BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 152/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 13. März 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 23. Mai 2005 aufge-
hoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
3.699,72 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen insolvenzrechtlichen Anfech-
tungsanspruch geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Entrei-
cherung abgewiesen. Der Kläger hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Berufungsbegründungsschrift, die am letzten Tag der Begründungsfrist bei
Gericht eingegangen ist, weist keine Anwaltsunterschrift auf. Der Kläger hat
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist beantragt und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
der Kanzleibediensteten seines Prozessbevollmächtigten hierzu vorgetragen,
entgegen einer allgemein gültigen Anweisung habe ihm die zuständige Be-
dienstete den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht zur Unterschrift vorgelegt,
sondern ohne "Unterschrift" zur Post gegeben.
Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsgesuch mangels Dar-
legung einer hinreichenden Ausgangskontrolle nicht stattgegeben und zugleich
die Berufung "zurückgewiesen". Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Berufungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es
unterstellt hat, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehe
keine Anweisung, für ausgehende fristbezogene Schriftsätze eine gesonderte
Ausgangskontrolle vorzunehmen. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten
in seinem Wiedereinsetzungsgesuch hat sich auf das Fehlverhalten der Kanz-
leibediensteten bezogen, so dass die Darstellung der übrigen Ausgestaltung der
Büroorganisation aus der Sicht des Prozessbevollmächtigten als entbehrlich
erscheinen konnte. Ob die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es habe an
einer wirksamen Ausgangskontrolle gefehlt, nach dem vom Kläger vorgetrage-
nen Sachverhalt ernsthaft vertretbar erscheint, kann dahingestellt bleiben. Denn
wenn das Berufungsgericht das Vorbringen als unzureichend ansieht, hätte es
jedenfalls dem Kläger nach § 139 Abs. 1 ZPO hierauf hinweisen müssen, um
ihm Gelegenheit zur Klarstellung seines Vortrages zu geben.
Der Kläger hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, dass sein Prozess-
bevollmächtigter über eine hinreichende Ausgangskontrolle verfügt und die
Fehlleitung der nicht unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift alleine auf
einem Fehlverhalten der Kanzleibediensteten beruhte. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können ergänzungsbedürftige Anga-
ben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, auch noch im Beschwer-
deverfahren erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2006
- XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269; v. 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, NJW-RR 2006,
1501; v. 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212). Der angefochtene
Beschluss unterliegt daher der Aufhebung. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in
den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu
gewähren.
Das Landgericht wird dem Berufungsverfahren nunmehr Fortgang zu
geben haben.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Leer, Entscheidung vom 07.01.2005 - 7a C 719/04 IV -
LG Aurich, Entscheidung vom 23.05.2005 - 5 S 41/05 -