Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 136/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juni 2006

beschlossen:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel gegen den Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2005 wird ab-

gelehnt.

Gründe

Dem Rechtsbeschwerdeführer steht für sein Rechtsmittel mangels Er-

folgsaussicht nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu. Er erstrebt eine

insolvenzgerichtliche Weisung an den Verwalter zur Auszahlung einbehaltener

Unterhaltsbeträge, deren Erteilung das Amtsgericht abgelehnt hat. Ein Rechts-

mittel hiergegen ist nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 InsO). Diese - auch vom Be-

schwerdegericht vertretene - Auffassung ist in neuerer Zeit unbestritten (vgl. LG

Göttingen NZI 2000, 491; MünchKomm-InsO/Graeber § 58 Rn. 57; Nerlich/

Römermann/Delhaes, InsO § 58 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Frind § 58 Rn. 12

a.E.; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 58 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58

Rn. 29 a.E.; Hess, InsO § 58 Rn. 24). Eine Verfahrensfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Der Ausschluss des Beschwerderechts ist

hier auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 1993, 513 zu

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 28.02.2005 - 71 IN 25/02 -

LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 T 102/05 -