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BGH Beschluss vom 15.01.2008 – VIII ZR 99/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin

Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts in

Saarbrücken vom 22. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Streitwert: 850.000,- €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die bis zum 30. September 2003 Vertragshändlerin der Be-

klagten war, beansprucht von dieser zum einen die Zahlung eines Vertrags-

händlerausgleichs und zum anderen die Zahlung der in einer Sondervereinba-

rung zugesagten Verkaufsunterstützung. Nach Erlass der Verordnung

Nr. 1400/2002/EG vom 31. Juli 2002 (Kfz-GruppenfreistellungsVO) kündigte die

Beklagte den mit der Klägerin auf unbestimmte Zeit geschlossenen Händlerver-

trag durch Schreiben vom 23. September 2002 zum 30. September 2003.

Zugleich kündigte sie an, der Klägerin die an die geänderte Verordnung ange-

passten neuen Vertragstexte sowie die Auswahlkriterien für den Abschluss der

einzelnen Verträge alsbald zur Verfügung stellen zu wollen, was durch Rund-

schreiben vom 17. Oktober 2002 und in einer endgültigen, mit der P.-

Händlervereinigung abgestimmten Fassung durch Rundschreiben vom 22. Au-

gust 2003 geschah. Nachdem die Klägerin zunächst noch mit Schreiben vom

6. Januar 2003 ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss eines Neuwa-

gen-, Service- und Ersatzteilvertrages bekundet hatte, kündigte sie unter dem

17. Januar 2003 ihren Mitarbeitern und machte durch Schreiben vom 20. Janu-

ar 2003 gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

geltend, den sie im anschließenden Rechtsstreit auf mehr als 800.000 € bezif-

fert hat. Darüber hinaus hat sie neben Restansprüchen aus einer Ersatzteile-

übernahme durch die Beklagte eine ihr durch Sondervereinbarung als Prämie

zugesagte Verkaufsunterstützung für das Jahr 2002 geltend gemacht, während

die Beklagte Zahlungen, die sie aufgrund dieser Sondervereinbarung bereits an

die Klägerin geleistet hatte, widerklagend zurückgefordert hat.

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Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil die Beklagte unter Ab-

weisung des weitergehenden Zahlungsantrages zur Zahlung der Verkaufsun-

terstützung verurteilt sowie der Widerklage unter Abweisung im Übrigen nur

hinsichtlich einer geringfügigen Überzahlung stattgegeben. Darüber hinaus hat

das Landgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichs

gemäß § 89b HGB dem Grunde nach ausgesprochen. Die Berufung der Be-

klagten ist zurückgewiesen worden, wobei das Berufungsgericht die Revision

nicht zugelassen hat. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwer-

de.

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II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde macht geltend, die Revision hätte zur Klärung der

rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen werden müssen, ob die Ablehnung

eines neuen Händlervertrages zu zumutbaren Bedingungen durch den Ver-

tragshändler einer eigenen Kündigung des Vertragshändlers im Sinne des

§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB mit der Folge des Ausschlusses des Vertragshändler-

ausgleichsanspruchs gleichkomme. Diese Frage ist mittlerweile durch Urteil des

Senats vom 28. Februar 2007 (VIII ZR 30/06, WM 2007, 1042, unter II 1 und 2,

zur Veröffentlichung in BGHZ 171, 192 bestimmt) im Sinne des vom Beru-

fungsgericht eingenommenen Standpunktes geklärt worden. Da die Nichtzulas-

sungsbeschwerde bereits vor Erlass dieses Senatsurteils eingelegt worden ist,

hätte zum Zeitpunkt der Einlegung der geltend gemachte Zulassungsgrund des

§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht verneint werden können. Die Revision wäre daher

zuzulassen gewesen mit der Folge, dass im Revisionsverfahren über die im

Allgemeininteresse liegende Klärung der Zulassungsfrage hinaus auch eine

volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattgefunden hätte.

Diese verfahrensrechtliche Position darf der Beklagten nicht entzogen werden.

Dem entsprechend ist in solch einem Fall die Revision zuzulassen, wenn sie

Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR

2004, 712, unter II 2 b; Beschluss vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW

2005,154, unter II 2 b; Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-

RR 2005, 438, unter II 2).

