrag lie-

gen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) der Be-

klagten zugrunde, die hinsichtlich der Kapitalleistung wortgleich mit den

bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 2505 ff. abgedruckten AUB 94 in § 7 I

AUB 94 unter anderem bestimmen:

"(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.

a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

eines Armes im Schultergelenk eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks einer Hand im Handgelenk eines Daumens eines Zeigefingers eines anderen Fingers eines Beines über der Mitte des Oberschenkels eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels eines Beines bis unterhalb des Knies eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels eines Fußes im Fußgelenk einer großen Zehe einer anderen Zehe …

70% 65% 60% 55% 20% 10% 5% 70% 60% 50% 45% 40% 5% 2%

b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines die- ser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechen- de Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.

…"

2

Nach den § 7 I AUB 94 erweiternden Besonderen Bedingungen für

die Unfallversicherung mit Unfall-Rente (UBB 809) wird die Rente ge-

zahlt, wenn der nach § 7 I (2) und (3) AUB 94 zu bemessende Grad der

Invalidität mindestens 50% beträgt.

3

Der Kläger, der als Waldarbeiter tätig war, wurde bei Baumfällar-

beiten am 28. November 1997 vom Stamm eines umstürzenden Baumes

auf der linken Körperseite getroffen. Er erlitt unter anderem folgende

Verletzungen: Schulterblattbruch, Riss der Achselarterie, Armplexus-

schädigung, stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenbrüchen und einen Ober-

schenkelbruch im Bereich der Hüfte.

4

Die von der Beklagten eingeholten Gutachten ergaben eine Funk-

tionsbeeinträchtigung des linken Armes von 3/7 und des linken Beines

von 1/30 (Invaliditätsgrad nach § 7 I (2) AUB 94 30% bzw. 2,33%). Die

Beklagte zahlte an den Kläger nach einem Invaliditätsgrad von 32,334%

insgesamt einen Kapitalbetrag von 64.668 DM. Die Leistung einer Unfall-

rente lehnte sie ab, weil der Invaliditätsgrad 50% nicht erreiche.

6

Der Kläger hat einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60% bis 70% be-

hauptet und - von 70% ausgehend - einen restlichen Kapitalbetrag von

75.332 DM sowie eine monatliche Rente von 2.000 DM ab dem

28. November 1997 eingeklagt.

Das Landgericht hat ein chirurgisches und ein neurologisches

Fachgutachten eingeholt und diesen folgend eine Funktionsbeeinträchti-

gung des Armes von 2/3 und des Beines von 1/10 und dementsprechend

einen Invaliditätsgrad von insgesamt 53,67% angenommen. Es hat die

Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung eines weiteren

Kapitalbetrages von 21.817,85 € sowie antragsgemäß zur Zahlung der

Rente verurteilt.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den

Kapitalbetrag auf 9.884,29 € herabgesetzt und die weitergehende Klage

einschließlich des Rentenanspruchs abgewiesen. Mit seiner Revision er-

strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Sachverständigen

eine Gesamtinvalidität von 42% angenommen (linker Arm: 1/2 von 70% =

35%, linkes Bein: 1/10 von 70% = 7%). Die vom Landgericht abweichen-

de geringere Funktionsbeeinträchtigung des Armes hat das Berufungsge-

richt wie folgt begründet:

10

Der Schultergürtelbereich sei praktisch funktionsunfähig, weil der

Kläger die Schulter und den Oberarm nicht mehr bewegen und gebrau-

chen könne. Der Unterarm und die Hand könnten jedoch mit Einschrän-

kungen für die wesentlichen Funktionen noch eingesetzt werden. Die Ge-

richtssachverständigen gingen unter Berücksichtigung der oberen Arm-

plexusschädigung und der noch vorhandenen Funktionsfähigkeit des Un-

terarmes und der Hand von einer als Obergrenze bezeichneten Funkti-

onsbeeinträchtigung des Armes von etwas weniger als 3/4 aus, die Pri-

vatsachverständigen der Beklagten dagegen im Hinblick auf die Unter-

arm- und Handfunktionen nur von 3/7 bzw. 1/2. Unter Abwägung sämtli-

cher Gesichtspunkte, insbesondere der nach der Gliedertaxe mit 55%

hoch bewerteten Hand, sei auch unter Berücksichtigung bestehender

Schmerz- und Kribbelempfindungen die Annahme eines hälftigen Arm-

wertes gerechtfertigt.

