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BGH Urteil vom 06.07.2006 – III ZR 13/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BGB § 852 a.F.

Zum Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar,

wenn zwar eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, die aber,

wie der Geschädigte weiß, mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist

(Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR

2005, 1148).

BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 13/05 - OLG Rostock

LG Stralsund

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Dezember 2004

und das Ergänzungsurteil vom 17. März 2005 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt

worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts

Stralsund, 4. Zivilkammer, vom 20. Mai 2003 wird in vollem Um-

fang zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Der

Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten sind die Erben der verstorbenen Notarin R. L.

. Diese hatte am 26. Mai 1991 einen Vertrag beurkundet, durch den der

Kläger zu 1/5 und Dr. C. zu 4/5 als Miterwerber je zu ideellen Anteilen ein

etwa 3,26 ha großes Grundstück von dessen Eigentümer kauften. Von dem

Kaufpreis von 80.000 DM sollten der Kläger 15.000 DM und Dr. C.

65.000 DM tragen. Der Vertrag enthielt ferner folgende Klausel:

"Die Erschienenen zu 2 [Dr. C. ] und zu 3 [der Kläger] verein- baren im Innenverhältnis, die Teilung des Grundstückes nach Ei- gentumswechsel dahingehend vornehmen zu lassen, dass der Er- schienene zu 3 [der Kläger] aus dem Bestand des Grundstückes eine Teilfläche von 6.000 qm als Alleineigentümer erhält."

2

Im Februar 1993 wurden der Kläger zu 1/5 und Dr. C. zu 4/5 als Mit-

eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger errichtete auf einer später

katastermäßig abgeschriebenen und nach seinem Vorbringen ihm vereinba-

rungsgemäß zustehenden Teilfläche von ca. 4.530 qm ein Wohnhaus, während

die übrige Fläche wider Erwarten der Erwerber nicht bebaut werden durfte.

Darauf kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger

und Dr. C. über die Aufteilung des Grundstücks. Der Kläger erhob im Juli

1997 Klage gegen Dr. C. mit dem Antrag, dessen Miteigentumsanteil an

dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstücksteil an den Kläger aufzulassen

und die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Auflas-

sung und Bewilligung der Eintragung des Miteigentumsanteils des Klägers an

der Restfläche an Dr. C. . Die Klage hatte vor dem Landgericht Stralsund

und dem Oberlandesgericht Rostock Erfolg, wurde jedoch durch Urteil des

II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW

2002, 2560) abgewiesen.

3

Der Kläger nimmt nunmehr die Erben der verstorbenen Notarin auf

Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Die Pflichtverletzung

erblickt er darin, dass entgegen den bei Abschluss des Ursprungsvertrages

vom 26. Mai 1991 getroffenen Absprachen eine wirksame Verpflichtung

Dr. C. 's im Innenverhältnis, die ihm, dem Kläger zustehende Grundstücks-

teilfläche an ihn zu übereignen, infolge eines Beurkundungsmangels nicht be-

gründet worden sei. Die Beklagten haben eine Amtspflichtverletzung bestritten

und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Amtshaftungsklage ist am 27. De-

zember 2002 beim Landgericht eingegangen und beiden Beklagten jeweils am

14. Januar 2003 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten verur-

teilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.412,27 € nebst Zinsen zu zahlen,

und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien,

dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Beurkundung des Grundstückskauf-

vertrages vom 26. Mai 1991 durch die Notarin R. L. zukünftig ent-

stehenden Schäden zu ersetzen. Durch Ergänzungsurteil hat das Berufungsge-

richt die dem Streithelfer des Klägers, dessen Prozessbevollmächtigtem im

Vorprozess und im ersten Rechtszug des jetzigen Amtshaftungsprozesses, ent-

standenen Kosten den Beklagten auferlegt. Mit der vom Senat zugelassenen,

gegen das Berufungsurteil und das Ergänzungsurteil gerichteten Revision ver-

folgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Die Revision ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen

das Ergänzungsurteil richtet. Da dieses ausschließlich den Kostenpunkt betrifft,

ist die Revision (unabhängig vom Wert der Beschwer) hiergegen zulässig, wenn

sie es - wie hier - auch gegen das vorangegangene Urteil ist (BGH, Urteil vom

4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113).

