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BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 89/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2009

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insol-

venz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob

und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortfüh-

rung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09 - LG Landau AG Landau

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.

Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 3. Dezember 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. März 2009

und der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 3. Febru-

ar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der

Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festge-

setzt.

Gründe

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde in den Jahren 2004 bis 2007 ein

Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 ver-

warf das Insolvenzgericht einen Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung als

unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss wur-

de mit Beschluss des Landgerichts vom 21. Oktober 2005 zurückgewiesen. Das In-

solvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 21. Mai 2007 aufgehoben.

2

Am 10. Dezember 2008 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherin-

solvenzverfahrens über sein Vermögen, die Ankündigung der Restschuldbefreiung

sowie die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Die Anträge sind als unzulässig

verworfen worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.

Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens, die Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der

Verfahrenskosten erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Ent-

scheidungen der Vorinstanzen.

1. Das Beschwerdegericht hat - teils unter Bezugnahme auf den Beschluss

des Insolvenzgerichts - ausgeführt: Nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sei

ein erneuter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, wenn dieses

allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dienen solle und kein neuer Gläubiger hin-

zugetreten sei. Im vorliegenden Fall habe der Schuldner neue Forderungen angege-

ben. Es handele sich jedoch um Unterhaltsansprüche eines Kindes in Höhe von 53 €

für das Jahr 2007 und 40 € für das Jahr 2008 sowie um Anwaltskosten in Höhe von

1.116,26 € für das im ersten Insolvenzverfahren durchgeführte Beschwerdeverfahren

gegen die Verwerfung des Antrags auf Restschuldbefreiung, die bereits im ersten

Insolvenzverfahren zur Tabelle hätten angemeldet werden können und müssen; im

Verhältnis zu den übrigen angemeldeten Forderungen seien sie überdies als gering-

fügig anzusehen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Be-

schluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 691) hat der Senat entschieden,

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dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3

InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versa-

gung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzli-

chen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten

gestellt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken frühe-

rer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom

11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versa-

gungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion

beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung

eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden. Die in den

vorgenannten Entscheidungen gefundene Lösung, die Einleitung eines weiteren In-

solvenzverfahrens von neuen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen abhän-

gig zu machen, kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - vom Schuldner durch

Begründung neuer Forderungen (und erforderlichenfalls durch Herbeiführung eines

Fremdantrags) mühelos unterlaufen werden. Das Vorhandensein neuer Gläubiger ist

daher weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürf-

nis für einen neuen Insolvenzantrag nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, in

dem die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten gemäß

§ 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO versagt worden ist. Stattdessen gilt ana-

log § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des die

Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist scheidet je-

denfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus

(BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO, S. 693 Rn. 17).

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b) Im vorliegenden Fall waren bei Eingang des Insolvenzantrags mehr als drei

Jahre seit der rechtskräftigen Bescheidung des ersten Restschuldbefreiungsantrags

vergangen. Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen er-

neuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig

davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen den Schuldner begründet

worden sind.

III.

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Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzu-

heben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4

ZPO). Da die Eröffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher aus Rechtsgrün-

den nicht geprüft worden sind, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3

ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 03.02.2009 - 3 IK 279/08 -

LG Landau, Entscheidung vom 09.03.2009 - 4 T 13/09 -