BGH Urteil vom 06.07.2006 – III ZR 13/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BGB § 852 a.F.
Zum Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar,
wenn zwar eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, die aber,
wie der Geschädigte weiß, mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist
(Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR
2005, 1148).
BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 13/05 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Dezember 2004
und das Ergänzungsurteil vom 17. März 2005 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt
worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Stralsund, 4. Zivilkammer, vom 20. Mai 2003 wird in vollem Um-
fang zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Der
Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind die Erben der verstorbenen Notarin R. L.
. Diese hatte am 26. Mai 1991 einen Vertrag beurkundet, durch den der
Kläger zu 1/5 und Dr. C. zu 4/5 als Miterwerber je zu ideellen Anteilen ein
etwa 3,26 ha großes Grundstück von dessen Eigentümer kauften. Von dem
Kaufpreis von 80.000 DM sollten der Kläger 15.000 DM und Dr. C.
65.000 DM tragen. Der Vertrag enthielt ferner folgende Klausel:
"Die Erschienenen zu 2 [Dr. C. ] und zu 3 [der Kläger] verein- baren im Innenverhältnis, die Teilung des Grundstückes nach Ei- gentumswechsel dahingehend vornehmen zu lassen, dass der Er- schienene zu 3 [der Kläger] aus dem Bestand des Grundstückes eine Teilfläche von 6.000 qm als Alleineigentümer erhält."
Im Februar 1993 wurden der Kläger zu 1/5 und Dr. C. zu 4/5 als Mit-
eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger errichtete auf einer später
katastermäßig abgeschriebenen und nach seinem Vorbringen ihm vereinba-
rungsgemäß zustehenden Teilfläche von ca. 4.530 qm ein Wohnhaus, während
die übrige Fläche wider Erwarten der Erwerber nicht bebaut werden durfte.
Darauf kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger
und Dr. C. über die Aufteilung des Grundstücks. Der Kläger erhob im Juli
1997 Klage gegen Dr. C. mit dem Antrag, dessen Miteigentumsanteil an
dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstücksteil an den Kläger aufzulassen
und die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Auflas-
sung und Bewilligung der Eintragung des Miteigentumsanteils des Klägers an
der Restfläche an Dr. C. . Die Klage hatte vor dem Landgericht Stralsund
und dem Oberlandesgericht Rostock Erfolg, wurde jedoch durch Urteil des
II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW
2002, 2560) abgewiesen.
Der Kläger nimmt nunmehr die Erben der verstorbenen Notarin auf
Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Die Pflichtverletzung
erblickt er darin, dass entgegen den bei Abschluss des Ursprungsvertrages
vom 26. Mai 1991 getroffenen Absprachen eine wirksame Verpflichtung
Dr. C. 's im Innenverhältnis, die ihm, dem Kläger zustehende Grundstücks-
teilfläche an ihn zu übereignen, infolge eines Beurkundungsmangels nicht be-
gründet worden sei. Die Beklagten haben eine Amtspflichtverletzung bestritten
und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Amtshaftungsklage ist am 27. De-
zember 2002 beim Landgericht eingegangen und beiden Beklagten jeweils am
14. Januar 2003 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten verur-
teilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.412,27 € nebst Zinsen zu zahlen,
und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien,
dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Beurkundung des Grundstückskauf-
vertrages vom 26. Mai 1991 durch die Notarin R. L. zukünftig ent-
stehenden Schäden zu ersetzen. Durch Ergänzungsurteil hat das Berufungsge-
richt die dem Streithelfer des Klägers, dessen Prozessbevollmächtigtem im
Vorprozess und im ersten Rechtszug des jetzigen Amtshaftungsprozesses, ent-
standenen Kosten den Beklagten auferlegt. Mit der vom Senat zugelassenen,
gegen das Berufungsurteil und das Ergänzungsurteil gerichteten Revision ver-
folgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen
das Ergänzungsurteil richtet. Da dieses ausschließlich den Kostenpunkt betrifft,
ist die Revision (unabhängig vom Wert der Beschwer) hiergegen zulässig, wenn
sie es - wie hier - auch gegen das vorangegangene Urteil ist (BGH, Urteil vom
4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113).