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2. Diese Erfolgsaussicht ist im Streitfall indessen zu verneinen.

a) Die mit der beabsichtigten Revision in erster Linie bekämpfte Auffas-

sung des Berufungsgerichts, die Ablehnung eines neuen Händlervertrages im

Anschluss an die - von der Klägerin hingenommene - Kündigung des Vertrags-

verhältnisses durch die Beklagte schließe den Ausgleichsanspruch nicht gemäß

§ 89b Abs. 3 HGB aus, steht im Einklang mit dem später ergangenen Senatsur-

teil vom 28. Februar 2007 (aaO).

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b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, zum Ausgleichsanspruch feh-

le es in dem insoweit ergangenen Grundurteil an Feststellungen des Beru-

fungsgerichts dazu, dass die Klägerin als Folge der Vertragsbeendigung

Nachteile erlitten habe. Dasselbe gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe

den unter Gegenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten, der für die Zeit

nach Beendigung des Händlervertrages geschlossene Pachtvertrag über das

Betriebsgrundstück der Klägerin sei nur deshalb zu Stande gekommen, weil die

Klägerin ihre Kundendaten auf die Pächterin übertragen habe, was umgekehrt

pachtzinserhöhend berücksichtigt worden sei, als unzulässigen Ausforschungs-

beweis behandelt und damit übergangen. Es trifft zwar zu, dass eine Vorabent-

scheidung über den Grund eines Ausgleichsanspruchs nur ergehen darf, wenn

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 HGB

gegeben sind (Senatsurteil vom 28. Februar 2007, aaO, unter II 3). Allerdings

liegen die kündigungsbedingten Provisionsverluste, die § 89b Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 HGB zum Entstehen eines Ausgleichsanspruchs verlangt, auf der Hand,

nachdem die Klägerin von dem Angebot der Beklagten, den gekündigten Händ-

lervertrag zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, keinen Gebrauch gemacht,

sondern ihren Betrieb als Kfz-Händler aufgegeben und das Betriebsgrundstück

an einen Dritten verpachtet hat. Soweit die Beklagte berücksichtigt wissen will,

dass die Klägerin der Pächterin ihre Kundenkartei überlassen und dadurch eine

Pachtzinserhöhung erzielt habe, handelt es sich um einen vom Berufungsge-

richt gewürdigten Umstand, bei dem es allerdings nur darum geht, einen an-

spruchsmindernden oder anspruchsausschließenden Gesichtspunkt in die Bil-

ligkeitsabwägung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einzustellen (vgl. Se-

natsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04, WM 2006, 1919, unter II 3 a).

Dass in dem mit 4.000 € monatlich vereinbarten Pachtzins ein Vergütungsanteil

für die Überlassung der Kundenkartei enthalten sein könnte, der nach seinem

Betrag die behaupteten Provisionsverluste der Klägerin ausgleicht, ist fern lie-

gend und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. Das Beru-

fungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen können, dass diese

Umstände allenfalls bei den Berechnungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs

zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls zu Abzügen führen können.

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c) Unbegründet ist weiterhin die Rüge der Beschwerde, das Berufungs-

gericht habe die in Ziff. 4.3.1. der Sondervereinbarung einem Rückforderungs-

anspruch zu Grunde gelegten Kündigungsereignisse unzutreffend beurteilt. Ge-

nauso wenig wie im Rahmen des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB die Ablehnung einer

Fortsetzung des gekündigten Händlervertrages als eine eigene Kündigung der

Klägerin bewertet werden kann, kommt dies bei der zu beurteilenden Rückfor-

derungsklausel in Betracht. Soweit die Beklagte auch eine sog. Strukturkündi-

gung nach Art. XIII Abs. 2 des Händlervertrages als eine von der Rückforde-

rungsklausel erfasste außerordentliche Kündigung gewertet wissen will, ist das

Berufungsgericht in vertretbarer, aus der Interessenlage der Vertragsparteien

gewonnener tatrichterlicher Würdigung zu dem abweichenden Ergebnis ge-

langt, dass unter einer zur Auslösung des Rückforderungsanspruchs führenden

außerordentlichen Kündigung nur eine im Verhalten der Klägerin liegende Kün-

digung verstanden werden könne. Diesen auch mit Blick auf § 89b Abs. 3 HGB

nicht fern liegenden Auslegungsansatz beanstandet die Beschwerde zu Un-

recht als unvertretbar und setzt dabei ihre eigene Würdigung im Ergebnis nur

an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7I O 56/04 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.03.2006 - 1 U 74/05-26- -