11

II. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Ihr liegt ein rechtlich feh-

lerhaftes Verständnis der Gliedertaxe des § 7 I (2) a und b AUB 94

zugrunde.

12

1. a) Die Gliedertaxe bestimmt in § 7 I (2) a AUB 94 nach einem

abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust

oder - dem Verlust gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der mit ihr be-

nannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ei-

nes durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes

(BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter

2 a zu der gleichen Regelung in den AUB 88). Demgemäß beschreibt § 7

I (2) a AUB 94 abgegrenzte Teilbereiche eines Armes und Beines und

ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit

Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den

Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedma-

ßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfall-

bedingten Schädigung ab (BGH, Urteile vom 23. Januar 1991 - IV ZR

60/90 - VersR 1991, 413 und vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 -

VersR 1991, 57 unter 3 b, jeweils zu § 8 II (2) a und b AUB 61).

13

Dieses Bewertungssystem ist, wie sich aus den vorstehend ange-

führten Senatsentscheidungen ergibt, auch für die Entscheidung über

den Invaliditätsgrad bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsun-

fähigkeit gemäß § 8 II (3) Satz 2 AUB 61 maßgebend, der insoweit auf

§ 8 II (2) AUB 61 verweist. Sachlich übereinstimmend damit wird nach

§ 7 I (2) b AUB 94 und AUB 88 bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträch-

tigung der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Buchst. a ange-

nommen.

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b) Da das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, dass

es auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ankommt, hat es ver-

säumt, der Frage näher nachzugehen, was unter Funktionsunfähigkeit

des Armes im Schultergelenk zu verstehen ist.

15

aa) Die mit den AUB 94 und AUB 88 vereinbarten Gliedertaxen

nehmen für den Fall des Verlustes oder - diesem gleichgestellt - der

Funktionsunfähigkeit die Abgrenzung bestimmter Teilbereiche des Armes

oder Beines unter anderem mit den Worten "eines Armes im Schulterge-

lenk", "einer Hand im Handgelenk" und "eines Fußes im Fußgelenk" vor.

Diese Formulierungen sind unterschiedlicher Auslegung zugänglich, so-

weit es um die Funktionsunfähigkeit geht. Sie geben Anlass zu Zweifeln,

ob damit allein auf das Gelenk abzustellen ist oder auf die Funktionsun-

fähigkeit des Gelenks unter Einbeziehung des körperfernen Gliedes oder

Gliedteiles bis zum betroffenen Gelenk.

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bb) Die Formulierung "Funktionsunfähigkeit … eines Fußes im

Fußgelenk" in § 7 I (2) a AUB 88 hat der Senat dahin ausgelegt, dass bei

vollständiger Funktionsunfähigkeit im Gelenk der Invaliditätsgrad von

40% nach der Gliedertaxe unverrückbar feststehe (Urteil vom 17. Januar

2001, aaO unter 2). Die Erwägung des damaligen Berufungsgerichts,

wegen noch erhaltener Restfunktionen des Fußes könne nicht von voll-

ständiger Funktionsunfähigkeit des Fußes ausgegangen werden, hat er

für unerheblich gehalten. Nach der Gliedertaxe sei insoweit allein ent-

scheidend, dass nach sachverständiger Beurteilung Funktionen des Fu-

ßes im Fußgelenk vollständig aufgehoben seien. Das Vorhandensein des

Fußes unterhalb des Fußgelenks bleibe nach der Gliedertaxe unbeacht-

lich, da diese die Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk dem

Verlust gleichstelle.