II.
Die Revision ist auch begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung den Tatbestand
einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Notarin zu Lasten des Klägers bei
der Beurkundung des Vertrages vom 26. Mai 1991 bejaht.
a) Der II. Zivilsenat hat in seinem im Vorprozess des Klägers gegen
Dr. C. ergangenen Revisionsurteil vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW
2002, 2560) entschieden, dass die Klausel in dem notariellen Kaufvertrag, wo-
nach der Kläger eine Teilfläche von 6.000 m² erhalten sollte, mangels hinrei-
chender Kennzeichnung dieser Teilfläche gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. un-
wirksam ist. Dieser Mangel ist auch nicht dadurch gemäß § 313 Satz 2 BGB
a.F. geheilt worden, dass der Kläger und Dr. C. das Eigentum an dem Kauf-
grundstück erworben haben. Denn die Teilungsvereinbarung hatte einem selb-
ständigen Formzwang unterlegen, der mit dem Ursprungskaufvertrag in keinem
unmittelbaren sachlichen Zusammenhang gestanden hatte. Deshalb konnte der
dingliche Vollzug des Ursprungskaufvertrages insoweit keine Heilungswirkung
entfalten.
b) Der Notarin hätte es indessen obgelegen, auch im Innenverhältnis der
Grundstückskäufer, d.h. des Klägers und Dr. C. 's, klare Verhältnisse zu
schaffen und auch insoweit auf die Beurkundung einer formwirksamen Tei-
lungsabrede hinzuwirken. Dies hätte sie bei Beachtung der notariellen Sorg-
faltsstandards auch erkennen können. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht
war daher - zumindest nach dem Sachvortrag des Klägers - geeignet, einen
Amtshaftungsanspruch gemäß § 19 BNotO zu begründen.
2.
Gegen einen aus diesem Sachverhalt hergeleiteten Amtshaftungsan-
spruch greift jedoch die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede
durch. Der Senat braucht daher auf die Rügen der Revision, soweit sie sich ge-
gen die Amtspflichtverletzung als solche richten, nicht weiter einzugehen.
a) Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzung
verjähren nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem im Streitfall
noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Er-
satzpflichtigen Kenntnis erlangt. Dies war hier nach dem eigenen Sachvortrag
des Klägers und seines Streithelfers spätestens im Frühjahr 1997 der Fall.
aa) Der Kläger selbst hat in seiner Berufungsbegründung vorgetragen,
der Streitverkündete (sein damaliger Anwalt) habe ihn auf das erhebliche Pro-
zessrisiko "aufgrund der eindeutigen Formnichtigkeit" der Teilungsklausel hin-
gewiesen. Er habe ihm mit Schreiben vom 19. Februar 1997 ausdrücklich mit-
geteilt, dass die Teilungsklausel formnichtig sei und dass ein Anspruch gegen
den Miterwerber nur in Betracht komme, "wenn man sich darauf stützen könnte,
dass die Berufung auf die Formvorschriften in diesem Falle gegen Treu und
Glauben verstoßen würde". Dieses Vorbringen hat der Streithelfer in seinem
Schriftsatz vom 10. Juli 2003 noch weiter präzisiert: Der Kläger sei darüber in-
formiert worden, dass die streitbefangene Teilungsvereinbarung in Ermange-
lung ihrer Bestimmtheit formunwirksam sein dürfte. Dies habe bereits zum Zeit-
punkt der Klageerhebung im Vorprozess eindeutig festgestanden. Über die sich
daraus ergebenden Risiken des Vorprozesses sei der Kläger aufgeklärt wor-
den.
bb) Wurde die Amtspflichtverletzung - wie hier - lediglich fahrlässig be-
gangen, stellt auch das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19
Abs. 1 Satz 2 BNotO) eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung
dar. Deshalb muss sich die gemäß § 852 Abs. 1 a.F. erforderliche Kenntnis wei-
ter darauf erstrecken, dass der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere
Weise gedeckt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04
= NJW-RR 2005, 1148, 1149 m.w.N.). Der Kläger muss fähig sein, schlüssig
darzulegen, dass eine Inanspruchnahme Dritter nicht möglich oder nicht zumut-
bar ist.
