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BGH Beschluss vom 10.07.2006 – II ZB 28/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6

a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3104 VV immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in ei- nem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Ver- handlung verzichten (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05).

b) Den Vergleich vorbereitende "Besprechungen" zwischen den Rechtsanwäl- ten finden in einem Rechtsstreit auch dann statt, wenn diese ihre unter- schiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mitteilen und dieses die Vorschläge und die Ant- worten hierauf an den jeweils anderen Anwalt weiterleitet.

BGH, Beschl. vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 - OLG Koblenz

LG Bad Kreuznach

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober

2005 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfest-

setzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Juli

2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe

1

I. Nachdem außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien ge-

scheitert waren, begehrte der Kläger mit seiner im September 2004 bei dem

Landgericht Bad Kreuznach eingegangenen Klage im Urkundenprozess die

Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 10.225,84 € nebst

Zinsen mit der Begründung, dieser Betrag stehe ihm als Abfindungsguthaben

aus einem von ihm gekündigten Unterbeteiligungsvertrag zwischen den Partei-

en zu. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch, in dessen

Verlauf die Prozessbevollmächtigten der Parteien ihre grundsätzliche Bereit-

schaft zum Abschluss eines Vergleichs bekundeten, mit dem Gericht, das die

jeweiligen Vorschläge weiterleitete, über den Inhalt dieses möglichen Ver-

gleichs korrespondierten und auch untereinander Verhandlungen führten. Durch

Beschluss vom 21. Februar 2005 stellte das Landgericht das Zustandekommen

und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach

haben der Kläger 30 v.H. und der Beklagte 70 v.H. der Kosten des Rechts-

streits und des Vergleichs zu tragen.

2

In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2005 berücksichtig-

te das Landgericht neben den von den Parteien zum Ausgleich angemeldeten

1,3 Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im

Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und den 1,0 Einigungsgebühren

gemäß Nr. 1003 VV auch die vom Kläger angemeldete 1,2 Terminsgebühr ge-

mäß Nr. 3104 VV. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde des

Beklagten den Kostenfestsetzungsbeschluss um die anteilige Terminsgebühr

reduziert, den Erstattungsbetrag neu festgesetzt und die Rechtsbeschwerde

zugelassen.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wieder-

herstellung der Entscheidung des Landgerichts.

1. Verfehlt hat das Beschwerdegericht (NJW-RR 2006, 358 f.) die Fest-

setzung der Terminsgebühr abgelehnt. Nach dem unter I. geschilderten Verfah-

rensgang kann keine Rede davon sein, dass der Vergleich ohne Besprechun-

gen der Prozessbevollmächtigten untereinander zustande gekommen ist.

2. Im Übrigen ist - auch wenn man dem Beschwerdegericht im Aus-

gangspunkt folgen wollte - dessen Ansicht, eine Terminsgebühr sei nicht ange-

fallen, aus Rechtsgründen verfehlt.

6

Das Beschwerdegericht hat sich zu Unrecht bei seiner Entscheidung al-

lein vom Wortlaut der Bestimmung leiten lassen und die Gründe außer Betracht

gelassen, die den Gesetzgeber zum Erlass der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1

Nr. 1 VV veranlasst haben. Danach verdient der Rechtsanwalt - wie der Senat

nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem

III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

(Beschl. v. 27. Oktober 2005

- III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) mit Beschluss vom 3. Juli 2006 (II ZB 31/05)

entschieden hat - die Terminsgebühr immer dann, wenn ein schriftlicher Ver-

gleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies

in einem Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder

die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung

vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündli-

che Verhandlung verzichten. Das ergibt sich aus der gebotenen teleologischen

Interpretation, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

VV hat erreichen wollen, dass der Prozessbevollmächtigte, der in einem Zivil-

prozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO)

erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdie-

nen, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn durch eine andere Verfah-

rensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, Beschl.

v. 27. Oktober 2005 aaO S. 158). Eine solche "andere Verfahrensgestaltung"

liegt neben den in Nr. 3104 VV ausdrücklich genannten Fällen auch dann vor,

wenn - wie hier - die zunächst vorgesehene mündliche Verhandlung deshalb

nicht stattfindet, weil das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO durch Be-

schluss das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleichs feststellt.

7

Dem trägt die vordergründig am Wortlaut haftende Auslegung des Be-

schwerdegerichts nicht Rechnung. Sie hat im Gegenteil zur Folge, dass das

eintreten würde, was der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr

- auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass näm-

lich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um

einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu

Goebel BGH-Report 2006, 66).

8

Beschwerdewert: 512,53 €

Goette Kraemer Gehrlein

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 18.07.2005 - 2 O 335/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2005 - 14 W 620/05 -