17

cc) Zur Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk im Sinne

von § 7 I (2) a AUB 88 hat das Oberlandesgericht Hamm (VersR 2002,

747) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. Januar 2001 (aaO) ent-

schieden, die Bestimmung sei eindeutig dahin auszulegen, dass es allein

auf die Funktionsunfähigkeit im Gelenk ankomme und nicht auf die Funk-

tionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand. Ob die Hand noch vorhanden sei

und ob bzw. welche Funktionen erhalten geblieben seien, sei unerheb-

lich. Gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm und für die Be-

wertung der Funktionsunfähigkeit der Hand

insgesamt haben sich

Knappmann (VersR 2003, 430) und das Oberlandesgericht Frankfurt am

Main (VersR 2003, 495) ausgesprochen.

18

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesge-

richts Hamm zurückgewiesen (Urteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 -

VersR 2003, 1163). Er hat seine Entscheidung jedoch nicht - wie das

Oberlandesgericht - auf eine eindeutige Auslegung der Bestimmung ge-

stützt. Unter Berücksichtigung der beachtlichen Gegenargumente ist der

Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Gliedertaxe gebrauchte

Wendung "als feste Invaliditätsgrade gelten … bei Verlust oder Funkti-

onsunfähigkeit … einer Hand im Handgelenk 55%" nicht eindeutig ist,

beide Auslegungen vertretbar sind, die sich aus der mehrdeutigen For-

mulierung "Hand im Handgelenk" ergebenden Zweifel sich aus der Sicht

des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht überwinden

lassen und deshalb nach §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB von der für den

Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen ist.

19

dd) Für die Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk

führt die Auslegung aus den im Senatsurteil vom 9. Juli 2003 im Einzel-

nen dargelegten Erwägungen (aaO unter II 2) zu demselben Ergebnis

(ebenso OLG Karlsruhe VersR 2006, 104; a.A. OLG Bamberg r+s 2003,

380 und OLG Frankfurt am Main VersR 2002, 560). Soweit dem Um-

stand, dass der Senat die Annahme der Revision gegen das Urteil des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (aaO) durch (nicht begründeten)

Beschluss abgelehnt hat, etwas anderes entnommen werden könnte

(Knappmann, aaO S. 431 und in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 7 AUB 94

Rdn. 24), wird daran nicht festgehalten.

20

Da der Versicherungsnehmer die Formulierung "eines Armes im

Schultergelenk" auch so verstehen kann, dass auf die (volle oder teilwei-

se) Funktionsunfähigkeit im Gelenk selbst abzustellen ist und nicht auf

die Funktionsunfähigkeit des Armes insgesamt, ist nach §§ 5 AGBG,

305c Abs. 2 BGB diese ihm günstigere Auslegung maßgebend.

21

2. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Invaliditätsgrad

in den Tatsacheninstanzen bisher nicht beurteilt worden. Damit dies

nachgeholt werden kann und die Parteien sich dazu äußern können, ist

die Sache zurückzuverweisen. Der Maßstab für die Bemessung des Inva-

liditätsgrades ergibt sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat

und die Revision verkennt, aus § 287 ZPO und nicht aus § 286 ZPO (vgl.

Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter

4; Knappmann in Prölss/Martin, aaO Rdn. 5). Die Revision weist aller-

dings mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht, soweit es von der

Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen abweicht, seine eigene

Sachkunde nicht dargelegt hat. Die bisherige Beurteilung der Sachver-

ständigen, auch der Privatsachverständigen der Beklagten, deutet darauf

hin, dass der Arm des Klägers im Schultergelenk völlig funktionsunfähig

ist.

Seiffert Dr. Wolst Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 06.12.2002 - 2 O 337/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2003 - 20 U 29/03 -