cc) Die schon vor Erhebung der Klage des Vorprozesses, d.h. im Früh-
jahr 1997, beim Kläger bestehende Kenntnis hätte ausgereicht, ihm eine - sei
es nur auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete - Amtshaftungsklage gegen
die Notarin zu ermöglichen. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Se-
natsurteil vom 3. März 2005 (aaO) zugrunde gelegen hatte, bei dem die objekti-
ve Mangelhaftigkeit des Beurkundungsaktes erst durch das Ergebnis des da-
mals geführten Vorprozesses offen gelegt worden war, bestanden hier von
vornherein insoweit keinerlei Zweifel. Damit der Vorprozess Erfolg hätte haben
können, war der Kläger auf den rechtlich sehr zweifelhaften - und vom Prozess-
bevollmächtigten selbst nicht für gangbar erachteten - Weg einer Heilung des
Formmangels oder auf den rechtlich noch zweifelhafteren Weg angewiesen,
dass die Weigerung seines Miterwerbers, die Teilung vereinbarungsgemäß vor-
zunehmen, gegen Treu und Glauben verstieß. Die in Betracht kommende an-
derweitige Ersatzmöglichkeit war also von vornherein mit ganz erheblichen
Zweifeln und Risiken behaftet. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass der Geschä-
digte sich nicht auf weitläufige, schwierige und unsichere Wege des Vorgehens
gegen Dritte verweisen zu lassen braucht (s. zum allgemeinen Amtshaftungs-
recht [§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB] Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002, § 839
Rn. 296, 298).
dd) Wenn der Kläger sich in klarer Erkenntnis dieser Risiken - die sich
später im Ergebnis auch tatsächlich verwirklicht haben, mochten auch die Ent-
scheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Vorprozess dem
Kläger zunächst günstig gewesen sein - für eine vorrangige Inanspruchnahme
seines Miterwerbers entschieden hat, so kann er sich, was die Verjährung sei-
nes Amtshaftungsanspruchs gegen die Notarin betrifft, nicht auf eine Hinaus-
schiebung des Verjährungsbeginns berufen. Dies gilt um so mehr, als ihm im
Vorprozess das einfache Instrument einer Streitverkündung an die Notarin zur
Verfügung gestanden hätte, um die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu
unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.; s. dazu insbesondere Senatsurteil
vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 = NJW-RR 2004, 1069, 1071). Denn auch
bei voller Würdigung des Umstandes, dass eine vorrangige Inanspruchnahme
des Vertragspartners durch den Geschädigten durchaus auch dem wohlver-
standenen Interesse des Notars selbst dienen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom
3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148, 1149), muss auch der ge-
setzgeberische Zweck der früheren deliktischen Verjährung des § 852 BGB a.F.
im Auge behalten werden, der darin besteht, dass gerade bei unerlaubten
Handlungen innerhalb eines überschaubaren Zeitpunkts Rechtsfrieden geschaf-
fen werden muss.
ee) Auch das weitere Argument, dass sich der Kläger in einem etwaigen
Amtshaftungsprozess gegen die Notarin deren Einwand hätte ausgesetzt sehen
können, er müsse sich vorrangig an seinen Miterwerber halten, hat kein solches
Gewicht, als dass er es rechtfertigen könnte, hinsichtlich der Wahrung der Ver-
jährungsfristen gegenüber der Notarin oder deren Erben über einen Zeitraum
von mehr als zehn Jahren völlig untätig zu bleiben.
b) Die Verjährung war somit spätestens im Juli 2000 eingetreten, d.h.
drei Jahre nach der Erhebung der Klage des Vorprozesses und mehr als zwei
Jahre vor Erhebung der jetzigen Amtshaftungsklage.
3.
Die Klage war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und im End-
ergebnis unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils als unbegründet
abzuweisen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 20.05.2003 - 4 O 489/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2004 - 1 U 75/03 -