Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZA 34/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Der Antrag der Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-

kammer des Landgerichts Lübeck vom 24. Juni 2008 wird abge-

lehnt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 ist das Verbraucherinsolvenzver-

fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte

(fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder wider-

sprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege

der Einzugsermächtigung bewirkt worden waren, und zog die rückgebuchten

Beträge zur Masse.

2

Die Schuldnerin hat die Feststellung gemäß § 36 Abs. 4 InsO beantragt,

dass die durch den Lastschriftwiderruf erlangten Guthaben nicht der Masse zu-

ständen. Das Insolvenzgericht hat das Begehren der Schuldnerin als Antrag auf

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gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit ausgelegt und festgestellt,

dass die fraglichen Beträge der Masse zustehen. Gegen diesen Beschluss hat

die Schuldnerin

sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht

- Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die

Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO).

1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des In-

solvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-

schwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH,

Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorlie-

genden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4

InsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Be-

zug, also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff

ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre

Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17).

Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der

Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle Unter-

lagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BT-

Drucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der

Pfändungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage

klären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung

von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung

der Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkom-

men und gegebenenfalls ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen,

nicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkom-

mens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben aus-

schließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran

nichts (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08 z.V.b.).

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Ein Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner

darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der

Insolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor

dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008

- IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129;

HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 35 Rn. 52). Soweit ein Schuldner meint, der Ver-

walter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaß-

nahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die Entscheidung

des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu ertei-

len, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006

- IX ZB 136/05, NZI 2006, 593).

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2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114

ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember

1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG

NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache

selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen

eins Verfahrensfehlers abzustellen. In der Sache selbst hat die Rechtsbe-

schwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung

der Sache an das Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnis-

ses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-

schwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist

(BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, WM 2003, 1879). Beides

kommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte

die Schuldnerin allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse errei-

chen, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Fest-

stellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse gehören.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1b IK 230/07 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 24.06.2008 - 7 T 169/08 -