II.

7

Die Revision ist auch begründet.

1.

Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung den Tatbestand

einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Notarin zu Lasten des Klägers bei

der Beurkundung des Vertrages vom 26. Mai 1991 bejaht.

a) Der II. Zivilsenat hat in seinem im Vorprozess des Klägers gegen

Dr. C. ergangenen Revisionsurteil vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW

2002, 2560) entschieden, dass die Klausel in dem notariellen Kaufvertrag, wo-

nach der Kläger eine Teilfläche von 6.000 m² erhalten sollte, mangels hinrei-

chender Kennzeichnung dieser Teilfläche gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. un-

wirksam ist. Dieser Mangel ist auch nicht dadurch gemäß § 313 Satz 2 BGB

a.F. geheilt worden, dass der Kläger und Dr. C. das Eigentum an dem Kauf-

grundstück erworben haben. Denn die Teilungsvereinbarung hatte einem selb-

ständigen Formzwang unterlegen, der mit dem Ursprungskaufvertrag in keinem

unmittelbaren sachlichen Zusammenhang gestanden hatte. Deshalb konnte der

dingliche Vollzug des Ursprungskaufvertrages insoweit keine Heilungswirkung

entfalten.

8

b) Der Notarin hätte es indessen obgelegen, auch im Innenverhältnis der

Grundstückskäufer, d.h. des Klägers und Dr. C. 's, klare Verhältnisse zu

schaffen und auch insoweit auf die Beurkundung einer formwirksamen Tei-

lungsabrede hinzuwirken. Dies hätte sie bei Beachtung der notariellen Sorg-

faltsstandards auch erkennen können. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht

war daher - zumindest nach dem Sachvortrag des Klägers - geeignet, einen

Amtshaftungsanspruch gemäß § 19 BNotO zu begründen.

9

2.

Gegen einen aus diesem Sachverhalt hergeleiteten Amtshaftungsan-

spruch greift jedoch die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede

durch. Der Senat braucht daher auf die Rügen der Revision, soweit sie sich ge-

gen die Amtspflichtverletzung als solche richten, nicht weiter einzugehen.

10

a) Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzung

verjähren nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem im Streitfall

noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit

dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Er-

satzpflichtigen Kenntnis erlangt. Dies war hier nach dem eigenen Sachvortrag

des Klägers und seines Streithelfers spätestens im Frühjahr 1997 der Fall.

11

aa) Der Kläger selbst hat in seiner Berufungsbegründung vorgetragen,

der Streitverkündete (sein damaliger Anwalt) habe ihn auf das erhebliche Pro-

zessrisiko "aufgrund der eindeutigen Formnichtigkeit" der Teilungsklausel hin-

gewiesen. Er habe ihm mit Schreiben vom 19. Februar 1997 ausdrücklich mit-

geteilt, dass die Teilungsklausel formnichtig sei und dass ein Anspruch gegen

den Miterwerber nur in Betracht komme, "wenn man sich darauf stützen könnte,

dass die Berufung auf die Formvorschriften in diesem Falle gegen Treu und

Glauben verstoßen würde". Dieses Vorbringen hat der Streithelfer in seinem

Schriftsatz vom 10. Juli 2003 noch weiter präzisiert: Der Kläger sei darüber in-

formiert worden, dass die streitbefangene Teilungsvereinbarung in Ermange-

lung ihrer Bestimmtheit formunwirksam sein dürfte. Dies habe bereits zum Zeit-

punkt der Klageerhebung im Vorprozess eindeutig festgestanden. Über die sich

daraus ergebenden Risiken des Vorprozesses sei der Kläger aufgeklärt wor-

den.

12

bb) Wurde die Amtspflichtverletzung - wie hier - lediglich fahrlässig be-

gangen, stellt auch das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19

Abs. 1 Satz 2 BNotO) eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung

dar. Deshalb muss sich die gemäß § 852 Abs. 1 a.F. erforderliche Kenntnis wei-

ter darauf erstrecken, dass der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere

Weise gedeckt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04

= NJW-RR 2005, 1148, 1149 m.w.N.). Der Kläger muss fähig sein, schlüssig

darzulegen, dass eine Inanspruchnahme Dritter nicht möglich oder nicht zumut-

bar ist.

