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BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZA 35/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-
kammer des Landgerichts Lübeck vom 24. Juni 2008 wird abge-
lehnt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 ist das Verbraucherinsolvenzver-
fahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte
(fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder wider-
sprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege
der Einzugsermächtigung bewirkt worden waren, und zog die rückgebuchten
Beträge zur Masse.
Der Schuldner hat zunächst um Prüfung gebeten, ob die Lastschriftrück-
gabe der Insolvenzmasse zuzuordnen sei. Er hat sodann klargestellt, dass er
nach § 36 Abs. 4 InsO die Feststellung begehre, die durch den Lastschriftwi-
derspruch zur Masse gezogenen Beträge seien nicht massezugehörig. Das In-
solvenzgericht hat das Begehren des Schuldners als Antrag auf gerichtliche
Bestimmung der Massezugehörigkeit ausgelegt und festgestellt, dass die fragli-
chen Beträge der Masse zustehen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner
sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht - Beschwerdekammer - hat
die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelas-
sen.
ZPO).
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des In-
solvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-
schwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH,
Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorlie-
genden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4
InsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Be-
zug, also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff
ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre
Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17).
Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der
Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle Unter-
lagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BT-
Drucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der Pfän-
dungsschutzvorschriften. Der Schuldner will vielmehr die Rechtsfrage klären
lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung von
Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung der
Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkommen
und gegebenenfalls ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht
hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (in-
soweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben ausschließlich
aus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts (BGH,
Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08, z.V.b.).
Ein Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner
darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der
Insolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor
dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008
- IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129;
HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 35 Rn. 52). Soweit ein Schuldner meint, der Ver-
walter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaß-
nahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die Entscheidung
des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu ertei-
len, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006
- IX ZB 136/05, NZI 2006, 593).
2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114
ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember
1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG NJW
1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst
und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eins Ver-
fahrensfehlers abzustellen. In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an
das Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrschein-
lich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist (BGH, Beschl. v.
27. Juni
- IXa ZB
21/03, WM 2003,
1879).
Beides
kommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte
der Schuldner allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse errei-
chen, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Fest-
stellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse gehören.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1b IK 231/07 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 24.06.2008 - 7 T 170/08 -