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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VI ZB 53/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

VI ZB 53/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; § 91a ZPO

Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechts-

anwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet.

BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 - LG Heilbronn

AG Heilbronn

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge

und Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. Juni 2006 wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 224,11 €

Gründe:

I.

1

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Zahlungsbetrag in Hö-

he von 2.130,58 € geltend gemacht. Da während des Verfahrens die Forderung

vollständig bezahlt wurde, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstim-

mend für erledigt erklärt, wobei die Beklagten die Kostenlast anerkannten. Das

Amtsgericht hat den Beklagten daraufhin gemäß § 91a ZPO die Kosten des

Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt.

2

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Klägerin u.a. die Festsetzung

einer 1,2-Terminsgebühr aus Nr. 3104 RVG VV beantragt. Im Kostenfestset-

zungsbeschluss vom 31. Januar 2006 hat das Amtsgericht diese Gebühr und

den sich hieraus ergebenden Mehrwertsteuerbetrag abgesetzt. Die sofortige

Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landgericht mit dem angefochte-

nen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Festsetzung einer

1,2-Terminsgebühr weiter.

II.

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1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Klägerin keine

Terminsgebühr zu. Schon nach § 35 BRAGO a.F. sei bei einer Entscheidung

gemäß § 91a ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung eine Verhandlungs-

gebühr nicht angefallen. Aufgrund des vergleichbaren Wortlauts sei davon aus-

zugehen, dass mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV die alte Regelung des § 35

BRAGO habe übernommen werden sollen. Nach dem Wortlaut der jetzigen Re-

gelung sei der Fall der Entscheidung nach § 91a ZPO ohne vorangegangene

mündliche Verhandlung weiterhin nicht erfasst.

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Selbst wenn die Situation beim Anerkenntnis und bei der übereinstim-

menden Erledigungserklärung faktisch ähnlich sein sollte, komme eine Analogie

nicht in Betracht. Eine unbewusste Regelungslücke liege nicht vor, weil dem

Gesetzgeber bei Neufassung des RVG VV die Problematik bekannt gewesen

sei.

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2. Die aufgrund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)

und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache

ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Gemäß seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nur auf

solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grund-

sätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007

- V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 -

AnwBl. 2007, 462, 463). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht nach seinem

Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche

durch Beschluss entscheiden kann. Deshalb greift Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG

VV bei Beschlüssen, die gemäß § 128 Abs. 3, 4 ZPO ohne mündliche Verhand-

lung ergehen können, nicht ein (vgl. AnwK-RVG/Onderka/Wahlen, 3. Aufl., VV

3104 Rn. 9 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe,

RVG, 17. Aufl., VV 3104 Rn. 18 f., 22; Schons in Hartung/Römermann/Schons,

Praxiskommentar RVG, 2. Aufl., VV 3104 Rn. 12; Madert/Müller-Rabe, NJW

2006, 1927, 1931 f.; Bischof in Kompaktkommentar RVG, 2. Aufl., Nr. 3104

Rn. 59). Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV soll nämlich erreicht

werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf

den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in

der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebüh-

rennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine

mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober

2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157, 158; vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 -

MDR 2007, 302).

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Dem gemäß hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005,

596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532) zu Recht an-

genommen, dass bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO im Hinblick auf

§§ 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts anfällt, wenn

nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet

(ebenso

Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 59).

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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist Nr. 3104 Abs. 1

Nr. 1 RVG VV auch nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass der Beklagte

vor der mündlichen Verhandlung bezahlt und dann die Hauptsache überein-

stimmend für erledigt erklärt wird. Eine Analogie scheitert schon daran, dass

keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Nach der Gesetzbegründung sollte

in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV die Regelung des § 35 BRAGO a.F. über-

nommen werden (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 212). Dem Gesetzgeber war im Hin-

blick auf die zu § 35 BRAGO ergangenen Entscheidungen (vgl. OLG Zweibrü-

cken OLGR 2000, 247; LG Köln NJW-RR 1998, 1692) die hier aufgeworfene

Problematik bekannt. Trotz verschiedener Änderungen der ZPO und der maß-

geblichen Kostenvorschriften hat er den Fall der übereinstimmenden Erledi-

gungserklärung mit der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach

§§ 91a, 128 Abs. 3, 4 ZPO nicht in die Ausnahmevorschrift der Nr. 3104 RVG

VV aufgenommen. Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebe-

stimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG

Karlsruhe NJW-RR 2007, 503 f.; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532 f.).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Heilbronn, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 C 1911/05 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.06.2006 - 1 T 227/06 -