BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 136/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juni 2006
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2005 wird ab-
gelehnt.
Gründe
Dem Rechtsbeschwerdeführer steht für sein Rechtsmittel mangels Er-
folgsaussicht nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu. Er erstrebt eine
insolvenzgerichtliche Weisung an den Verwalter zur Auszahlung einbehaltener
Unterhaltsbeträge, deren Erteilung das Amtsgericht abgelehnt hat. Ein Rechts-
mittel hiergegen ist nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 InsO). Diese - auch vom Be-
schwerdegericht vertretene - Auffassung ist in neuerer Zeit unbestritten (vgl. LG
Göttingen NZI 2000, 491; MünchKomm-InsO/Graeber § 58 Rn. 57; Nerlich/
Rn. 29 a.E.; Hess, InsO § 58 Rn. 24). Eine Verfahrensfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Der Ausschluss des Beschwerderechts ist
hier auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 1993, 513 zu
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 28.02.2005 - 71 IN 25/02 -
LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 T 102/05 -