13

cc) Die schon vor Erhebung der Klage des Vorprozesses, d.h. im Früh-

jahr 1997, beim Kläger bestehende Kenntnis hätte ausgereicht, ihm eine - sei

es nur auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete - Amtshaftungsklage gegen

die Notarin zu ermöglichen. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Se-

natsurteil vom 3. März 2005 (aaO) zugrunde gelegen hatte, bei dem die objekti-

ve Mangelhaftigkeit des Beurkundungsaktes erst durch das Ergebnis des da-

mals geführten Vorprozesses offen gelegt worden war, bestanden hier von

vornherein insoweit keinerlei Zweifel. Damit der Vorprozess Erfolg hätte haben

können, war der Kläger auf den rechtlich sehr zweifelhaften - und vom Prozess-

bevollmächtigten selbst nicht für gangbar erachteten - Weg einer Heilung des

Formmangels oder auf den rechtlich noch zweifelhafteren Weg angewiesen,

dass die Weigerung seines Miterwerbers, die Teilung vereinbarungsgemäß vor-

zunehmen, gegen Treu und Glauben verstieß. Die in Betracht kommende an-

derweitige Ersatzmöglichkeit war also von vornherein mit ganz erheblichen

Zweifeln und Risiken behaftet. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass der Geschä-

digte sich nicht auf weitläufige, schwierige und unsichere Wege des Vorgehens

gegen Dritte verweisen zu lassen braucht (s. zum allgemeinen Amtshaftungs-

recht [§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB] Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002, § 839

Rn. 296, 298).

14

dd) Wenn der Kläger sich in klarer Erkenntnis dieser Risiken - die sich

später im Ergebnis auch tatsächlich verwirklicht haben, mochten auch die Ent-

scheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Vorprozess dem

Kläger zunächst günstig gewesen sein - für eine vorrangige Inanspruchnahme

seines Miterwerbers entschieden hat, so kann er sich, was die Verjährung sei-

nes Amtshaftungsanspruchs gegen die Notarin betrifft, nicht auf eine Hinaus-

schiebung des Verjährungsbeginns berufen. Dies gilt um so mehr, als ihm im

Vorprozess das einfache Instrument einer Streitverkündung an die Notarin zur

Verfügung gestanden hätte, um die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu

unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.; s. dazu insbesondere Senatsurteil

vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 = NJW-RR 2004, 1069, 1071). Denn auch

bei voller Würdigung des Umstandes, dass eine vorrangige Inanspruchnahme

des Vertragspartners durch den Geschädigten durchaus auch dem wohlver-

standenen Interesse des Notars selbst dienen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom

3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148, 1149), muss auch der ge-

setzgeberische Zweck der früheren deliktischen Verjährung des § 852 BGB a.F.

im Auge behalten werden, der darin besteht, dass gerade bei unerlaubten

Handlungen innerhalb eines überschaubaren Zeitpunkts Rechtsfrieden geschaf-

fen werden muss.

15

ee) Auch das weitere Argument, dass sich der Kläger in einem etwaigen

Amtshaftungsprozess gegen die Notarin deren Einwand hätte ausgesetzt sehen

können, er müsse sich vorrangig an seinen Miterwerber halten, hat kein solches

Gewicht, als dass er es rechtfertigen könnte, hinsichtlich der Wahrung der Ver-

jährungsfristen gegenüber der Notarin oder deren Erben über einen Zeitraum

von mehr als zehn Jahren völlig untätig zu bleiben.

16

b) Die Verjährung war somit spätestens im Juli 2000 eingetreten, d.h.

drei Jahre nach der Erhebung der Klage des Vorprozesses und mehr als zwei

Jahre vor Erhebung der jetzigen Amtshaftungsklage.

17

3.

Die Klage war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und im End-

ergebnis unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils als unbegründet

abzuweisen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG Stralsund, Entscheidung vom 20.05.2003 - 4 O 489/02 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2004 - 1 U 75/03 -